Logo Brennecke & FASP Group

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 45 – Steuerhinterziehung- und Hehlerei

5.1.2 Steuerhinterziehung- und Hehlerei

5.1.2.1 Allgemeines

Steuerhinterziehung nach § 370 AO und Steuerhehlerei nach § 374 AO sind Steuerstraftaten und zählen zu den am häufigsten vorkommenden Tatbeständen.

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung stellt das unrechtmäßige Erlangen von Steuervorteilen unter Strafe. Unter dem Begriff „Hinterziehung“ werden dabei mehrere verschiedene Tathandlungen zusammengefasst, die entweder den Erfolg einer Steuerverkürzung nach sich ziehen oder der Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils dienen (vgl. Klein, AO, § 370, Rn. 1 ff.).

Steuerhehlerei ist eine Anschlusstat an die Steuerhinterziehung und den Bannbruch. Der Tatbestand sanktioniert die mit der Steuerhinterziehung einhergehende Hinterziehung von Verbrauchsteuern, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder den Bannbruch (Gegenstände entgegen einem Verbot eingeführt, ausgeführt werden).Bestraft wird damit die Aufrechterhaltung eines steuerrechtswidrigen Zustands, der durch die Vortat eingetreten ist (vgl. Klein, AO, § 374, Rn. 6).

5.1.2.2 Steuerhinterziehung nach § 370 AO

Die Steuerhinterziehung gliedert sich in § 370 I AO in drei verschiedene Tathandlungen, die zu einer Steuerverkürzung oder zu einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil führen müssen.

Tathandlungen:

  • Unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber Finanzbehörden oder anderen Behörden,
  • Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden,
  • Pflichtwidrige Unterlassung der Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern.

Eine Steuerverkürzung liegt vor, wenn die Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Allgemein besteht damit die Steuerverkürzung in der Differenz der Ist-Einnahmezur Soll-Einnahme des Staates.

Steuervorteile sind Schädigungen des Steueraufkommens des Staates durch die Anwendung eines Steuergesetzes und zu Unrecht gewährte Steuervergütungen.

Der Täter muss mit Vorsatz gehandelt haben. Er muss es damit für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass er eine Tathandlung ausführt die zu einer Steuerverkürzung oder einem Steuervorteil führen kann (vgl. Klein, AO, § 370, Rn. 170 ff.).

Das Strafmaß beträgt Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe mindestens sechs Monate und maximal zehn Jahre Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn in großem Ausmaß Steuern verkürzt wurden oder als Mitglied einer Bande gehandelt wurde.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - GmbH-Geschäftsführerhaftung

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht