Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis - Teil 11 - Einverständnis mit der Geltung
2.4 Einverständnis mit der Geltung
Der letztlich wichtigste Prüfungspunkt zur wirksamen Einbeziehung ist das Einverständnis der anderen Partei mit der Geltung der vorgeschlagenen AGB.
2.4.1 Allgemeines
An das Einverständnis werden keine besonderen Formerfordernisse gestellt. Es kann mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Unterliegt jedoch der Vertrag der Schriftform, muss überdies das Einverständnis in dieser Form erfolgen. Gleiches gilt für den Widerspruch.
Inhaltlich bedeutet die Zustimmung, dass die AGB als Ganzes gelten sollen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass inhaltlich allen Klauseln zugestimmt wurde, weil jede bekannt ist. Es können überraschende (§ 305 c I BGB) oder inhaltlich unzulässige (§§ 307 ff. BGB) Klauseln in den AGB enthalten sein, die nach diesen Bestimmungen unwirksam sind.
2.4.2 Einverständnis des Verbrauchers
Vorrangig gilt oben Aufgeführtes (2.4.1). Das Einverständnis des Verbrauches kann nicht durch eine Einverständnisklausel ersetzt werden.
Für das konkludente Einverständnis sind hohe Maßstäbe anzusetzen, sodass zweifelsfrei klar sein muss, dass der Verbraucher die AGB akzeptiert. Im Zweifelsfall werden die AGB nicht wirksam einbezogen.
2.4.3 Einverständnis des Unternehmers
Bei Unternehmern wird ein geringerer Maßstab angesetzt. So gilt das Einverständnis als konkludent gegeben, wenn der Vertrag in Vollzug gesetzt wird, insbesondere, wenn die Vertragspartei, die nicht Verwender ist, damit beginnt, oder das Verhalten der Vertragsparteien sich nach den AGB richtet.
Der Unternehmer kann schweigend sein Einverständnis „erklären“, indem er auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben schweigt, in dem auf die AGB hingewiesen wird. Dies gilt zugleich, wenn erst hierdurch erstmalig auf die AGB hingewiesen wird [sofern der Hinweis ausdrücklich erfolgt beziehungsweise die Kenntnisnahmemöglichkeit entsprechend vorhanden war]. Jedoch können die so eingeführten AGB keine vorher ausgehandelten Vereinbarungen verdrängen.
Bei laufenden Geschäftsbeziehungen, deren Rahmenbedingungen sich nicht ändern, ist die jeweilige Geltung der AGB anzunehmen. Jedoch gibt es bislang nach der Rechtsprechung keine Richtwerte, was als Dauerbeziehung [zum Teil nur 6 Geschäfte in einem Jahr, andererseits mindestens 3 Jahre fortlaufende Geschäftsbeziehung] gilt, sodass es hier auf eine Einzelfallbetrachtung ankommt.
Hat eine Vertragspartei in den Vertrag eine Abwehrklausel fremder AGB-Werke eingebracht (auch formularmäßig als AGB), so ist eine stillschweigende Einwilligung in andere AGB-Werke ausgeschlossen. Der Verwender der Abwehrklausel will damit dokumentieren, ohne seine Zustimmung nicht an andere AGB gebunden zu sein.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis“ Michael Kaiser
auf AGB-Recht spezialisierter Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014,www.vmur.de,ISBN 978-3-939384-36-6.
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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Dezember 2014