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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 34 – Die Zulässigkeit des Zusammenschlusses

4.4.5 Die Zulässigkeit des Zusammenschlusses

Um Unternehmenskäufe nicht durch unnötige Wartezeiten zu belasten, beginnt die Kommission unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldeunterlagen mit der Prüfung, ob der angemeldete Zusammenschluss nach den Maßgaben der FKVO zu untersagen ist. Diese Prüfung nach Art. 6 FKVO wird binnen 25 Arbeitstagen durchgeführt. Dabei wird geprüft, ob der Zusammenschluss überhaupt von der FKVO umfasst wird oder ob er Gegenstand des nationalen Kartellrechts ist. Weiterhin wird geprüft, ob keine ernsthaften Bedenken an der Vereinbarkeit der Fusion mit dem gemeinsamen Markt bestehen. Denn Zusammenschlüsse, die eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken und dadurch den zwischenstaatlichen Wettbewerb verhindern, sind für unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt zu erklären.

Nach Auffassung der Rechtsprechung sind insbesondere hohe Marktanteile ein gewichtiges Indiz für eine marktbeherrschende Stellung und somit für eine Unzulässigkeit der Fusion. Ab einem Marktanteil von über 25% ist nach dem Erwägungsgrund Nr. 32 der FKVO eine marktbeherrschende Stellung möglich. Allerdings nimmt die Kommission hier stets eine Gesamtbetrachtung vor. Bei dieser Gesamtbetrachtung sind vielfältige Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Diese ergeben sich zum einen aus den Motiven zum Erlass der FKVO. Zum anderen ergeben sich diese Gesichtspunkte aber auch aus der Regelung des Art. 2 FKVO. Darin ist etwa die Prüfung niedergelegt, ob die Lieferanten oder Abnehmer der Unternehmen, die eine Fusion wollen, auch auf andere Unternehmen zugreifen können. Ziel der Prüfung ist immer, den Wettbewerb zu erhalten und nicht durch die Fusion von mehreren Unternehmen zu verhindern .

Bei der Prüfung wird jedoch auch nicht außer Acht gelassen, dass sich durch Fusionen auch positive Effekte für die Abnehmer und Verbraucher ergeben können. Denn wenn Unternehmen fusionieren, können diese Unternehmen auch gemeinsam Waren bei ihren Lieferanten bestellen und somit günstigere Preise aushandeln, die dann auch an die Abnehmer weitergeben werden können. Weiterhin kann Personal eingespart werden, was sich bei Fusionen darin ausdrückt, dass häufig die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern im Raum steht. Die Verhinderung dieser negativen Wirkungen auf den Arbeitsmarkt ist jedoch nicht Gegenstand der Prüfung des Zusammenschlusses, sondern nur die positiven Effekte für die Verbraucher durch die Einsparung von Personal sind Gegenstand der Prüfung. An diesem Beispiel wird deutlich, dass die Verbraucher, wenn Arbeitnehmer entlassen werden, letzten Endes weniger Arbeitnehmer mitfinanzieren. Durch diese Effektivitätssteigerung von Unternehmensfusionen kann sich also auch eine positivere Entwicklung auf dem betroffenen Markt ergeben. Dass diese Vorteile dann auch tatsächlich an die Verbraucher oder die Abnehmer weitergegeben werden, kann die Kommission steuern, indem sie die Fusion nur unter Auflagen zulässt.

Die vorzunehmende Gesamtbetrachtung bei der Prüfung hat den Nachteil, dass zum Teil kaum zu prognostizieren ist, ob ein kartellrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt oder nicht. Auch kann nicht genau abgeschätzt werden, welche Auflagen die Kommission erteilen wird. Das kann dann zur Folge haben, dass ein Unternehmenskauf nicht stattfinden kann, oder dass das wirtschaftliche Ergebnis der Fusion zunächst unklar ist. Denn der Kommission steht hier ein Beurteilungsspielraum zu, der nur teilweise justiziabel ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.


 

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Stand: Dezember 2014


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Normen: Art. 6 FKVO; Art. 2 FKVO

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