Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis - Teil 01 - Einfühung
Einleitung
Mittlerweile sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unabdingbar geworden, will man schnell und einheitlich Verträge regeln. Bei immer mehr Kunden, Unternehmern und Staaten als Vertragspartner wächst der Bedarf einheitlich, schnell, sicher und umfangreich seine vertraglichen Beziehungen regeln zu können. Der Zeitbedarf sinkt, wenn nicht mit jedem Partner erneut der gesamte Vertragsinhalt ausgehandelt werden muss, sondern man sich auf die wichtigsten Punkte beschränken kann.
Um einen Missbrauch von AGB entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber – die vorrangig zum Verbraucherschutzrecht gehören – diese umfassend geregelt und Normen aufgestellt, die bestimmen wie und in welchem Umfang AGB in den Vertrag Eingang finden und wann ihre inhaltlichen Grenzen erreicht sein sollen.
Dieses Buch soll dazu beitragen, es zu ermöglichen diese Regelungen zu verstehen, unwirksame AGB entdecken zu können und selbst rechtlich unkritische AGB entwerfen zu können. Es versteht sich als Praxishandbuch, das die derzeitige Lage darstellt, nicht jedoch zukünftige Entwicklungen vorwegnehmen kann. Änderungen können jederzeit durch eine neue Rechtsprechung oder Gesetzgebung entstehen.
1. Begriff der AGB
1.1 Merkmale
Zuerst muss geklärt werden, ob es sich bei den Vertragsbedingungen und -klauseln um AGB handelt. AGB weisen vier Merkmale auf, die alle zusammen vorliegen müssen. Erst dann ist es möglich zu prüfen, ob diese wirksam einbezogen und inhaltlich wirksam sind. Liegen die Merkmale nicht vor, handelt es sich nicht um AGB, sondern um „bloße“ ausgehandelte Vertragsbedingungen. Auf diese sind die §§ 305 ff. BGB nicht anzuwenden.
1.1.1 Vertragsbedingung
Zunächst müssen die vorliegenden Regelungen Vertragsbedingungen darstellen. Vertragsbedingungen sind alle Regelungen eines Vertrages, die den Vertragsparteien Rechte und Pflichten auferlegen, die sie ohne diese nicht oder in anderer Form hätten. Allgemein gesagt, bewirken Vertragsbedingungen Rechtswirkungen. Als Gegenstück zu Vertragsbedingungen gilt die bloße Information.
Der BGH (NJW 1996, 2574) hat hierzu folgende Faustformel entwickelt:
Eine Vertragsbedingung liegt vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines (vor-)vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden.
Nicht als Vertragsbedingungen sind demzufolge alle Hinweise zu klassifizieren, die sich vielfach auf Prospekten wiederfinden wie „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ oder „Solange der Vorrat reicht“. Bei dem Hinweis „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.“ wird dagegen dem Prospektleser mitgeteilt, dass bei einem möglichen Vertrag die Geltendmachung der Rechte per Gericht nicht möglich sein soll. Hier wird bereits gezeigt, dass dies Inhalt eines zukünftigen Vertrags sein soll, da dies die Rechtswirkung nach sich zieht, dass die Rechtsverfolgung ausgeschlossen ist und nicht lediglich eine Information darstellt.
Als Vertragsbedingungen werden auch solche erfasst, die noch nicht existieren, da sie sich aus § 315 BGB ergeben. Wird einer Vertragsseite einseitig das Recht zugestanden den Vertragsinhalt festzulegen und bedient sich diese Partei dafür später vorformulierter Regelungen, so gelten diese „neuen“ Regelungen als Vertragsbedingungen.
Nicht als Vertragsbedingungen gelten folglich alle Inhalte eines Vertrages, die aufgrund des Gesetzes oder der Rechtsordnung unmittelbar wirken. Folglich müssen die Vertragsbedingungen, die AGB darstellen sollen, von mindestens einer Vertragspartei eingebracht worden sein.
Als Vertragsbedingungen gelten nicht nur direkt im Vertrag enthaltende Bedingungen, sondern ebenso mit dem Vertrag einhergehende Erklärungen, wie eine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung. Solche Erklärungen können AGB sein, wenn sie die folgenden Merkmale ebenso erfüllen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis“ Michael Kaiser
auf AGB-Recht spezialisierter Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014,www.vmur.de,ISBN 978-3-939384-36-6.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - AGB-Recht
Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Dezember 2014
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Normen: § 305 BGB; § 315 BGB;