Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 53 – Gläubigerbegünstigung §283c StGB
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Thomas Dörner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
5.4.4 Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung § 283c
5.4.4.1 Allgemeines
Durch diese Vorschrift wird die nicht ordnungsgemäße Verteilung der Insolvenzmasse aufgrund der Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers unter Strafe gestellt. Eine Strafbarkeit liegt vor, wenn einem einzelnen Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt wird, obwohl er zum Zeitpunkt der Tat keinen fälligen Anspruch auf gerade diese Vorteile hatte (inkongruente Deckung).
5.4.4.2 Tathandlung
Der Geschäftsführer macht sich strafbar, wenn er einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt und dieser keinen fälligen Anspruch auf die Leistungen hatte.
Eine Gläubigerbegünstigung durch Gewährung einer Sicherheit liegt vor, wenn die Position des Gläubigers zur Befriedigung verbessert wird. Eine Verbesserung tritt ein, wenn der Gläubiger schneller, leichter, besser oder mit größerer Gewissheit seinen Anspruch durchsetzen kann. Die Sicherheit muss aus der Insolvenzmasse stammen. Beispiele sind u.a. die Besitzverschaffung, Einräumen eines Zurückbehaltungsrechts, Sicherungsübereignung oder die Bestellung von (Grund)Pfandrechten (Fußnote).
Eine Gläubigerbegünstigung durch Gewährung einer Befriedigung liegt vor, wenn eine schuldrechtliche Verbindlichkeit erfüllt wird.
Für eine Strafbarkeit muss die Tathandlung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH vorgenommen worden sein.
5.4.4.3 Vorsatz und Strafmaß
Der Geschäftsführer muss mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Bezüglich der Zahlungsunfähigkeit muss der Täter diese gekannt haben und damit mit direktem Vorsatz gehandelt haben. Die Gläubigerbegünstigung muss er beabsichtigt haben. Es muss ihm gerade darauf angekommen sein, den Gläubiger zu begünstigen.
Das Strafmaß beträgt Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen, kann das Strafmaß entsprechend § 283a StGB erhöht werden.
5.4.4.4 Beispiele für eine Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung
Beispiel:
Geschäftsführer A der X-GmbH versteht sich sehr gut mit Gläubiger G. Nachdem die X-GmbH zahlungsunfähig ist, überweist A dem G aufgrund ihrer guten Beziehung den Kaufpreis einer Maschine vom Geschäftskonto der GmbH. Der Kaufpreis wäre jedoch vertraglich erst in einem halben Jahr fällig geworden.
- Geschäftsführer A macht sich strafbar wegen Gläubigerbegünstigung. Er begünstigt durch die Befriedigung der Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag den Gläubiger G. Dieser hatte keinen fälligen Anspruch auf die Leistung. Ebenfalls war die X-GmbH bereits zahlungsunfähig. A hat zudem mit Vorsatz gehandelt. Er hielt es für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass er Gläubiger G durch die Zahlung begünstigt wird. Zudem kannte er die Zahlungsunfähigkeit der X-GmbH und es kam ihm gerade darauf an, den befreundeten Gläubiger zu begünstigen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Harald Brennecke
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Stand: Dezember 2014
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
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