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Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten –Teil 17 – Verpfändung der Rückdeckungsversicherung


Herausgeber / Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.2.2.1 Verpfändung der Rückdeckungsversicherung

Eine GmbH kann Direktzusagen und Unterstützungs-kassenzusagen bei einem Versicherungsunternehmen rückversichern. Die Forderung der GmbH aus diesem Rückversicherungsvertrag kann sie nun an den Versorgungsberechtigten verpfänden. Das Pfandrecht dient dazu, die Forderung eines Gläubigers gegen einen Schuldner zu sichern. Eine Verpfändung der Rückdeckungsversicherung kommt mit einer Verpfändungsvereinbarung, mit einer Einigung zwischen dem Versicherungsnehmers der GmbH, und dem Pfandgläubiger, dem Versorgungsberechtigten, zustande. Hierfür muss zum einen das durch die Verpfändung gesicherte Recht ausreichend bestimmt oder bestimmbar sein, und die Verpfändung muss dem Versicherungsunternehmen angezeigt werden.

Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers soll durch das Pfandrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers an der Rückdeckungsversicherung sichergestellt werden, dass das Kapital aus der Rückdeckungsversicherung nicht zur Insolvenzmasse gehört und demnach nicht zur Befriedigung anderer Gläubiger genutzt werden kann. Das Kapital steht weiterhin für die Finanzierung der Versorgungsanwartschaften des Pfandgläubigers zur Verfügung, da das Pfandrecht gemäß § 50 InsO im Falle einer Insolvenz zu einem Absonderungsrecht führt.

Ist mit der Versorgungszusage auch eine Hinterbliebenenrente vereinbart worden, geht im Fall, dass die Witwe Alleinerbin ist, das Pfandrecht beim Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers auf die Witwe über. Ist ein Kind Alleinerbe würde das Pfandrecht grundsätzlich enden. Vorsichtshalber ist somit bei der Verpfändungsvereinbarung ein separates Pfandrecht für jeden möglicherweise versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zu vereinbaren.

Die Voraussetzung ein solches Pfandrecht nutzen zu können ist jedoch die so genannte Pfandreife. Gemäß § 1228 BGB liegt diese vor, wenn die Forderung fällig geworden ist. Die Pfandreife spielt gerade im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers eine große Rolle, da davon auszugehen ist, dass in vielen Fällen die Insolvenz bereits zu einem Zeitpunkt eintritt, an dem der Gesellschafter-Geschäftsführer noch keinen fälligen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge hat, da der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist.

Zu unterscheiden sind hier also die Fälle, in denen die Insolvenz nach Eintritt des Versorgungsfalls festgestellt wird und die Fälle, in denen die Insolvenz vor Eintritt des Versorgungsfalls festgestellt wird.
Ist die Insolvenz nach Eintritt des Versorgungsfalls festgestellt worden, ist mit dem Eintritt des Versorgungsfalls auch die Pfandreife eingetreten. Nun hat der Pfandgläubiger gemäß § 50 Abs. 1 InsO ein Absonderungsrecht. Er ist zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand, der Rückdeckungs-versicherung, berechtigt.

Über den Fall, dass die Insolvenz des Arbeitgebers vor Eintritt des Versorgungsfalls festgestellt wird, hat der BGH am 07.04.2005 (Az. IX ZR 138/04) geurteilt.

Danach entsteht allein aus dem Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers noch kein Zahlungsanspruch des Versorgungs-berechtigten aus dem Pfandrecht an der Rückdeckungs-versicherung, da der vertraglich vereinbarte Leistungsfall aus der Vorsorgezusage noch nicht eingetreten ist. Da in diesem Fall keine Pfandreife besteht, ist die Versicherungsgesellschaft, mit der der nun insolvente Arbeitgeber den Rückdeckungs-versicherungsvertrag geschlossen hat, zur Auszahlung des Rückkaufswerts an den Insolvenzverwalter verpflichtet. Dies bedarf keiner Zustimmung des Pfandgläubigers. Der BGH stellte jedoch auch fest, dass der Insolvenzverwalter mit dem Erlös aus der Rückdeckungsversicherung die späteren Ansprüche aus der Versorgungszusage gewährleisten muss.

