Logo Brennecke & FASP Group

Der Gewinnabführungsvertrag - Teil 2 - Wirksamkeitsvoraussetzungen

Wirksamkeitsvoraussetzungen

Ein Unternehmensvertrag i.S.d. § 291 AktG kann nur zwischen Unternehmen geschlossen werden. Dabei steht der Begriff des „Unternehmens“ im Gegensatz zum Begriff der „Privatperson“. Eine Privatperson kann demnach keinen Unternehmensvertrag i.S.d. § 291 AktG abschließen.
Die durch den Vertrag zur Gewinnabführung verpflichtete Gesellschaft (sog. Untergesellschaft) muss eine nach deutschem Recht gegründete AG oder KGaA sein. Auf eine Gesellschaft anderer Rechtsform wie z.B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) können die Vorschriften analog angewandt werden.
Der andere Vertragsteil – die durch den Vertrag zur Gewinnabführung begünstigte Gesellschaft – kann ihrer Rechtsform nach eine juristische Person wie etwa eine GmbH oder AG oder eine Personengesellschaft wie z.B. eine offene Handelsgesellschaft (OHG) sein. Auch eine natürliche Person weist Unternehmenseigenschaft auf, wenn sie grundsätzlich wirtschaftlich engagiert ist und damit von den Interessen der Gesellschaft verschiedene Unternehmensinteressen verfolgen kann.

Generell gilt für einen Gewinnabführungsvertrag Vertragsfreiheit. Der Inhalt des Vertrages ist lediglich an gesetzliche Mindestanforderungen gebunden. Wesentlich ist für den Vertragsinhalt hiernach einerseits, dass sich die Untergesellschaft verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die Obergesellschaft abzuführen. Andererseits muss ein angemessener Ausgleichsanspruch festgehalten werden. Im Einzelfall können weitere vertragliche Regelungen getroffen werden, solange sie die Wirksamkeit aktienrechtlicher Normen nicht beeinträchtigen.

Ein Gewinnabführungsvertrag kann auf unbestimmte Zeit angesetzt werden oder es kann eine feste Laufzeit vereinbart werden. Steuerrechtlich ist Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Laufzeit von (mindestens) fünf Jahren hat.

Für einen wirksamen Vertragsabschluss ist gemäß § 293 AktG die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich. Ist die herrschende Gesellschaft eine AG bzw. KGaA, so ist die Zustimmung beider Hauptversammlungen notwendig.
Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Untergesellschaft sieht in der Regel eine Dreiviertel-Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vor. Denn durch die Vereinbarung zur Gewinnabführung wird in die Rechte der Aktionäre bzw. die der Hauptversammlung eingegriffen.
Eine Zustimmung der Hauptversammlung der herrschenden Gesellschaft (sog. Obergesellschaft) ist ebenfalls mit einer Dreiviertel-Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals anzunehmen. Der Grund hierfür ist liegt darin, dass die Obergesellschaft in Form einer AG oder KGaA durch die Pflicht zum Verlustausgleich ein erhöhtes Risiko trägt, über das sich die Aktionäre im Klaren sein müssen. Bei Zustimmung sind sie gewillt, dieses zu tragen.

Zu seiner Wirksamkeit bedarf ein Gewinnabführungsvertrag weiter der Schriftform, er kann nicht nur mündlich abgeschlossen werden. Es ist jedoch nicht nötig, den Vertrag explizit als Gewinnabführungsvertrag im Text der Urkunde zu bezeichnen.
Überdies ist das Bestehen des Gewinnabführungsvertrages im Handelsregister der Untergesellschaft einzutragen. Erst durch die Eintragung wird er endgültig wirksam.

Wird der Vertrag nicht formgerecht abgeschlossen, liegt also eine Verletzung der gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen vor, so leidet der Gewinnabführungsvertrag unter einem Formmangel i.S.d. § 125 BGB, der zur Nichtigkeit des Vertrages führt. Formelle Mängel sind etwa die fehlende Eintragung ins Handelsregister oder ein fehlender bzw. nichtiger Zustimmungsbeschluss.
Soweit ein von den Vertragsparteien eigentlich wegen Formmangels nichtiger Gewinnabführungsvertrag widerspruchslos vollzogen wird kann dieser prinzipiell als wirksam angesehen werden.  Dass ein Gewinnabführungsvertrag allerdings vollzogen und erst nach der Eintragung in das Handelsregister später die Nichtigkeit eines Zustimmungsbeschlusses festgestellt wird, ist aufgrund des Instruments des Vertragsprüfers sowie der Tätigkeit des Registergerichts jedoch sehr unwahrscheinlich.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: 293 AktG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbH
RechtsinfosGesellschaftsrecht