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Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 09 – Widersprüchliches oder fehlerhaftes Beratungsprotokoll


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.2.3.2.2. Widersprüche im Beratungsprotokoll

Bei Widersprüchen im Beratungsprotokoll hat der Kunde die Möglichkeit, Widerspruch bei der Bank einzulegen und das Beratungsprotokoll berichtigen zu lassen. Gesetzlich ist keine Frist geregelt, innerhalb derer der Widerspruch eingelegt werden muss. Sinnvoll für den Kunden ist es, das Protokoll gleich vor Ort durchzulesen, zu prüfen und offene Fragen dazu mit dem Berater zu klären. Der Widerspruch sollte aufgrund der Beweislast, die beim Kunden verbleibt, am besten schriftlich eingereicht werden.

Beispiel

Im Beratungsgespräch mit Herrn Geld von der Profit Bank wird Frau Wenig erklärt, dass die Profit Bank keinerlei Provisionen erhalte, wenn sie nun Anteile an dem Rund um Versorgt Fonds erwirbt. Im Protokoll ist jedoch eine Provision von 1,00 % aufgeführt. Frau Wenig hat das Beratungsprotokoll unterschrieben.
Als Frau Wenig zu Hause dieser Widerspruch auffällt, legt sie schriftlich Widerspruch ein und beantragt die Berichtigung des Protokolls.

2.2.3.2.3. Fehlerhaftes Beratungsprotokoll

Ist das Beratungsprotokoll fehlerhaft, so hat der Kunde einen Anspruch auf Berichtigung des Protokolls. Zudem droht der Bank ein Bußgeld. Oft fehlt eine vollständige Dokumentation der Anlageziele, es werden die bisherigen Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden mit Anlagegeschäften nicht aussagekräftig beschrieben oder es wird die Empfehlung des Beraters wird nicht ausreichend begründet. In solchen Fällen kann die BaFin ein Bußgeldverfahren einleiten.

Beispiel

Herr Lauf nimmt ein Beratungsgespräch bei der Baden Bank wahr. Die Baden Bank erläutert ihm daraufhin vier verschiedene Immobilienfonds und einen Schiffsfonds. Im Beratungsprotokoll des Beratungsgespräches zwischen Herrn Lauf und der Baden Bank wurden dann aber nur drei Immobilienfonds und der Schiffsfonds aufgeführt. Das Protokoll ist fehlerhaft und sollte berichtigt werden.

Beispiel

Herr Frei der Freiheits Bank berät Frau Sommer über verschiedene Anlageformen. Er fragt Frau Sommer nach ihren Erfahrungen. Frau Sommer gibt an, dass sie zwar schon einmal Aktien gekauft hat und sich über verschiedenen Immobilienfonds hat beraten lassen, aber sich nicht sicher fühlt, wenn es um Anlagemöglichkeiten geht, weil sie meint zu wenig Erfahrung zu haben. Herr Frei gibt bei den bisherigen Kenntnissen des Anlegers im Protokoll „gering“ an.
Eine solche Bezeichnung ist nicht aussagekräftig genug. Die Beschreibung muss genauer sein. Das Beratungsprotokoll ist fehlerhaft.

Beispiel

Frau Sicher gibt als Anlageziele ihre Altersvorsorge, geringe Rendite, sehr sicher und risikolos an. Im Protokoll steht: „geringe Rendite, risikolos“.
Damit wurden nicht alle Anlageziele protokolliert, sodass das Protokoll fehlerhaft ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Peter Lechner LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-30-4.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 


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