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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 27 – Buchführung und Handelsbücher

3.4.2.3.1 Unterlassene oder fehlerhafte Buchführung § 283 Abs. 1 Nr. 5

Handelsbücher sind von jedem Kaufmann zu führen und damit auch von einer GmbH. Der Geschäftsführer ist daher verpflichtet, eine ordnungsgemäße Buchführung einzurichten. Nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB macht sich der Geschäftsführer strafbar, wenn er es unterlässt Handelsbücher zu führen, oder sie so verändert und damit ein Überblick über die Vermögenslage erschwert wird.

Die Buchführung wird unterlassen, wenn dauernd oder über einen erheblichen Zeitraum hinweg keine Bücher geführt werden. Dabei kommt es auf den Zeitraum an, der benötigt wird, um eine fristgerechte Bilanz zu erstellen. Zu beachten ist, dass das spätere Nachholen der Buchführung die Tatbestandsmäßigkeit nicht beseitigt (Fußnote).

Werden Handelsbücher unvollständig oder nur teilweise geführt, ist die Buchführung mangelhaft. Dies ist bspw. der Fall, wenn Buchungsrückstände von mehr als 6 Wochen vorliegen.

Durch die unterlassene oder mangelhafte Buchführung muss der Überblick über die Geschäftssituation erschwert worden sein. Der Überblick ist erschwert, wenn es einem Sachverständigen Dritten (Fußnote) nicht gelingt, sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über den Vermögens- und Schuldenstand des Unternehmens zu verschaffen (Fußnote).


3.4.2.3.2 Beiseiteschaffen, verheimlichen, zerstören der Handelsbücher § 283 Abs. 1 Nr. 6

Nach § 257 HGB besteht eine Aufbewahrungspflicht für Handelsbücher. Strafbar ist es daher nach § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB, wenn Handelsbücher vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen (Fußnote) beiseite geschafft, verheimlicht, oder zerstört werden. Zu den Handelsbüchern gehören gemäß § 257 Abs. 1 HGB auch Inventare, Bilanzen, Jahresabschlüsse, Handelsbriefe und Buchungsbelege (Fußnote). Ebenso wie bei der unterlassenen Buchführung, muss der Überblick über die Geschäftslage dadurch erschwert worden sein.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., mitr Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 


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