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Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis - Teil 08 - Einbeziehung von AGB in den Vertrag (Fortführung)

Die Einbeziehung von AGB

2.2.3.2 Inhaltliche Gestaltung

Die Klauseln müssen so formuliert sein, dass der Durchschnittskunde sie verstehen kann.
Verweisungen in den AGB werden nur Bestandteil, wenn die Regelungen, auf die verwiesen wird, ebenso mit abgedruckt oder in gleicher Form mit den AGB übermittelt werden. Zu viele Verweisungen können die Transparenz gefährden (Fußnote).
Beim Verweis auf Rechtsvorschriften gilt obiges nicht. Die Übernahme des reinen Gesetzestextes gilt als verständlich, sofern das Gesetz unmittelbar zur Anwendung kommt. Dies gilt nicht, wenn die Rechtslage an sich objektiv ungewiss ist; denn Rechtsunsicherheiten dürfen nicht zu Lasten des Vertragspartners des Verwenders gehen. Vage Formulierungen wie „Die Haftung wird beschränkt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.“ sind ebenso nicht transparent, da dem Durchschnittsverbraucher nicht die Kenntnis der gesamten Rechtslage zugemutet werden kann beziehungsweise er den rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Klausel nicht einschätzen kann.
Die Klauseln müssen inhaltlich so bestimmt sein, dass sich aus ihnen herleiten lässt, welcher Vertragsseite welche Rechte und Pflichten zustehen beziehungsweise obliegen.
Im unternehmerischen Verkehr richtet sich die Transparenz an dem Durchschnittsunternehmer der jeweiligen Branche aus. Je stärker diese Branche spezialisiert (zum Beispiel Achterbahnenbau, Kranherstellung) ist, desto geringer wird sie angesetzt, da die Beteiligten den gesetzlichen Rahmen und die üblichen AGB-Regelungen kennen sollten.
Zweifel über die Verständlichkeit geht zu Lasten des Verwenders.

2.2.4 Körperliche Behinderung

Kann der Verwender erkennen, dass sein Vertragspartner körperlich behindert ist, so muss er diese bei der Kenntnisnahmemöglichkeit berücksichtigen. Hierunter fallen insbesondere Seh- und Gehbehinderungen, sofern letztere die Benutzung eines Rollstuhls erfordern.
So darf der Aushang beispielsweise nicht derartig hoch angebracht sein, dass ein Rollstuhlfahrer diesen nicht mehr lesen kann. Für Blinde können AGB für die Kenntnisnahme in Blindenschrift vorliegen.
Da es dem Verwender nicht zugemutet werden kann, auf jede erdenkliche Art von Behinderung entsprechend gestaltete AGB vorzuhalten, genügt es, wenn der Zeitrahmen für die Kenntnisnahme entsprechend angepasst wird. So kann sich der Blinde einer vertrauenswürdigen Person bedienen, die ihm die AGB vorliest.

2.2.5 fernmündliche Vertragsabschlüsse

Hierfür ergeben sich einige Besonderheiten. Bei fernmündlichen Vertragsabschlüssen, wie über das Telefon, müssten die AGB für eine Kenntnisnahme vorgelesen werden. Da dies beidseitig zu Problemen führt (hoher Aufwand des Verwenders durch das Vorlesen der AGB bei vielen Vertragsabschlüssen; hohe Konzentration beim Zuhörer), werden in diesen Fällen die AGB mit der Ware übergeben. Folglich kann der Vertrag erst mit Übergabe zustande kommen. Hierzu gilt dann obiges zum Zustandekommens durch Leistungsannahme (2.1.1.3).
Bei Abschlüssen über das Internet reicht es für die Kenntnis regelmäßig aus, wenn die AGB dort in einer wiedergabefähigen Form vorhanden und herunterladbar sind. Empfehlenswert ist es deshalb den Nutzer während des Vertragsschlusses mit einem deutlichen Hinweis auf die AGB zu konfrontieren und sich die Geltung über ein zu setzendes Häkchen bestätigen zu lassen. Die Wiedergabeform sollte in gängigen Dateiformaten (wie PDF) erfolgen. Durch die Speichermöglichkeit soll die Gelegenheit gegeben werden, diese zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu speichern und später im Zweifelsfall wieder abrufen zu können.
Wichtig hierbei ist die zweifelsfreie Darstellung des Weges zu den AGB. Sind diese über einen Link zu erreichen, so muss dieser ebenso deutlich sein. Verbergen sich die AGB hinter einem Link mit sachfremder Bezeichnung (zum Beispiel „Blume“), so werden die dahinter befindlichen AGB nicht mit einbezogen. Gleiches gilt, wenn durch den Link Zugriff auf mehrere AGB erfolgt, jedoch unbekannt ist, welche einbezogen werden sollen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis“ Michael Kaiser
auf AGB-Recht spezialisierter Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014,www.vmur.de,ISBN 978-3-939384-36-6.


 

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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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