Rechtlich gesehen liegt vor Eintritt der Pfandreife eine aufschiebende Bedingung im Sinne der Insolvenzordnung vor. Anspruchsvoraussetzung für die Versicherungsleistung ist nämlich das Erleben des Versicherungsfalls. Gemäß § 191 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter den Betrag für die Versorgungsanwartschaften aus dem Erlös der Versicherungs-forderung zurückzubehalten und gemäß § 198 InsO diesen Betrag vorrangig für den Versorgungsanwärter zu hinterlegen. Somit ist die Rückdeckungsversicherung im Falle einer Insolvenz für die versicherte Person geschützt. In der Praxis geschieht dies am einfachsten entweder durch die Einrichtung eines Kontos, auf das der Gegenwert der Vorsorgezusage hinterlegt wird oder durch die beitragsfreie Fortführung der Rückdeckungsversicherung.

Eine weitere Gefahr besteht jedoch darin, dass im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter versucht, die eigentliche Versorgungs-zusage zu widerrufen. Ein erfolgreicher Widerruf hätte zur Folge, dass neben der Vorsorgezusage auch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung entfällt. Ein solches Wider-rufsrecht ergibt sich aus § 313 BGB, wenn eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt. Wann eine solche Störung der Geschäftsgrundlage, die zu dem oben genannten Wider-rufsrecht führt, vorliegt, ist durch den Gesetzgeber stark eingeschränkt worden. Es reicht demnach nicht aus, dass dem Insolvenzverwalter die Mittel fehlen um die betriebliche Versorgungsleistung zu erbringen. Die Pflicht die betrieblichen Versorgungsleistungen zu erfüllen liegt also weiter beim Insolvenzverwalter.

Das BAG hat jedoch ein bedingtes Widerrufsrecht für Unternehmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten anerkannt. Gleichzeitig hat es dafür zwei Voraussetzungen fest geschrieben. Auf der einen Seite muss die Reduzierung der Versorgungsverpflichtung zu einer erfolgreichen Sanierung des Unternehmens führen. Auf der andern Seite müssen andere Gläubiger auf ihrer Ansprüche gegen das Unternehmen verzichten. Kommt es dennoch zur Insolvenz des Unternehmens erlischt die Wirkung des Widerrufs automatisch und die Versorgungszusage besteht wieder.

Beachtet werden sollte ebenfalls, dass die Gesellschafts-versammlung eine Verpfändung der Rückdeckungs-versicherung sowie den Abschluss oder eine Änderung einer Versorgungszusage beschließt.

Zumeist werden die Ansprüche aus einer Rückdeckungs-versicherung an den Geschäftsführer verpfändet. Erst auf diesem Wege wird eine Insolvenzfestigkeit der betrieblichen Altersvorsorge des Geschäftsführers erreicht.
Eine Verpfändung ist der Versicherung im Sinne des § 1280 BGB anzuzeigen.

Sollte die Verpfändung unmittelbar vor der Insolvenz der Gesellschaft vorgenommen worden sein, könnte lediglich noch die Gefahr einer Anfechtung dieser Rechtshandlung durch den Insolvenzverwalter nach § 133 InsO bestehen. Es müsste dann eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung nachgewiesen werden. Neben einer Verpfändung der Ansprüche an den Geschäftsführer, ist auch die Abtretung eine vielfach angewandte Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge.

Es ist allerdings zu bedenken, dass trotz einer Abtretung insgesamt 9 % des Rückkaufswertes der Rückdeckungs-versicherung in der Insolvenzmasse verbleiben würden.

Gemäß § 170 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter von dem Verwertungserlös einer Forderung Feststellungs- und Verwertungskosten vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen.

§ 171 InsO beziffert die Feststellungskosten pauschal auf 4 % und die Verwertungskosten auf 5 % des Verwertungserlöses. Daher ist es sinnvoller, die Ansprüche des Geschäftsführers durch eine Verpfändung zu sichern.

Entscheidend für den Geschäftsführer ist nicht nur dass seine betriebliche Altersvorsorge im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft geschützt und gesichert ist. Wird der Geschäftsführer selbst insolvent, hat dieser ein ebenso großes Interesse daran, dass keine Zugriffsmöglichkeiten für seine persönlichen Gläubiger auf die betriebliche Altersvorsorge bestehen.
Da eine Rückdeckungsversicherung von der Gesellschaft abgeschlossen wird und dieser zunächst auch die Versicherungsleistung zusteht, können nur Gläubiger der Gesellschaft auf die Versicherung zugreifen. Gläubiger des versorgungsberechtigten Geschäftsführers haben, wenn dieser insolvent wird, keine Zugriffsberechtigung.

 

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, und Christoph Paul, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-43-4.


 

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Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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