Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 17 – mittelbare Grundstücksschenkung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
b) Mittelbare Grundstücksschenkung
Die mittelbare Grundstücksschenkung ist nach dem Wortlaut der Norm auch begünstigt.
Im Vergleich zu § 13b I Nr.1 ErbStG, wonach eine Einschränkung bei der Begünstigung von Betriebsvermögen, dass etwa ein Grundstück bereits beim Vermögen des Übertragenden vorhanden sein müsste, gibt es bei § 13c ErbStG keine solche Benachteiligung.
Die Rechtsfigur der mittelbaren Zuwendung bei Grundstücken hat weiterhin erhebliche Bedeutung.
Dies vor allem wegen der nach früherem Recht, aber auch noch nach Inkrafttreten des ErbStRG 2009 bestehenden Unterschiede zwischen dem Verkehrswert und dem Steuerwert (Grundbesitzwert) und wegen der fehlenden Identität von Entreicherungs- und Bereicherungsgegenstand als Instrument der Steuerersparnis.
Auch wenn Grundstücke nach dem Inkrafttreten des ErbStRG 2009 der Forderung des BVerfG im Beschluss v. 7. 11. 2006 entsprechend mit ihrem gemeinen Wert bzw. zumindest mit einem „Annäherungswert an den gemeinen Wert“ angesetzt werden, kann trotz des damit verbundenen Wegfalls der Bewertungsunterschiede die mittelbare Schenkung von Grundstücken weiterhin von steuerlichem Interesse sein, wenn für den Erwerb solcher Vermögensgegenstände Verschonungsregelungen vorgesehen sind, so in § 13c ErbStG.
Absatz 2 der Regelung schreibt vor:
Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss.
Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des Absatzes 3 auf einen Miterben überträgt.
Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.
Die mittelbare Grundstücksschenkung ist weder auf eine bestimmte Art der Vermögenshingabe noch auf bestimmte Formen des Erwerbs des Zuwendungsgegenstandes beschränkt.
Wie oben gezeigt, fielen bis zum 31.12.2008, Grundstücksschenkungen im Vergleich zu Geldschenkungen deutlich günstiger aus.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.
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Stand: Oktober 2014
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Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
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Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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