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Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 27 – Steuern sparen durch Erbausschlagung

13.Steuern sparen durch Erbausschlagung

Zunächst ist festzustellen, dass jeder Erbe, der im Erbfall Vermögen zugewiesen bekommt, das Recht hat, das Erbe auszuschlagen. Dies ist in §1942 BGB geregelt und wird dadurch begründet, dass der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers vollumfänglich eintritt, es also auch passieren kann, dass er die Schulden des Erblassers bei Annahme der Erbschaft zu tragen hat. Um dieser Belastung zu entkommen hat der Gesetzgeber mit §1942 BGB die Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft geschaffen. Diese hat zur Folge, dass der Erbanfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt. Das Erbe bekommt dann derjenige, der zum Erbe berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Wer das ist, kann zum einen testamentarisch festgehalten werden oder bestimmt sich zum anderen nach der gesetzlichen Regelung. Nach der im Erbrecht geltenden Repräsentationstheorie treten im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Ausschlagenden dessen Abkömmlinge als in der geraden Linie nächstfolgende gesetzlichen Erben. Wie kann das nun aber steuerlich vorteilhaft genutzt werden? Zunächst ist festzuhalten, dass gem. §517 BGB die Ausschlagung keiner Schenkung gleichsteht. Zwischen dem Ausschlagenden und dem so genannten Ersatzerben findet also keine Schenkung statt, die zu besteuern ist. Will der eigentliche Erbe das Vermögen sowieso weitergeben, muss man sich immer die Frage stellen, ob es nicht sinnvoller wäre, das Erbe auszuschlagen. Denn würde das Erbe nicht ausgeschlagen, wären zwei Vermögensverschiebungen zu besteuern. Zum einen wäre das Erbe steuerpflichtig und zum anderen die anschließende Schenkung. Um eben diese mehrmalige Besteuerung zu vermeiden und Steuern zu sparen, kann es unter Umständen sinnvoll sein, das Erbe nicht anzunehmen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der an Stelle des Ausschlagenden tretende Ersatzerwerber einer günstigeren Steuerklasse unterliegt und selbstverständlich dieser Ersatzerbe auch derjenige ist, dem das Vermögen auch zukommen soll. Selbst wenn der Ersatzerbe keiner günstigeren Steuerklasse unterliegt, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass auch die schlechteste Steuerklasse auf Seiten des Ersatzerben oder zukünftig Bedachten bewirkt, dass die Ausschlagung Steuervergünstigungen mit sich bringt. Denn selbst dieser Fall lässt die Steuer geringer ausfallen, als wenn das Vermögen zwei Mal zu besteuern wäre.
Fehlende oder unrichtige testamentarische Gestaltungen lassen sich oftmals durch Ausschlagung gegen Zahlung einer Abfindung korrigieren,

Um zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis zu gelangen, kann man somit die fehlenden oder unrichtigen testamentarischen Gestaltungen durch die Ausschlagung der Erbschaft selbst korrigieren. Man zahlt im Gegenzug dafür eine Abfindung.

Dabei ist zu beachten, dass im erbschaftsteuerlichen Zusammenhang eine Abfindung als Zuwendung vom Erblasser gilt, also nicht vom Leistenden der Abfindung (§3 Abs.2 Nr.4 ErbStG).
Diese Abfindung ist daher nach dem Steuersatz und dem Freibetrag zu versteuern, der sich aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis des Abfindungsempfängers zum Erblasser ergibt. Derjenige, der die Abfindung leistet, kann andererseits den Abfindungsbetrag als Nachlassverbindlichkeit abziehen (§10 Abs.5 Nr.3 ErbStG).

Die Ausschlagung stellt also ein sehr taugliches Instrument dar, um Steuern zu sparen, jedoch sollten Sie stets einen Belastungsvergleich zwischen dieser und der Erbannahme, verbunden mit anschließender Weiterschenkung vornehmen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


 

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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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