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Kreditvertragsrecht – Teil 21 – Pflichten des Darlehensnehmers


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Pflichten des Darlehensnehmers

Darlehensnehmer ist, wer durch den Darlehensvertrag den Anspruch auf Auszahlung einer bestimmten Darlehenssumme erhält und sich verpflichtet, die Darlehenssumme zurückzuzahlen. In den meisten Fällen muss der Darlehensnehmer außerdem zusätzlich einen vorher festgelegten Zins bezahlen. Neben diesen Hauptpflichten bestehen noch weitere Pflichten des Darlehensnehmers.

2.5.2.1. Darlehensabnahme

Der Anspruch des Darlehensnehmers auf Auszahlung der Darlehensvaluta geht mit der Verpflichtung einher, diese Geldsumme abzunehmen. Das ist deshalb wichtig, weil in der Regel ab dem Zeitpunkt der Abnahme die weiteren Pflichten des Darlehensnehmers, wie z.B. die Zinszahlungspflichten, beginnen. Die Abnahmepflicht besteht nicht nur, wenn Darlehensnehmer und -geber es ausdrücklich im Vertrag vereinbart haben, sondern sie gilt darüber hinaus als stillschweigend vereinbart, wenn gar keine vertragliche Regelung getroffen wurde. Das bedeutet, dass eine Abnahmepflicht immer besteht, sofern die Parteien dies nicht ausdrücklich im Vertrag ausgeschlossen haben.

In der Banken-Praxis schließen viele Kunden Darlehensverträge schon zu einem Zeitpunkt ab, zu dem sie noch gar nicht wissen, ob und wann sie das Darlehen überhaupt in Anspruch nehmen müssen und wollen. Kommt es dann dazu, dass der Darlehensnehmer das Darlehen am Ende doch nicht benötigt, ist er trotzdem zur Abnahme der Darlehensvaluta verpflichtet. Die Verwendbarkeit des Darlehens fällt in seinen Risikobereich.

Beispiel:

Herr Tiefenbach befindet sich mitten in der Planungsphase für den Bau eines schönen Einfamilienhauses für sich und seine Ehefrau. Die genauen Kosten und wann die Planungen fertig sein werden, ist noch nicht abzusehen; trotzdem nimmt Herr Tiefenbach bei der W-Bank ein Darlehen auf, weil die Zinsbedingungen gerade günstig sind und er das gute Angebot der Bank wahrnehmen will. Bevor Herr Tiefenbach die Darlehensvaluta ausbezahlt bekommt, kommt es zum Ehekrach zwischen ihm und seiner Frau. Das Paar trennt sich. Herr Tiefenbach nimmt Abstand vom Hausbau und benötigt deshalb das Darlehen der Bank nicht mehr. Trotzdem ist er zur Abnahme der Darlehensvaluta gegenüber der Bank verpflichtet.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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