Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 29 – Optimale Testamentsgestaltung (Fortführung)
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Wie gestalte ich mein Testament nun aber steueroptimal?
a)Gezielte Festlegung von Erbquoten
Zunächst kann man durch eine gezielte Festlegung von Erbquoten erreichen, dass die Erb- und Schenkungssteuer gemindert wird. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist, dass der jeweilige Teilerwerb am Nachlass die Bemessungsgrundlage zur Bewertung des Vermögens bestimmt. Durch eine gezielte Erhöhung der Erbquote bei Personen, die einer günstigen Steuerklasse unterliegen und einen hohen Freibetrag beanspruchen können, werden die günstigen Regelungen auf einen größeren Anteil des Erbes angewandt. Somit müssen die übrigen Erben weniger versteuern. Diese Methode vermag allerdings selbstverständlich dann nicht zu überzeugen, wenn man sein Vermögen bestimmt aufteilen will. Will man hingegen sein Vermögen ohne eine bestimmte Quotelung vererben, lässt sich durch den oben beschriebenen Weg zumindest ein Teil der Erbschaftssteuer sparen.
b) Generationensprung
Eine andere Testamentsgestaltung, die es ermöglicht Steuern zu sparen, ist in dem Gebrauchmachen des so genannten Generationen-Skippings zu sehen. Unter Generationen-Skipping ist das Auslassen der nächsten Generation verbunden mit dem Einsatz der übernächsten Generation als Erben zu verstehen. Dies bringt insbesondere dann den erwünschten steuerlichen Vorteil, wenn es sowieso geplant ist, dass das Vermögen in naher Zukunft auf die übernächste Generation (Enkel) übergehen soll. Würde man zunächst das Vermögen der nächsten Generation (Kindern) übertragen und würden diese das Vermögen dann an deren Kinder weiterreichen, bestünden zwei steuerpflichtige Vorgänge. Andererseits muss aber auch beachtet werden, dass die Enkel einen geringeren Freibetrag nutzen können und zudem einer ungünstigeren Steuerklasse unterliegen. Es gilt also stets abzuwägen, welche Übertragung sinnvoller ist. Generationen-Skipping lohnt sich aber insbesondere dann, wenn sowohl Großeltern als auch Eltern große Vermögenswerte besitzen, weil der Steuertarif durch ein Addieren der beiden Vermögenswerte beim Erwerb der nächsten Generation stark anwächst. Stellen Sie also wiederum einen Belastungsvergleich an.
c) Warum des Berliner Testament so steuerschädlich ist
Bevor ich ihnen erkläre, warum das Berliner Testament steuerungünstig ist, ist es sinnvoll Ihnen kurz das erbrechtliche Institut des Berliner Testaments näher zu bringen.
Als Berliner Testament bezeichnet man im deutschen Erbrecht ein Testament von Ehepartnern oder Lebenspartnern, in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Das Berliner Testament versucht sicherzustellen, dass dem überlebenden Ehepartner der Nachlass des verstorbenen Ehepartners alleine zufällt. Dieses Ziel wird durch den Ausschluss der Abkömmlinge des Verstorbenen von der Erbfolge erreicht. Diesen steht zwar ein Pflichtteilsanspruch zu, jedoch werden sie diesen meist nicht beanspruchen, da sie als Schlusserben eingesetzt werden. Warum ist das Berliner Testament nun aber eine ungünstige Gestaltungsmöglichkeit, das Vermögen mit möglichst geringem Steueraufkommen zu übertragen? Beim Berliner Testament werden Freibeträge verschenkt, die dem Abkömmling zum erstversterbenden Ehegatten zugestanden hätten. Der nächste Nachteil aus steuerlicher Sicht ist darin zu sehen, dass es zu einer Konzentration des Vermögens bei dem überlebenden Ehegatten kommt und somit das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten prinzipiell im zweiten Erbfall ebenfalls noch mal einer Besteuerung unterworfen wird. Aus diesen Gründen ist aus steuerlicher Sicht von einer Errichtung eines Berliner Testaments abzuraten. Wurde ein solches aber bereits errichtet, besteht durch die Ausschlagung des Ehegatten zugunsten der nächsten Generation (s.o.) doch noch die Möglichkeit Steuern zu sparen. Außerdem sollten Sie bei Errichtung des Berliner Testaments darauf achten, dass Sie die Zugewinngemeinschaft vereinbaren, um sich somit auch noch die ebenfalls oben beschriebenen Vorteile, die sich aus einer Zugewinngemeinschaft ergeben können, zu Nutze zu machen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28