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Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 47 – Zwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


13.3. Zwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer

13.3.1. Zwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer durch den Leasinggeber

Erfolgt keine Rückgabe des Leasingobjekts, obwohl ein gerichtlich zugesprochener Titel auf die Herausgabe der Leasingsache besteht, kann der Leasinggeber nach § 883 Abs. 1 ZPO diesen Anspruch durchsetzen. Hierfür wird das Leasingobjekt von einem Gerichtsvollzieher an den Leasinggeber übergeben.

Wenn das Leasingobjekt eine Immobilie ist, wird der Leasinggeber eine Räumung gemäß § 885 ZPO anstreben. Im Mietrecht verfügt der Vermieter nach § 562 BGB über ein Vermieterpfandrecht an den - in die Mieträume eingebrachten - Sachen des Mieters. Dies hat zur Folge, dass der Vermieter bei einem Auszug die Sachen aus den Mieträumen in seinen Besitz nehmen darf. Im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung im Sinne des § 1235 BGB wird das Pfand dann verkauft. Dieses Recht ist auf das Leasingverhältnis übertragbar (Fußnote).

Wegen einem Titel auf Zahlung der Leasingraten kann der Leasinggeber in das pfändbare Vermögen des Leasingnehmers vollstrecken. Was gepfändet werden kann und was nicht, richtet sich nach § 811 ZPO.

13.3.2. Zwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer durch Gläubiger des Leasingnehmers

Da der Leasingnehmer im unmittelbaren Besitz der Leasingsache ist, kann diese von Gläubigern des Leasingnehmers gepfändet werden. Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, die Eigentümerverhältnisse zu überprüfen. Der Leasinggeber als Eigentümer der Leasingsache kann dann gegen die Pfändung Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben.
Der Leasingnehmer kann durch eine Regelung in den AGB dazu verpflichtet werden, Dritte im Falle eines Zwangsvollstreckungsverfahrens auf die Eigentumslage hinzuweisen. Diese Klausel verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Fehlt eine solche Regelung im Leasingvertrag, ist der Leasingnehmer aufgrund vertraglicher Nebenpflichten dazu verpflichtet, den Leasinggeber auf die Pfändungsmaßnahme aufmerksam zu machen.
Eine Kaufoption des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber kann durch die Gläubiger des Leasingnehmers nicht gepfändet werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen mit Fußnoten im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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