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Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 09 – Widersprüchliches oder fehlerhaftes Beratungsprotokoll


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.2.3.2.2. Widersprüche im Beratungsprotokoll

Bei Widersprüchen im Beratungsprotokoll hat der Kunde die Möglichkeit, Widerspruch bei der Bank einzulegen und das Beratungsprotokoll berichtigen zu lassen. Gesetzlich ist keine Frist geregelt, innerhalb derer der Widerspruch eingelegt werden muss. Sinnvoll für den Kunden ist es, das Protokoll gleich vor Ort durchzulesen, zu prüfen und offene Fragen dazu mit dem Berater zu klären. Der Widerspruch sollte aufgrund der Beweislast, die beim Kunden verbleibt, am besten schriftlich eingereicht werden.

Beispiel

Im Beratungsgespräch mit Herrn Geld von der Profit Bank wird Frau Wenig erklärt, dass die Profit Bank keinerlei Provisionen erhalte, wenn sie nun Anteile an dem Rund um Versorgt Fonds erwirbt. Im Protokoll ist jedoch eine Provision von 1,00 % aufgeführt. Frau Wenig hat das Beratungsprotokoll unterschrieben.
Als Frau Wenig zu Hause dieser Widerspruch auffällt, legt sie schriftlich Widerspruch ein und beantragt die Berichtigung des Protokolls.

2.2.3.2.3. Fehlerhaftes Beratungsprotokoll

Ist das Beratungsprotokoll fehlerhaft, so hat der Kunde einen Anspruch auf Berichtigung des Protokolls. Zudem droht der Bank ein Bußgeld. Oft fehlt eine vollständige Dokumentation der Anlageziele, es werden die bisherigen Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden mit Anlagegeschäften nicht aussagekräftig beschrieben oder es wird die Empfehlung des Beraters wird nicht ausreichend begründet. In solchen Fällen kann die BaFin ein Bußgeldverfahren einleiten.

Beispiel

Herr Lauf nimmt ein Beratungsgespräch bei der Baden Bank wahr. Die Baden Bank erläutert ihm daraufhin vier verschiedene Immobilienfonds und einen Schiffsfonds. Im Beratungsprotokoll des Beratungsgespräches zwischen Herrn Lauf und der Baden Bank wurden dann aber nur drei Immobilienfonds und der Schiffsfonds aufgeführt. Das Protokoll ist fehlerhaft und sollte berichtigt werden.

Beispiel

Herr Frei der Freiheits Bank berät Frau Sommer über verschiedene Anlageformen. Er fragt Frau Sommer nach ihren Erfahrungen. Frau Sommer gibt an, dass sie zwar schon einmal Aktien gekauft hat und sich über verschiedenen Immobilienfonds hat beraten lassen, aber sich nicht sicher fühlt, wenn es um Anlagemöglichkeiten geht, weil sie meint zu wenig Erfahrung zu haben. Herr Frei gibt bei den bisherigen Kenntnissen des Anlegers im Protokoll „gering“ an.
Eine solche Bezeichnung ist nicht aussagekräftig genug. Die Beschreibung muss genauer sein. Das Beratungsprotokoll ist fehlerhaft.

Beispiel

Frau Sicher gibt als Anlageziele ihre Altersvorsorge, geringe Rendite, sehr sicher und risikolos an. Im Protokoll steht: „geringe Rendite, risikolos“.
Damit wurden nicht alle Anlageziele protokolliert, sodass das Protokoll fehlerhaft ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Peter Lechner LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-30-4.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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