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Kreditvertragsrecht – Teil 07 – Investitionskredit und Betriebsmittelkredit


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


1.2.6. Investitionskredit

Investitionskredite sind Kredite, die Geschäftskunden zur Finanzierung von Anlagevermögen gewährt werden. Unter Anlagevermögen werden alle Sachanlagen verstanden, zu denen insbesondere Vermögensgegenstände gehören, die einem Unternehmen mittel- bis langfristig für den Unternehmensbetrieb zur Verfügung stehen sollen. Ein Investitionskredit darf nur für den beim Abschluss des Kreditvertrags bestimmten Zweck eingesetzt werden. Ähnlich wie bei einem Annuitätenkredit für Privatpersonen wird aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil eine jährlich zu zahlende Rate für den Investitionskredit ermittelt.

Beispiel

Die W-GmbH betreibt eine große Möbelproduktion und will ihre Lagerhalle ausbauen, um noch mehr Waren lagern zu können. Hierzu benötigt sie einen Kredit in Höhe von 200.000 EUR. Mit der A-Bank schließt sie einen Investitionskredit-Vertrag ab, in dem die A-Bank 200.000 EUR für den Bau der Lagerhalle gewährt. Der Kredit darf nur für den Bau der Lagerhalle verwendet werden.


1.2.7. Betriebsmittelkredit

Der Betriebsmittelkredit wird an Unternehmen ausgegeben, die kurzfristig und erwartungsgemäß nur für einen bestimmten Zeitraum nicht genügend liquide Mittel zur Verfügung haben, um notwendige Anschaffungen, z.B. für die Produktion, zu tätigen. Durch einen solchen Kredit können Unternehmen also bei Liquiditätsproblemen bis zu einem vereinbarten Kreditrahmen weiterhin am Geschäftsleben teilnehmen und Investitionen tätigen. Betriebsmittelkredite dienen der Deckung eines zeitlich begrenzt auftretenden Zahlungsmittelbedarfs, insbesondere beim Kauf von Waren, aus denen späteren Erlös der Kredit dann getilgt wird oder bei saisonal auftretendem Kapitalbedarf. Die Verfügungsmöglichkeit kann auf unbestimmte oder bestimmte Zeit festgelegt werden. Durch Prolongationen können Betriebsmittelkredite deshalb für einen längerfristigen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, d.h. sie können nach ihrer Tilgung erneut in Anspruch genommen werden.

Beispiel

Die W-GmbH hat wenig liquide Mittel, braucht aber dringend für ihre Produktion neues Holz im Wert von 50.000 EUR. Durch den späteren Verkauf der mit dem Holz erstellten Möbel können aller Voraussicht nach über 200.000 EUR erwirtschaftet werden. Die W-GmbH hat somit vorübergehenden Liquiditätsbedarf, längerfristig wird sie die Liquiditätslücke schließen können. Damit sie die benötigten Waren im Wert von 200.000 EUR anschaffen und weiter wirtschaften kann, kann die W-GmbH einen entsprechenden Betriebsmittelkredit bei ihrer Bank aufnehmen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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