1. Kreditsicherheiten
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin
2.7.5. Beendigung und Befristung
Die Übernahme der Bürgschaft kann bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages befristet werden. Hat der Bürge sich auf eine bestimmte Zeit für eine bereits bestehende Verbindlichkeit verbürgt, wird er nach Zeitablauf von seiner Verpflichtung frei, es sei denn der Gläubiger hat nach erfolglosem Vorgehen gegen den Hauptschuldner den Bürgen nach § 777 Abs.1 BGB in Anspruch genommen.
2.7.6. Tod des Bürgen und des Hauptschuldners
Der Tod des Bürgen führt nicht zum Erlöschen der Bürgschaft. Die Verpflichtungen des Bürgen gehen auf den Erben des Bürgen über.
2.7.7. Wechsel der Beteiligten
An die Stelle des Hauptschuldners kann ein Dritter (Übernehmer) für die Schuld des Hauptschuldners eintreten. Dies geschieht durch einen Übernahmevertrag zwischen Schuldner und Übernehmer. Der Wechsel des Hauptschuldners bedarf der Einwilligung durch den Gläubiger, § 415 Abs.1 S.1 BGB. Die Einwilligung muss nach Maßgabe des § 766 BGB schriftlich erfolgen. Bei Genehmigungsverweigerung des Gläubigers gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt.
Die Schuldübernahme kann ebenfalls durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Übernehmer ohne Beteiligung des (bisherigen) Hauptschuldners erfolgen, § 414 BGB.
2.7.8. Anspruch des Bürgen auf Befreiung
Gem. § 775 BGB hat der Bürge ausnahmsweise einen Anspruch auf Befreiung von der Bürgenschuld, wenn die Bürgschaft im Innenverhältnis zum Hauptschuldner als Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag oder als Geschäftsführung ohne Auftrag einzustufen ist. Darüber hinaus müssen sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners seit Abschluss des Bürgschaftsvertrages wesentlich verschlechtert haben oder die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner wesentlich erschwert ist, weil er seinen Wohnsitz gewechselt hat. Der Befreiungsanspruch des Bürgen richtet sich gegen den Hauptschuldner, nicht gegen den Gläubiger. Das bedeutet, dass der Bürge nicht einfach verlangen kann aus, der Bürgschaft entlassen zu werden, weil dies nur der Gläubiger kann.
Wie der Hauptschuldner den Befreiungsanspruch realisiert, ist ihm frei überlassen. Er kann z.B. die Hauptforderung tilgen oder aber den Gläubiger zu einem Verzicht auf die Bürgschaftsforderung bewegen. Einen bestimmten Anspruch, z.B. auf Zahlung oder Ähnliches hat der Bürge in der Regel nicht.
Beispiel
Herr Baum hat sich im Auftrag seines Kollegen Herrn Schmidt für eine Forderung der C-Bank verbürgt. Dafür erhält er von Herrn Schmidt 10 Euro im Monat als „Aufwandsentschädigung“. Einige Monate nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage von Herrn Schmidt massiv, weil er seine Arbeitsstelle verliert.
Herr Baum kann nun verlangen, dass Herr Schmidt ihn aus der Bürgschaft befreit. Dies kann Herr Baum veranlassen, indem er entweder die Hauptforderung gegenüber der C-Bank begleicht oder die C-Bank dazu bewegt, auf die Bürgschaft zu verzichten.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditsicherheiten“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Daria Lehmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: Januar 2015