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Information der Aktionäre/Gesellschafter

Information der Aktionäre/Gesellschafter

Von den Vorständen der beteiligten Unternehmen sind schriftliche Unternehmensvertragsberichte anzufertigen (§ 293a AktG), die den Aktionären vor der Hauptversammlung vorzuliegen haben. Ein solcher Unternehmensvertragsbericht soll die Aktionäre informieren und ihnen die Möglichkeit geben, sich umfassend vor und während der Hauptversammlung über den vorgeschlagenen Unternehmensvertrag klar zu werden, um ihn letztendlich zu billigen oder nicht. Dazu muss in einem solchen Bericht ausführlich dargelegt werden,

  • weshalb der Unternehmensvertrag geschlossen werden soll,
  • welchen Inhalt und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkungen der Vertrag hat und
  • wie sich die Höhe von Ausgleichszahlung / Abfindung an außenstehende Aktionäre erläutern und begründen lässt.

Wird der Unternehmensvertragsbericht nicht oder nur ungenügend erstellt, so kann der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung nach § 243 Abs. 1 BGB angefochten werden.

Ergänzend zu dem Unternehmensvertragsbericht dienen auch die Berichte sachverständiger Prüfer (sog. Vertragsprüfer) zur Information der Aktionäre. Nach Abschluss der Prüfungstätigkeit erstellen die auf Antrag der Vorstände der vertragsschließenden Gesellschaften und durch ein Gericht beauftragten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfergesellschaften einen Bericht, der insbesondere darüber Auskunft geben soll, ob die vom Vorstand vorgeschlagenen Abfindung bzw. Ausgleichszahlung ihrer Höhe nach angemessen ist.
Auch diese Berichte müssen ebenfalls vor der Abstimmung der Hauptversammlung über den Unternehmensvertrag den Aktionären zur Verfügung gestellt werden.
Gegenstand der Vertragsprüfung ist somit der Unternehmensvertrag selbst, der Unternehmensvertragsbericht des Vorstandes (§ 293a AktG) ist bei einer Prüfung nicht zu berücksichtigen. Er kann höchstens als zusätzliche Informationsquelle angesehen werden.
Die inhaltliche Prüfung zielt vor allem auf die Bewertung der angewandten Methoden zur Ermittlung der Betragshöhen und die Bewertung ihrer Angemessenheit ab. Dem Vertragsprüfer ist hierzu Zugang zu den Büchern und Schriften sowie zu Auflistungen über die Vermögensgegenstände und Schulden des Unternehmens zu gewähren. Formell hat der Vertragsprüfer bei einem Unternehmensvertrag weiter die wesentlichen Bestandteile i.S.d § 291 AktG, wie z.B. die richtige Bezeichnung der Parteien, zu prüfen.
Ausreichend ist für die gesamte Prüfung, dass der Vertragsprüfer die Unternehmensbewertung durch die Vertragsparteien auf Plausibilität prüft. Er ist nicht dazu verpflichtet, eine eigene umfassende Prüfung anzustellen.
Kommt der Vertragsprüfer zu dem Ergebnis, dass Ausgleich und Abfindung nicht angemessen errechnet sind oder wird festgestellt, dass andere Mängel vorliegen, so ist eine Eintragung in das Handelsregister nicht möglich. Wird es unterlassen, überhaupt einen Vertragsprüfer zur Erstellung eines Berichts zu beauftragen, so ist eine Eintragung ebenfalls nicht möglich.
Einer Vertragsprüfung bedarf es dann nicht, wenn die Untergesellschaft eine 100%ige Tochtergesellschaft der Obergesellschaft ist. Ein Schutz außenstehender Aktionäre durch Abfindung oder Ausgleich muss hier nicht in Betracht gezogen werden. Eine Vertragsprüfung ist somit hinfällig. Außerdem bedarf es einer Vertragsprüfung auch dann nicht, wenn alle Anteilshaber aller beteiligten Unternehmen in öffentlicher und beglaubigter Weise den Verzicht auf eine Vertragsprüfung erklären.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 293a AktG; § 243 BGB; § 291 AktG

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