Das Recht der GmbH – Teil 03 – Personengesellschaften als Alternative zur GmbH
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Pia Löffler
Rechtsanwältin
2.3.3 Personengesellschaften als Alternative?
Nicht jede unternehmerische Aktivität bedarf einer Kapitalgesellschaft. In vielen Fällen kann eine
Personengesellschaft ausreichend und die Gründung einer GmbH entbehrlich sein.
2.3.3.1 Merkmale der Personengesellschaften
Wichtiges Merkmal einer Personengesellschaft und Unterscheidungskriterium zu den Kapitalgesellschaften ist, dass die Gesellschafter in der Regel neben dem Gesellschaftsvermögen mit ihrem Privatvermögen haften.
Konkret bedeutet das: Gläubiger können nicht nur auf das Kapital der Gesellschaft, sondern auch auf das Privatvermögen der Gesellschafter zugreifen, um ihre Forderungen gegen die Gesellschaft zu befriedigen. Man spricht von einer unbeschränkten und unmittelbaren persönlichen Haftung.
Es gibt drei Formen von Personengesellschaften:
- GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
- OHG (Offene Handelsgesellschaft) und
- KG (Kommanditgesellschaft) mit ihrer Sonderform, der GmbH & Co.KG.
Bei allen Formen der Personengesellschaften müssen sich mindestens zwei Personen zur Gründung zusammenschließen. Eine „Ein-Mann-Personengesellschaft“ gibt es nicht. Betreibt jemand alleine ein Unternehmen, ist er Einzelunternehmer und haftet ebenfalls persönlich und unmittelbar für alle Verbindlichkeiten seines Unternehmens.
Anders als bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft muss ein Mindeststammkapital bei der Gründung einer Personengesellschaft nicht vorhanden sein – das Gleiche gilt im Übrigen für den Einzelunternehmer.
2.3.3.2 Vorteile der Personengesellschaften
Eine Personengesellschaft entsteht mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Gründern. Dieser unterliegt keinen Formvorschriften. Er muss weder schriftlich abgeschlossen noch notariell beurkundet werden. Er kann deshalb auch mündlich abgeschlossen werden.
- Achtung! Es empfiehlt sich allein schon aus Beweisgründen immer einen schriftlichenGesellschaftsvertrag abzuschließen. Eine notarielle Beurkundung ist hingegen nur in Ausnahmefällen tatsächlich notwendig, beispielsweise bei Einbringung von Grundstücken in die Gesellschaft.
Zudem ist die Eintragung ins Handelsregister bei einem Einzelunternehmer und der GbR nicht zwingend notwendig - bei der OHG und KG als Handelsgesellschaften ist sie Pflicht. Dabei ist zu beachten: Eine Eintragung ins Handelsregister hat immer die Buchführungspflicht des Kaufmanns zur Folge, egal ob sie freiwillig erfolgt oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Ab der Eintragung unterliegt der Kaufmann den Regeln des HGB für Kaufleute.
Wie bereits erwähnt, zeichnen sich alle Personengesellschaften durch die persönliche Haftung der Gesellschafter aus. In anderen Punkten unterscheiden sie sich aber durchaus:
2.3.3.3 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR / GdbR)
Die GbR ist die „Mutter aller Personengesellschaften“ und an keinen bestimmten Geschäftszweck, wie z.B. den Betrieb eines Handelsgewerbes, gebunden. Wesentliches Merkmal der GbR ist, dass alle Gesellschafter – zumindest nach außen – persönlich, unmittelbar und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.
Die Rechtsfähigkeit der GbR ist inzwischen seit etlichen Jahren anerkannt. Sie kann also selbst klagen und verklagt werden kann, nicht nur die hinter ihr stehenden Gesellschafter.
Grundsätzlich sind bei der GbR alle Gesellschafter zur Vertretung und Geschäftsführung befugt, individuelle Regelungen der Vertretungsmacht etc. werden in der Regel im Gesellschaftsvertrag vereinbart.
Die GbR, die grundsätzlich nicht ins Handelsregister eingetragen werden kann, da eine GbR kein „Kaufmann“ ist, hat vor allem wegen ihrer Einfachheit viele Vorteile.
- Achtung! Wer glaubt, die GbR sei eine gute Lösung, weil sie nicht im Handelsregistereinzutragen ist und deshalb keine Buchführungspflichten bestehen, kann sich irren. Denn eine GbR kann automatisch zu einer OHG und damit handelsregisterpflichtig werden, wenn sie wächst und gewisse „Merkmale eines Handelsgewerbes“ aufweist.
Merkmale eines gewerblichen Handelns sind:
- ein gewisser Umsatz Unternehmens
- eine gewisser Organisation
- Anzahl der Mitarbeiter
Liegt ein solches Merkmal vor, wird die GbR automatisch zur OHG. Oft sind die Grenzen fließend, was nachträglich zu Problemen führen kann – vor allem hinsichtlich der Buchführungspflichten.
2.3.3.4 Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Anders als bei der GbR ist der Zweck der OHG auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet. Wie bei der GbR müssen bei der OHG als Personenhandelsgesellschaft mindestens zwei persönlich haftende Gesellschafter vorhanden sein. Diese haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten, sind zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt und dürfen in ihrem Namen Geschäfte tätigen.
Im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter der OHG – wie bei den anderen Personengesellschaften – andere Regelungen treffen. Diese sind allerdings nur im Innenverhältnis, also zwischen den Gesellschaftern, wirksam. Solche Sondervereinbarungen können sich beispielsweise auf die Geschäftsleitung oder die Durchführung von Geschäften beziehen. Gängig ist in der Praxis die Beschränkung von Geschäften bis zu einem gewissen Betrag oder die Zuweisung von Aufgabenbereichen.
2.3.3.5 Die Kommanditgesellschaft (KG)
Bei der KG kann zumindest ein Teil der Gesellschafter – auch hier sind mindestens zwei notwendig – ihre Haftung einschränken. Denn anders als bei der GbR und der OHG wird bei der KG zwischen zwei Gruppen von Gesellschaftern unterschieden:
Die Gesellschafter sind entweder Komplementäre oder Kommanditisten. Nur die Komplementäre haften persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Aus diesem Grund sind nur die Komplementäre zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die Kommanditisten übernehmen hingegen eher die Rolle der Finanzgeber: Sie sind „nur“ mit einer Einlage an der Gesellschaft beteiligt. Sobald ein Kommanditist seine Einlage in die Gesellschaft erbracht hat, haftet er nicht mehr vollumfänglich und persönlich, sondern nur mit dem eingebrachten Gesellschaftsanteil. Deswegen ist die Stellung eines Kommanditisten für denjenigen interessant, der sich an einem Unternehmen beteiligen, aber sein Risiko begrenzen möchte.
Wird als persönlich haftender Gesellschafter der KG eine GmbH Teil der KG, werden die Vorteile der Haftungsbeschränkung der GmbH mit den Vorteilen der KG bestmöglich vereint. Im Ergebnis zeigt sich, dass die Gründung einer Personengesellschaft meist einfach und unkompliziert ist. Die Kosten für die Gründung sind sehr gering. Außerdem benötigt eine Personengesellschaft kein Mindestkapital. Nachteilig ist die meist persönliche und uneingeschränkte Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Pia Löffler, Rechtsanwältin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.
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Pia Löffler
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Stand: Januar 2015
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
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z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
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Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
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Telefon: 0721-20396-28
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