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Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 36 – Stammkapitalaufbringung

4.8.3.2 Stammkapitalaufbringung

Die zur Registeranmeldung abzugebende Versicherung bezieht sich auf die in der Satzung festgehaltene Höhe des Stammkapitals. Das bedeutet, dass die durch die Geschäfts-führung abzugebende Versicherung nicht vom satzungsmäßig festgesetzten Stammkapital abweichen darf.

Beispiel:
Die V-GmbH wurde wirtschaftlich neu gegründet. In der alten Satzung der V-GmbH stand, dass das Stammkapital in Höhe von 50.000 Euro als Bareinlage zu leisten ist. Die Satzung wurde bei der wirtschaftlichen Neugründung nicht geändert.
Die Geschäftsführung hat nun gegenüber dem Handelsregister zu versichern, dass ihr diese 50.000 Euro tatsächlich frei zur Verfügung stehen.
Hätte man nur ein Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro einbringen wollen, so wäre eine vorangehende Satzungsänderung erforderlich gewesen.

Eine Änderung der Satzung ist insbesondere dort dringend zu empfehlen, wo diese eine Volleinzahlung der Bareinlage vorsieht. Hier wäre es besser die Volleinzahlung durch eine reduzierte Zahlung gem. § 7 GmbHG zu ersetzten. Das schafft Liquidität und Rechtssicherheit. Es müssen dann nur lediglich 25% auf jede Einlage, bis die Hälfte des Mindestkapitals von 12.500 Euro erreicht ist, geleistet werden.

Sollten bei einer Mantelgesellschaft noch Sacheinlagen vor der wirtschaftlichen Neugründung vorhanden sein, so stellt sich regelmäßig die Frage, welcher Betrag noch von den neuen Gesellschaftern zu erbringen ist.
Dies soll das folgende Beispiel veranschaulichen:

Beispiel:
Die M-GmbH soll wirtschaftlich neu gegründet werden. In ihr befinden sich Sachwerte im Wert von 4.500 EUR. Das Stammkapital weist 25.000 EUR aus. Die beiden neuen Gesellschafter übernehmen Stammeinlagen in Höhe von je 12.500 EUR.
Welchen Betrag haben die Gesellschafter noch vor der Registeranmeldung in bar einzuzahlen?

Auf den Sacheinlageanteil sind je Gesellschafter 2.250 EUR abzuziehen. Damit verbleibt ein ausstehender Bareinlageteil von je 10.250 EUR. Davon sind vor der Registeranmeldung mindestens 1/4 in bar (2.562,50 EUR) zu erbringen. Sach- und Bareinlageteile ergeben aber nur einen Betrag von 9.625 EUR. Nach § 7 Abs. 2, S. 2 GmbHG müssen mindestens 12.500 EUR erbracht sein. Die Differenz von 2.875 EUR müssen beide Gesellschafter noch aufbringen. D.h. jeder Gesellschafter hat noch 1.437,50 EUR vor der Anmeldung einzuzahlen.
Die restlichen 12.500 EUR (je Gesellschafter 6.250 EUR) sind eine Forderung der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern und müssen nur vor der Registeranmeldung nicht erbracht werden66.

Wie auch bei der normalen Gründung einer GmbH, kann auch bei der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH, der Grün-dungsaufwand --> 4.1 von der Einlage abgezogen werden. Allerdings kann entweder nur der ursprüngliche Grün-dungsaufwand oder der der wirtschaftlichen Neugründung ab-gezogen werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Stand: Dezember 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 7 GmbHG

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