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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 10 – Nachhaftung des alten Arbeitgebers

1.6 Nachhaftung des alten Arbeitgebers bei Betriebsübergang

Nach § 613a II BGB haftet der bisherige Arbeitgeber ein Jahr lang neben dem neuen Arbeitgeber für alle Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, die vor Übergang des Betriebs entstanden sind und binnen einen Jahres nach Betriebsübergang fällig werden. Das Gesetz statuiert dafür eine Gesamtschuld. Das bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer an den alten Arbeitgeber wenden kann, wenn der neue Arbeitgeber binnen eines Jahres zahlungsunfähig wird. Diese Nachhaftung kann nicht abbedungen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat es für unzulässig angesehen, wenn der neue Erwerber mit den Arbeitnehmern einen Vertrag abschließt, nach dem die Arbeitnehmer auf noch fälliges Weihnachtsgeld anlässlich des Betriebsübergangs verzichten.23

Allerding ist hier zu beachten, dass die Nachhaftung des Arbeitgebers nur zeitanteilig entsprechend dem zum Übertragungszeitraum abgelaufenen Bemessungszeitraum gilt. Erfolgt etwa der Betriebsübergang Mitte des Jahres erfolgt, während eine Jahressonderzahlung erst Ende des Jahres fällig wird, haftet der alte Arbeitgeber nur zur Hälfte des Betrages der Jahressonderzahlung..

Bei einem Unternehmenskauf sind daher die Arbeitsverträge genau darauf zu prüfen, welche Zahlungen in dem ersten Jahr nach Betriebsübergang an die Arbeitnehmer fällig werden. Unterlaufen hierbei Fehler, kann es in der Folge zu erheblichen finanziellen Belastungen des Veräußerers kommen. Ist der Erwerbes des Betriebs nicht finanzstark, muss der Veräußerer damit rechnen, dass die Arbeitnehmer ihn in voller Höhe in Anspruch nehmen.

1.6.1 Gesamtschuldnerische Haftung von Erwerber und Veräußerer

Mit dem Betriebsübergang wird der bisherige Inhaber nicht aus der Haftung entlassen. Es besteht hier vielmehr eine beschränkte Haftung. Das bedeutet, dass der Veräußerer für Verpflichtungen, die
• vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und
• vor Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt fällig werden
neben dem Erwerber weiterhaftet.

1.6.2 Alleinige Haftung

Der Veräußerer haftet alleine und zeitlich unbeschränkt für Ansprüche bereits vor dem Betriebsübergang ausgeschiedener Arbeitnehmer. Eine Mithaftung des Erwerbers scheidet hier aus, da diese Arbeitsverhältnisse nicht auf den Erwerber übergegangen sind.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.


 

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Stand: Dezember 2014


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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