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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 05 – Die Rechtsfolge des § 613a BGB: Übernahme von Rentenverpflichtungen und Kündigung von Arbeitsverhältnissen

1.4 Die Rechtsfolge des § 613a BGB für den Erwerber beim Betriebsübergang

Liegt ein Betriebsübergang vor, tritt der Erwerber nach § 613a BGB in alle Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ein. Der Erwerber wird Arbeitgeber in allen bestehenden Arbeitsverhältnissen des Betriebs. Auch vorübergehende Suspendierungen, wie etwa Rückstellungen aufgrund des Wehrdienstes oder des Mutterschutzes, ändern daran nichts.

1.4.1 Übernahme der Renten-Verpflichtungen

Der Erwerber übernimmt unter anderem die Verpflichtungen, die sich aus Pensionszusagen ergeben. Es ist daher für den Erwerber unbedingt notwendig, nicht nur die laufenden Zahlungen von Betriebsrenten zu kontrollieren, sondern auch die Zahlungen, die erst in ferner Zukunft, mit Eintritt des Rentenalters, fällig werden. Der Erwerber muss sich daher unbedingt das versicherungsmathematische Rentengutachten des Betriebes ansehen. Es ist üblich, dass die Betriebe, die eine betriebliche Altersversorgung anbieten, die Verwaltung ihrer Betriebsrenten auf externe Dienstleister, wie etwa die Deutsche Pensions Group, auslagern.
Weiter ist auf die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung zu achten. Bei einigen Modellen haben die Betriebsrentner das Recht, schon vorzeitig Rentenbezüge mit einem gewissen Abschlag zu erhalten.

Schließlich ist zu prüfen, ob sich Rentenansprüche ergeben können, die aus der Eingliederung von fremden Betriebsteilen folgen können, selbst wenn die Eingliederung Jahrzehnte vor dem Erwerb erfolgte. Denn es ist, wie bereits angesprochen, rechtlich oft sehr umstritten, ob tatsächlich ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vorgelegen hat. Problematisch ist hier, dass diese Rentenansprüche oftmals erst bei Fälligkeit geltend gemacht werden und sich somit als tickende Zeitbombe erweisen. Es empfiehlt sich daher für den Erwerber, sich eine entsprechende Freistellungserklärung für möglicherweise aus übernommenen fremden Betriebsteilen ergebende Betriebsrentenansprüche erteilen zu lassen.

Dabei ist zu beachten, dass nach dem Betriebsrentengesetz Beiträge an den Pensionssicherungsverein gezahlt werden müssen. Das gilt auch für eventuell später „auftauchende“ Betriebsrentenansprüche. Diese Beiträge dienen dem Schutz der Betriebsrentner vor der Insolvenz ihrer ehemaligen Arbeitgeber. Daher ist es dem Unternehmenskäufer anzuraten, weit in der Vergangenheit des zu übernehmenden Unternehmens zu forschen, ob durch die Übernahme von anderen Betrieben Betriebsrentenansprüche entstanden sind.

Abschließend ist zu beachten, dass die Anwartschaftsträger nach § 613a V BGB über den Übergang des Unternehmens informiert werden müssen.

1.4.2 Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen

Eine immer wiederkehrende Frage bei Unternehmenskäufen ist, ob bei der Übernahme des Betriebs der Unternehmer Arbeitsverhältnisse aufkündigen kann. Nach § 613a IV BGB ist eine Kündigung der Arbeitsverhältnisse durch den Veräußerer oder den Erwerber wegen des Betriebsübergangs jedoch unwirksam.

Von diesem Verbot sind alle Arbeitsverhältnisse umfasst. Ob ein konkretes Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, ist für das Kündigungsverbot nach § 613a IV BGB keine Voraussetzungen. Eine Umgehung des Verbots nach § 613a IV BGB ist unzulässig. Daher ist es unerheblich, wenn der Erwerber oder Veräußerer den Arbeitnehmer zu einer Kündigung mit dem Versprechen bewegt, den Arbeitnehmer alsbald nach der Unternehmensübernahme wieder einzustellen.14 Es ist auch nicht möglich, ein Arbeitsverhältnis von vorneherein mit der aufschiebenden Bedingung zu versehen, dass sich das Arbeitsverhältnis bei einem Betriebsübergang auflöst.

Grundsätzlich erklärt § 613a Abs. 4 BGB Kündigungen, die aufgrund des Betriebsübergangs ausgesprochen werden, für unwirksam. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs liegt dann vor, wenn dieser der tragende Grund und nicht nur der Anlass für die Kündigung ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.


 

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Stand: Oktober 2014


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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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