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Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 29 – Unterbilanzhaftung

4.5 Unterbilanzhaftung

4.5.1 Allgemeines

Das Stammkapital der GmbH muss auch noch zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vorhanden sein. Dieses Kapital darf grundsätzlich nicht von der Vorgesellschaft aufgezehrt werden. Wird auf dieses Kapital vor der Anmeldung dennoch zugegriffen, so haften die Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) nach dem vom BGH entwickelten Unversehrtheitsgrundsatz.

4.5.2 Voraussetzungen

Es muss eine wirksame Verpflichtung (z.B. Kaufvertrag) der Vorgesellschaft vorliegen, durch welche das Vermögen nicht mehr die Höhe des Stammkapitals erreicht.
Weiterhin müssen die Gesellschafter einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vorgesellschaft zugestimmt haben. Fehlt diese Zustimmung, so erstreckt sich die Vertretungs-macht des Geschäftsführers nur auf die für die Gründung notwendigen Geschäfte.
Zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister deckt das Vermögen der Vorgesellschaft nicht mehr die Höhe des Stammkapitals.

4.5.3 Haftungsumfang

Die Gesellschafter haften unabhängig vom Entstehungsgrund für die gesamten Verluste der Vorgesellschaft. Die Haftung ist dabei nicht auf die Höhe des Stammkapitals begrenzt. Jedoch haften die Gesellschafter nur anteilig ihres Geschäftsanteiles. Fällt ein Gesellschafter aus, haben die Mitgesellschafter dessen Anteil am Verlust ebenfalls zu ersetzen.
Die Höhe des Verlustes wird durch eine aufzustellende Vorbelastungsbilanz ermittelt. Dies ist als Vermögensbilanz zu erstellen, wobei bei positiver Fortführungsprognose die Fortführungswerte anzusetzen sind und bei negativer Prognose die Veräußerungswerte.
Wenn das Stammkapital nach der Eintragung anderweitig durch den Gesellschafter aufgefüllt wurde, z.B. durch nicht ausgeschüttete Gewinne, geht der Unterbilanzhaftungs-anspruch der Gesellschaft jedoch nicht unter. Dieser bleibt solange bestehen, bis der Gesellschafter seinen anteiligen Beitrag tatsächlich entrichtet hat. Eine Aufrechnung der Gesellschafter gegenüber dem Unterbilanzhaftungsanspruch der Gesellschaft ist nicht möglich. Umgekehrt kann die Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern aufrechnen, wenn der Gegenanspruch vollwertig und fällig ist.
Gem. § 9 Abs. 2 GmbHG verjährt der Unterbilanzhaftungs-anspruch innerhalb von zehn Jahren ab der Eintragung in das Handelsregister.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 9 GmbHG

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