Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 25 – Steuerfreier Zugewinn
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
11. Steuerfreier Zugewinn
Ein anderer Trick die Steuern zu minimieren findet seine Wurzeln im Familienrecht.
a) Vereinbaren des richtigen Güterstandes
Grundsätzlich besteht zwischen Ehegatten der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist abzugrenzen vom Güterstand der Gütertrennung. Bei letzterem wird im Falle einer Scheidung das hinzugewonnene Vermögen (der Zugewinn), bis auf Ausnahmen, nicht zu gleichen Teilen auf die Eheleute oder Lebenspartner aufgeteilt. Doch welche Auswirkungen hat jetzt die gewählte Form des Güterstandes für die Steuerpflichtigkeit des Erwerbs? Darüber gibt § 5 ErbStG Aufschluss:
§5 ErbStG
(1) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 Lebenspartnerschaftsgesetz) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3. ...
(2) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten oder eines Lebenspartners beendet oder wird der Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, so gehört die Ausgleichsforderung (§ 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7.
Aus § 5 I 1 ErbStG lässt sich zunächst entnehmen, dass der durch den Tod eines Ehegatten ausgelöste Zugewinnausgleichsanspruch nicht der Erbschaftssteuer unterliegt. Sollten Sie in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, was aufgrund des §1363 BGB der gesetzlich geregelte Normalfall ist, steht Ihnen ein steuerfreier Erwerb in der Höhe Ihres Anspruchs zu. Wird jedoch vom gesetzlich geregelten Fall abgewichen und die Gütertrennung vereinbart, besteht ein solcher Anspruch nicht und ein steuerfreier Erwerb scheidet aus. Der Güterstand der Gütertrennung wird meistens von Ehegatten gewählt, die sehr vermögend sind, um so der Belastung durch den Zugewinnausgleich und dem daraus entstehenden Ausgleichsanspruch für den Fall einer Ehescheidung zu entgehen. Um dieser Belastung zu entgehen, sich aber trotzdem noch die erb- und schenkungssteuerlichen Vorteile zu sichern, empfiehlt es sich in solchen Fällen, eine so genannte modifizierte Zugewinngemeinschaft per Ehevertrag zu vereinbaren. Diese besagt, dass der Zugewinnausgleich nur für den Fall der Scheidung, nicht jedoch für den Erbfall ausgeschlossen wird. Vorteil dieser Gestaltung ist, dass der Zugewinnausgleich im Scheidungsfalle nicht, bzw. in der vertraglich geregelten Form vorzunehmen ist und der Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten für den Todesfall und damit die Erbschaftssteuerfreiheit des rechnerischen Zugewinnausgleichs erhalten bleibt. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft bietet also insbesondere für wohlhabende Menschen eine interessante Möglichkeit Erbschaftssteuern zu sparen.
b) Güterstandsschaukel
Neben dieser Möglichkeit gibt § 5 II ErbStG Anlass für eine weitere Gestaltungsmöglichkeit um sich der Erb- und Schenkungsteuerpflicht zu entziehen. Dies ist die Möglichkeit der sog. „Güterstandsschaukel“. Bei der Güterstandsschaukel beenden die Eheleute den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch einen Ehevertrag, wohingegen er in § 5 I ErbStG durch Tod beendet wird. Es entsteht sodann ein Zugewinnausgleichsanspruch der gem. § 5 II ErbStG nicht der Steuerpflicht unterliegt. Die nunmehr im Güterstand der Gütertrennung lebenden Ehegatten können aber wiederum den Güterstand wechseln, um sich die Vorteile der Zugewinngemeinschaft zu sichern. Es besteht also so die Möglichkeit erhebliche Summen zwischen Ehegatten zu verschieben, ohne hierfür Steuern bezahlen zu müssen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.
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Stand: Dezember 2014
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
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