Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 47 – Zwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
13.3. Zwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer
13.3.1. Zwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer durch den Leasinggeber
Erfolgt keine Rückgabe des Leasingobjekts, obwohl ein gerichtlich zugesprochener Titel auf die Herausgabe der Leasingsache besteht, kann der Leasinggeber nach § 883 Abs. 1 ZPO diesen Anspruch durchsetzen. Hierfür wird das Leasingobjekt von einem Gerichtsvollzieher an den Leasinggeber übergeben.
Wenn das Leasingobjekt eine Immobilie ist, wird der Leasinggeber eine Räumung gemäß § 885 ZPO anstreben. Im Mietrecht verfügt der Vermieter nach § 562 BGB über ein Vermieterpfandrecht an den - in die Mieträume eingebrachten - Sachen des Mieters. Dies hat zur Folge, dass der Vermieter bei einem Auszug die Sachen aus den Mieträumen in seinen Besitz nehmen darf. Im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung im Sinne des § 1235 BGB wird das Pfand dann verkauft. Dieses Recht ist auf das Leasingverhältnis übertragbar (Fußnote).
Wegen einem Titel auf Zahlung der Leasingraten kann der Leasinggeber in das pfändbare Vermögen des Leasingnehmers vollstrecken. Was gepfändet werden kann und was nicht, richtet sich nach § 811 ZPO.
13.3.2. Zwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer durch Gläubiger des Leasingnehmers
Da der Leasingnehmer im unmittelbaren Besitz der Leasingsache ist, kann diese von Gläubigern des Leasingnehmers gepfändet werden. Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, die Eigentümerverhältnisse zu überprüfen. Der Leasinggeber als Eigentümer der Leasingsache kann dann gegen die Pfändung Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben.
Der Leasingnehmer kann durch eine Regelung in den AGB dazu verpflichtet werden, Dritte im Falle eines Zwangsvollstreckungsverfahrens auf die Eigentumslage hinzuweisen. Diese Klausel verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Fehlt eine solche Regelung im Leasingvertrag, ist der Leasingnehmer aufgrund vertraglicher Nebenpflichten dazu verpflichtet, den Leasinggeber auf die Pfändungsmaßnahme aufmerksam zu machen.
Eine Kaufoption des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber kann durch die Gläubiger des Leasingnehmers nicht gepfändet werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen mit Fußnoten im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
Stand: Dezember 2014
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zu Leasingverträgen, Leasingabrechnungen, Kündigungen von Leasingverträgen und Schäden am Leasinggut.
Sie prüft Leasingverträge im Finanzierungsleasing wie im Operate-Leasing auf nachteilige oder gefährliche Klauseln und verhandelt Leasingverträge für Leasingnehmer mit Leasinggebern aus. Sie gestaltet und begleitet sale and lease back Geschäfte zur Gewinnung von Liquidität und zur Optimierung von Bilanzen (Erhöhung der Eigenkapitalquote, Ratingverbesserungen etc.). Als Steuerrechtlerin achtet sie besonders auf die steuerlichen Auswirkungen von Leasinggeschäften und berät – zusammen mit dem Steuerberater des Mandanten – bei der steuerlich optimalen Gestaltung von Leasinggeschäften.
Rechtsanwältin Ritterbach berät Unternehmer bei allen Leasingrechtsfragen wie über die Vor- und Nachteile von Vollamortisation und Teilamortisation, über Restwert und Andienungsrecht, über angemessene oder erforderliche Versicherungen des Leasinggutes oder über Risiken des Leasingnehmers bei der Leasingrückgabe oder bei der Verschlechterung des Leasinggutes. Sie prüft Leasingverträge auf Mithaftungsklauseln von Geschäftsführern und Unternehmern und wahrt deren persönliche Vermögensinteressen.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat im Leasingrecht und Bankrecht veröffentlicht:
- "Leasingrecht - eine Einführung in das Recht des Leasings", ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
- „Kreditvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-35-9, Verlag Mittelstand und Recht
- „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, ISBN 978-3-939384-45-8, Verlag Mittelstand und Recht
- „Bankvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-32-8, Verlag Mittelstand und Recht
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, ISBN 978-3-939384-30-4, Verlag Mittelstand und Recht
- „Kreditsicherheiten“, 2015, ISBN 978-3-939384-27, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Leasingrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet im Bereich des Leasingrechts folgende Vorträge an:
- Sale and lease back – Vorteile und Risiken für Leasingnehmer
- Grundlagen des Leasingrechts
- Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Leasingrecht
- Rückkaufvereinbarungen und Andienungsrecht im Leasing
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28