Kreditvertragsrecht – Teil 26 – Laufzeit und Kündigung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin
2.5.3. Laufzeit und Kündigung
Die Vertragsparteien des Darlehensvertrages können eine bestimmte Laufzeit des Darlehens vereinbaren. Das bedeutet, dass innerhalb dieses Zeitraumes die Vertragspflichten bestehen, der Darlehensbetrag also beim Darlehensnehmer zu belassen ist und der Darlehensnehmer Zinsen und Raten zu bezahlen hat. Vereinbaren die Parteien keine Laufzeit, hängt die Fälligkeit der Rückzahlung von der Kündigung einer der Parteien ab. In den meisten Darlehensverträgen ist allerdings eine Laufzeit festgelegt.
Die Vereinbarung der Laufzeit unterliegt der Vertragsfreiheit der Parteien. Darlehensgeber und -nehmer können somit frei vereinbaren, wann die Laufzeit beginnen und wann sie enden soll, also wann die erste und wann die letzte Rate fällig wird. Die Parteien können sogar vereinbaren, dass die Laufzeit für die Zinszahlungen bereits vor Auszahlung der Darlehensvaluta beginnen soll. Ist eine solche Vereinbarung allerdings in den AGB des Darlehensgebers festgelegt, das heißt nicht individuell zwischen ihm und dem Darlehensnehmer vereinbart worden, ist diese Klausel überraschend und damit unwirksam, weil es nicht der üblichen Bankpraxis entspricht, bereits vor Auszahlung des Darlehens Zinsen zu verlangen.
Die Laufzeit ist länger, je höher die Darlehenssumme und je geringer die jeweils zurückzuzahlenden Raten sind. Dementsprechend ist in solchen Fällen die Summe der durch den Darlehensnehmer insgesamt zu zahlenden Zinsen entsprechend erhöht.
Die Laufzeit endet, wenn der Darlehensbetrag vollständig an den Darlehensgeber zurückgezahlt wurde oder eine der Parteien den Vertrag wirksam gekündigt hat. Wurde vertraglich ein fester Endtermin vereinbart, endet die Laufzeit mit diesem Zeitpunkt.
2.6. Kündigung
Will eine Partei des Darlehensvertrags das Darlehensverhältnis beenden und den Vertrag auflösen, kann sie den Vertrag kündigen. Dies ist insbesondere wichtig, wenn keine Darlehenslaufzeit vereinbart wurde und der Darlehensgeber die Darlehenssumme zurück erhalten möchte. Dann ist die Kündigung notwendige Voraussetzung. Eine Kündigung spielt darüber hinaus eine Rolle, wenn aus bestimmten Gründen die Parteien den Darlehensvertrag nicht bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit fortsetzen wollen oder können.
2.6.1. Ordentliche Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensgebers
Als ordentliche Kündigungen bezeichnet man solche Kündigungen, die nicht auf besonderen Ausnahmeumständen beruht und unter Einhaltung einer bestimmten Frist erklärt werden. Ob und wann eine ordentliche Kündigung möglich ist, hängt davon ab, ob in dem Darlehensvertrag eine Laufzeit vereinbart ist.
2.6.1.1. Darlehen mit fester Laufzeit
Bei einem Darlehen mit fester Laufzeit kann der Darlehensgeber vor Ablauf der Vertragszeit das Darlehen nur dann kündigen, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Kreditvertrag getroffen wurde.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Kreditvertragsrecht
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: Dezember 2014
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:
- Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
- Unternehmerische Beteiligungen - Das Für und Wieder
- Freie Finanzanlagenberater und -vermittler: Was ist gegenüber den Kunden zu beachten?
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-0