Bankvertragsrecht – Teil 20 – Lastschriftverfahren
3.3. Lastschriftverfahren
Neben der Überweisung gehört die Lastschrift zu den häufigsten Zahlungsvorgängen.
Da hier - im Gegensatz zur Überweisung - der Zahlungsempfänger und nicht der Zahlende die Zahlung veranlasst, spricht man auch von einer „rückläufigen Überweisung“ oder „Pullzahlung“.
Die Bank des Zahlungsempfängers fungiert bei einer Lastschrift als „Inkassostelle“ des Zahlungsempfängers. Sie schreibt dem Zahlungsempfänger einen Betrag gut und zieht dann für den Empfänger die Forderung beim Zahlenden bzw. dessen Zahlungsdienstleister ein. Weil die Inkassostelle zugunsten des Zahlungsempfängers somit gewissermaßen den Betrag „vorstreckt“, steht die Gutschrift auf seinem Konto unter der Bedingung, dass keine Rückbelastung durch den Zahlenden erfolgt. Die Inkassostelle leitet sodann den Zahlungsauftrag an den Zahlungsdienstleister des Zahlenden, die sog. „Zahlstelle“ weiter, die dann das Konto des Zahlenden belastet und so die Lastschrift einlöst.
Zwischen dem Zahlenden und der Zahlstelle sowie zwischen dem Zahlungsempfänger und der Inkassostelle bestehen Zahlungsdiensterahmenverträge, wobei beim Zahlungsempfänger der Rahmenvertrag um eine Inkassovereinbarung ergänzt ist. Zwischen dem Zahlungsempfänger und der Zahlstelle sowie zwischen dem Zahlenden und der Inkassobank bestehen hingegen keine vertraglichen Beziehungen.
3.3.1. Herkömmliches Lastschriftverfahren
Eine Lastschrift kann mittels verschiedener Systeme durchgeführt werden. Gängig waren in Deutschland das Abbuchungsauftrags-Verfahren und das Einzugsermächtigungs-Verfahren.
Beim Abbuchungsauftrag konnte der Zahlende seinen Zahlungsdienstleister beauftragen, Lastschriften eines bestimmten Zahlungsempfängers einzulösen. Der Zahlungsbetrag konnte somit wirksam vom Konto des Zahlenden abgebucht werden, sobald die Lastschrift eingelöst wurde. Eine Autorisierung der Zahlung durch den Zahlenden gegenüber der Zahlstelle erfolgte also vorab, sodass bzgl. der einzelnen Abbuchung eine erneute Autorisierung entbehrlich und die Zahlung nicht zurück gebucht werden konnte. Dieses Vorgehen wurde zum 31.01.2014 wegen der Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens eingestellt.
Bei der Einzugsermächtigung, der häufigsten Form der Lastschrift, erteilt der Zahlende dem Zahlungsempfänger eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug, während der Vorgang gegenüber der Bank des Zahlenden nicht autorisiert wird. Dafür erhält der Zahlende die Möglichkeit, die Zahlung durch Widerspruch zurück zu buchen. Erst nach Ablauf der sechswöchigen Widerspruchsfrist erfolgt also eine endgültige Gutschrift.
3.3.2. SEPA-Lastschriftverfahren
Das SEPA-Lastschriftverfahren wurde im Rahmen der Umsetzung der europarechtlichen Zahlungsdiensterichtlinie geschaffen und ermöglicht ein europaweit einheitliches und daher vereinfachtes grenzüberschreitendes Lastschriftverfahren.
Das SEPA-Lastschriftverfahren kennt zwei unterschiedliche Verfahren: Die SEPA-Basis- und die SEPA-Firmenlastschrift.
3.3.2.1. SEPA-Basislastschrift
Die SEPA-Basislastschrift ist für den Zahlungsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern vorgesehen.
Im Unterschied zur Einzugsermächtigung erfolgt bei der SEPA-Lastschrift die Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Zahlenden gegenüber der Bank bereits vor der Belastung des Zahlungskontos. Erteilt ein Kunde also z.B. gegenüber einer Firma eine Einziehungsermächtigung, so ist zugleich eine Autorisierung gegenüber der Bank erforderlich. Diese kann und wird in der Regel) jedoch mit der Einzugsermächtigung gegenüber dem Zahlungsempfänger zusammenfallen. Durch dieses sogenannte SEPA-Mandat wird der Zahlungsvorgang autorisiert und zugleich die Bank des Zahlenden angewiesen, den Zahlungsvorgang durchzuführen. Diese Anweisung des Zahlenden gegenüber seiner Bank ist ein Zahlungsauftrag.
Damit der Zahlende für genügend Deckung auf seinem Konto sorgen kann, muss der Lastschrift-Empfänger (Gläubiger) mindestens 14 Tage vor dem Fälligkeitsdatum des Zahlungsvorgangs den Lastschriftschuldner vom Einziehungstag und dem genauen Betrag unterrichten. Diese Vorabinformation kann formlos erfolgen und kann z.B. auch in einer Rechnung enthalten sein. Es kann auch ein kürzerer Zeitraum für die Vorabinformation vereinbart werden.
Nach dem Zahlungsvorgang hat der Zahlende binnen 8 Wochen die Möglichkeit, bei seinem Zahlungsdienstleister unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückerstattung zu beantragen. Eine Rückerstattung ist immer möglich, wenn bei der Autorisierung des Zahlungsvorganges kein genauer Betrag angegeben wurde oder wenn ein Betrag belastet wurde, der weit über dem bisherigen Ausgabeverhalten des Zahlenden liegt.Darüber hinaus kann der Zahlende mit seiner Bank vereinbaren, dass auch in anderen Fällen eine Rückerstattung möglich ist. Gemäß der Sonderbestimmungen zum SEPA-Lastschriftverfahren haben die meisten Banken in ihren AGB von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sodass Bankkunden ohne Vorliegen von Gründen die Lastschrift-Abbuchungen widerrufen können. Dies ist nur ausgeschlossen, wenn die Lastschrift gegenüber der Bank ausdrücklich genehmigt wurde.
Die Rückerstattung ist darüber hinaus immer ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 8 Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des Zahlkontos angezeigt wird.
3.3.2.2. SEPA-Firmenlastschrift
Die SEPA-Firmenlastschrift ist für den Verkehr zwischen Firmen und Unternehmen vorgesehen. Der Zahlungspflichtige darf kein Endverbraucher sein.
Der Unterschied zum SEPA-Basislastschriftverfahren liegt insbesondere daran, dass ein Erstattungsanspruch des Zahlenden gegenüber seinem Zahlungsdienstleister weitgehend ausgeschlossen ist. Das heißt, dass nach der Belastung des Zahlungskontos eine Rückbuchung nicht mehr möglich ist.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:
- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
- Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
- Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
- Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
- Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
- Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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