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17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Teil 05 - Geheimnisverrat eines Beschäftigten

3. Geheimnisverrat eines Beschäftigten

3.1. Normzweck (Abs. 1)
Der erste Grundtatbestand in § 17 Abs.1 UWG erfasst den Geheimnisverrat durch Beschäftigte des Unternehmens. Bestraft wird derjenige, der ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, welches Ihnen anvertraut wurde, unbefugt an einen Dritten mitteilt.

3.2. Welches Rechtsgut wird beim Geheimnisverrat geschützt?
Geschützt werden soll mit Hilfe des § 17 Abs. 1 UWG in erster Linie das Interesse des Betriebsinhabers an der Geheimhaltung relevanter Informationen gegenüber seinen Mitarbeitern. Hinzu kommt das Interesse der Allgemeinheit an einem freien, nicht durch den Verrat von Geheimnissen verfälschten Wettbewerb.

3.3. Aufbau der Norm
Ausgehend von dem Wortlaut der Norm, lässt sich der Abs. 1 in objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale unterscheiden. Neben diesen Voraussetzungen muss als weiteres Tatbestandsmerkmal die Rechtswidrigkeit der Tat gegeben sein. Mit dem Strafmaß der Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe, enthält der Abs. 1 eine eigene Rechtsfolge.

Wortlaut des § 17 Abs. 1 UWG:
Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

3.4. Was sind die Voraussetzungen des Geheimnisverrates?
Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des Geheimnisverrates sind wie folgt zu unterscheiden:

  • Objektive Tatbestände
  • Subjektive Tatbestände
  • Rechtswidrigkeit

3.5. Die objektiven Tatbestände des Geheimnisverrates
Die objektiven Tatbestände einer Norm stellen auf äußere Umstände einer Tat ab. Für den Geheimnisverrat werden folgende objektive Tatbestandsmerkmale unterschieden:

  • Geheimnis
  • Täter
  • Zugang zum Geheimnis
  • Tathandlung
  • Tatzeitpunkt

3.5.1. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis als Tatgegenstand des Geheimnisverrates
Der erste Grundtatbestand des Geheimnisverrates von § 17 Abs.1 UWG ist das Vorliegen eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses.

3.5.2. Täter für den Geheimnisverrat
Als Täter für den Geheimnisverrat nach Abs.1 kommen ausschließlich bei dem Unternehmen beschäftigte Personen in Frage.

Innerhalb der potentiellen Täterschaft ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein Beschäftigungsverhältnis anzunehmen ist.

Zu klären ist ferner, was unter dem Begriff des Unternehmens im Sinne des Abs. 1 zu verstehen ist:

  • Beschäftigungsverhältnis
  • Zugehörigkeit zum Unternehmen

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


 

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Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
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