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Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 35 – Errichtung eines Familienpools

19. Errichtung eines Familienpools

Wenn Sie einen so genannten Familienpool gründen, können Sie die Vorteile des §13 a ErbStG und §19 a ErbStG für eine Minimierung nutzen. Was aber ist ein Familienpool? Ein Familienpool ist in erster Linie eine Familiengesellschaft. Die Aufgabe der Gesellschaft kann z.B. in der Vermögensverwaltung im Allgemeinen, aber auch in der Verwaltung eines einzigen Grundstücks liegen. Es entsteht ein Gesamthandsvermögen, d.h. dass Rechtsträger und verfügungsbefugt über das Vermögen nur die Gesamthand ist. Doch welche Vorteile bringt der Familienpool jetzt genau?

* Eine große Flexibilität hinsichtlich der Ausgestaltung der Beteiligungsverhältnisse
* Vermögensbeteiligung kann frei bestimmt werden
* Es besteht die Möglichkeit den Kindern alle 10-Jahre weitere Gesellschaftsanteile zuzusprechen um somit die Freibeträge voll auszuschöpfen (Teile von einem Grundstück lassen sich naturgemäß nur schlecht teilweise überschreiben)
* Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG, sofern der Pool gewerblich geprägt ist
* Den in §13 a ErbStG geregelten Abzugsbetrag. Voraussetzung ist allerdings erneut eine gewerbliche Prägung des Familienpools.

Um die oben genannten Vorteile auch wirklich geltend zu machen, muss der Familienpool aber auch steuerlich anerkannt werden. Es sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Finanzamt den Familienpool anerkennt:

* Bei allen Beteiligten sollte eine Mitunternehmerschaft vorhanden sein
* Es muss ein wirksamer Gesellschaftsvertrag vorhanden sein
* Alle Familienmitglieder müssen mit Gesellschafterrechten ausgestattet sein
* Es muss eine Buchhaltung geführt werden
* Die Gesellschaft muss als Vertragspartner auftreten

Sie müssen zwar einige Voraussetzungen erfüllen, damit der Familienpool wirksam ist, aber wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist Ihnen eine weitere Möglichkeit gezeigt worden, mit der Sie in der Lage sind Steuern zu sparen.

VI. Schlussbemerkungen

Ich hoffe, ich konnte Ihnen Möglichkeiten aufzeigen, um die Erb- und Schenkungssteuer möglichst gering zu halten. Sollten Sie dennoch Fragen haben, was natürlich aufgrund der komplexen Materie des Erb- und Steuerrechts nicht ganz auszuschließen ist, wenden Sie sich an einen weiteren Spezialisten. Empfehlen kann ich Ihnen die Kanzlei Brennecke & Partner, die unter http://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/ zu erreichen ist. Selbstverständlich können Sie auch immer die Finanzämter befragen, um zu erfahren, ob Ihr Vorhaben zu einer wirklichen Steuerminimierung führen kann.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht

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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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