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Wertstellung von Gutschriften auf dem Kundenkonto: Am Tag des Zahlungseingangs bei der Bank

Immer noch müssen Kunden mit ihren Banken über die Wertstellung ihrer Überweisungsguthaben streiten, obwohl es hierzu schon längst eine gesetzliche Regelung gibt. Gem. § 676g BGB muss die Bank eine Überweisungsgutschrift auf dem Kontoauszug des Kunden innerhalb eines Bankgeschäftstags nach dem Tag, an dem der Betrag bei ihr verfügbar war, gutschreiben. Die Wertstellung des eingegangenen Betrags auf dem Konto des Kunden erfolgt unter dem Datum des Tages, an dem der Betrag der Bank zur Verfügung gestellt worden ist. Beispiel: Herr Müller überweist von seinem Konto bei der X-Bank auf das Konto von Frau Schneider bei der Y-Bank einen Betrag von 1.000 Euro. Die X-Bank stellt der Y-Bank den Betrag am 10.01.2005 zur Verfügung. Dann muss Frau Schneider den Betrag von 1.000 Euro spätestens am 11.01.2005 auf ihrem Kontoauszug als Zahlungseingang sehen. Schon am 10.01.2005 muss ihr der Betrag aber wertmäßig gutgeschrieben sein, d.h. schon ab diesem Datum zahlt sie für diesen Betrag z. B. keinen Überziehungszins mehr. Ausnahme: Die Bank kann nach dem Gesetz mit Unternehmern etwas anderes, also z. B. eine spätere Wertstellung, vereinbaren. Ob eine solche anderweitige vertragliche Vereinbarung auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen kann, ist von der Rechtsprechung noch nicht entschieden. Unserer Ansicht nach spricht einiges dafür, dass eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken überraschend wäre. Im Gegensatz dazu wäre wohl nichts dagegen einzuwenden, wenn die Bank eine entsprechende Formulierung jeweils einzeln in den Kontoführungsvertrag mit aufnimmt. Ob eine solche Verschiebung der Wertstellung wirksam ist, kann aber nur im Einzelfall anhand der konkreten vertraglichen Gestaltung überprüft werden. Wird der überwiesene Betrag nicht fristgemäß dem Konto des Kunden gutgeschrieben, so hat die Bank dem Kunden den Überweisungsbetrag für die Dauer der Verspätung zu verzinsen, es sei denn, dass der Überweisende oder der Kunde die Verspätung zu vertreten hat. Es gilt der gesetzliche Verzugszinssatz.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 29.01.2005


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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