Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 24 – Hin- und Herzahlen und Einlageleistung als Darlehen
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Thomas Dörner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
4.3.3 Hin- und Herzahlen
Die Einlageschuld eines Gesellschafters erlischt nicht, wenn die auf dem Gesellschaftskonto eingezahlte Einlage in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang wieder an denselben Gesellschafter zurück überwiesen wird. Hier spricht man von einem einfachen (verbotenem) Hin- und Herzahlen, wodurch letztlich der Gesellschaft die Einlage wieder entzogen wird.
Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Einzahlung und der Rückzahlung der Einlage besteht laut BGH auch noch nach 2,5 Monaten35. Innerhalb dieses Zeitraums, der in der Literatur auf bis zu 6 Monate ausgeweitet wird, muss der Gesellschafter beweisen, dass ein Hin- u. Herzahlen im Voraus nicht beabsichtigt war36. Kann er das nicht, so wird davon ausgegangen, dass hier versucht wurde, die Kapitalaufbringung zu umgehen. Das gleiche gilt auch, wenn die Rückzahlung ratenweise an den Gesellschafter erfolgt.
Es empfiehlt sich, die zur Tilgung der Einlageschuld erbrachte Einlage mindestens sechs Monate unangetastet auf dem Gesellschaftskonto zu belassen.
4.3.4 Einlageleistung als Darlehen
Sofern ein Gesellschafter die geschuldete Einlage in Form eines Darlehens in die Gesellschaft einbringt, so tilgt dies seine Einlageschuld nicht.
Das Darlehen ist naturgemäß mit einem Rückzahlungsanspruch behaftet, wodurch der Gesellschaft diese Einlage nicht zur endgültigen und freien Verfügung steht. Weiterhin würde die Rückzahlung des Darlehens an den Gesellschafter einem verbotenen Hin- u. Herzahlen --> 5.2.3 entsprechen.
Ebenso verhält es sich, wenn die Gesellschaft einem Gesellschafter ein Darlehen gewährt und dieser mit der Rückzahlung seine Einlageschuld zu tilgen versucht.
Auch wenn dies auf den ersten Blick abstrus erscheinen möge, so wird diese Verfahrensweise in Hinblick auf die GmbH & Co. KG klarer.
In aller Regel unterhält die Komplementär-GmbH im Gegensatz zur KG keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Infolgedessen wird oft die Einlage der GmbH in Form eines Darlehens der KG zur Verfügung gestellt. Dies widerspricht den allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbHG) was dazu führt, dass die Einlageforderung der Komplementär-GmbH nicht erfüllt ist37.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Stand: Oktober 2014
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
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Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
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