Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 33 – Der Abzugsbetrag und die Behaltensregelungen
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Der Abzugsbetrag und die Behaltensregelungen
d) Der Abzugsbetrag
Neben dem Verschonungsabschlag regelt § 13a ErbStG noch einen Abzugsbetrag, der ebenfalls zu Steuervergünstigungen führt. § 13a Abs. 2 ErbStG besagt, dass auf das nach Abzug des Verschonungsabschlags ermittelte Vermögen ein Abzugsbetrag von 100% gewährt wird, wenn der verbleibende steuerpflichtige Teil 150.000,- Euro nicht übersteigt. Liegt der steuerpflichtige Teil bei mehr als 150.000,- Euro, wird ein Abzugsbetrag i.H.v. 50% des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags gewährt. Der Abzugsbetrag gilt für jeden Erwerb, also sowohl für den Erwerb von Todes wegen als auch für den Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Abzugsbetrag gilt selbstständig neben dem Verschonungsabschlag, d.h. die restlichen 15% des Betriebsvermögens werden vom Verschonungsabschlag nicht berührt. Allerdings bringt die Anwendung des Abzugsbetrags eine 10-jährige Sperrfrist mit sich, d.h. die steuerliche Erleichterung kann in 10 Jahren nur einmal genutzt werden (§ 13a Abs. 2 Satz 3).
e) Die Behaltensregelungen
§ 13a V ErbStG normiert aber eine Voraussetzung, damit sowohl der Verschonungsabschlag als auch der Abzugsbetrag überhaupt Anwendung finden. Nach § 13a V ErbStG entfallen die oben genannten Vorteile rückwirkend, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb gegen eine der Behaltensregelungen des § 13a V ErbStG verstößt.
Zunächst kann gegen § 13a V Nr. 1 ErbStG verstoßen werden. Dies ist dann der Fall, wenn:
- Die Veräußerung oder Aufgabe eines inländischen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils
- Die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen
- Die Umschichtung wesentlicher Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen
- Die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die der Veräußerer durch Sacheinlage aus dem steuerbegünstigten Betriebsvermögen erworben hat
- Die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, den der Veräußerer durch eine Einbringung von steuerbegünstigten Betriebsvermögen in eine Kapital- oder Personengesellschaft erworben hat
Die übrigen Ausschlussgründe des § 13a V ErbStG erscheinen mir zu speziell, und würden demnach den Bearbeitungsumfang dieses Ratgebers deutlich sprengen. Festzustellen bleibt, dass wenn einer dieser Fälle des §13 a V Nr. 1-5 ErbStG einschlägig ist, die in §13 a ErbStG normierten Steuervorteile, der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag, nicht zum Tragen kommen.
Nutzen Sie also die in §§13a, 19a ErbStG normierten Steuervergünstigungen bei Übertragung von Betriebsvermögen, beachten Sie dabei immer die in §13 a V ErbStG aufgestellten Behaltensfristen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
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- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
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Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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