Bankvertragsrecht – Teil 25 – Der Scheck: Scheckvertrag zwischen Bank und Kontoinhaber
3.8. Scheck
Der Scheck ist ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Er enthält eine Anweisung des Ausstellers an seine Bank, an den Scheckinhaber den angegebenen Betrag zu bezahlen. Daher enthält ein Scheck eine doppelte Ermächtigung. Einerseits ermächtigt der Aussteller seine Bank, dem Inhaber des Schecks den entsprechenden Betrag auszuzahlen und andererseits wird der Inhaber ermächtigt, von der Bank Zahlung in entsprechender Höhe zu fordern.
Nach Art. 1 ScheckG muss ein Scheck enthalten:
- die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist
- die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen
- den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener)
- die Angabe des Zahlungsorts
- die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung und
- die Unterschrift des Ausstellers.
Dieser Form muss er genügen, um eingelöst werden zu können.
Es gibt diverse Arten von Schecks:
- Orderscheck: Die Schecksumme darf nur an den auf der Urkunde genannten Empfänger geleistet werden.
- Inhaberscheck: Die Summe darf an den Inhaber ausgezahlt werden, unabhängig von einer bestimmten Person. Diese Form des Schecks bedarf eines ausdrücklichen Zusatzes wie „oder an den Überbringer“.
- Rektascheck: Bei dieser Scheckart wird eine bestimmte Person als Nehmer bezeichnet. Die Übertragung des Eigentums und der Rechte aus dem Scheck durch das Hinzufügen der Rektaklausel „nicht an Order“ ist im Gegensatz zum üblichen Scheck ausgeschlossen.
- Barscheck: Hier kann die Auszahlung nach Wahl des Einreichenden als Barauszahlung oder als Gutschrift auf dessen Konto erfolgen.
- Verrechnungsscheck: Durch den Zusatz „nur zur Verrechnung“ wird die Barauszahlung ausgeschlossen. Somit verbleibt einzig die Gutschrift auf ein Konto.
Rechtsgrundlage für das Scheckrecht ist das 1933 erlassene Scheckgesetz (ScheckG). Grundlage hierfür wiederum waren die Genfer Scheckrechtsabkommen von 1931.
3.8.1. Scheckvertrag zwischen Bank und Kontoinhaber
Ein Bankkunde ist nicht allein aufgrund seines Girovertrages berechtigt, einen Scheck auszustellen. Vielmehr bedarf es einer gesonderten Abrede zwischen ihm und seiner Bank, die ihm dies ausdrücklich erlaubt. Dieser Scheckvertrag ist zivilrechtlich als Geschäftsbesorgung zu qualifizieren, da sich die Bank verpflichtet, den Scheck bei ausreichender Deckung einzulösen.Damit ein solcher Vertrag wirksamer geschlossen werden kann, bedarf es der aktiven sowie der passiven Scheckfähigkeit. Passiv scheckfähig sind Kreditinstitute. Aktive Scheckfähigkeit ist die Möglichkeit, Schecks auszustellen. Diese Fähigkeit hat jede natürliche oder juristische Person, auch OHG und KG (§§ 123, 161 II HGB) sowie Vorgesellschaften.
Ein Scheckvertrag kommt zumeist konkludent durch die Aushändigung von Scheckformularen zustande.
Mit dem Abschluss eines Scheckvertrages verpflichtet sich die Bank, jeden ausgestellten Scheck einzulösen, den eine empfangsberechtigte Person vorlegt. Diese Pflicht besteht, soweit das Konto gedeckt ist. Einen ungedeckten Scheck muss die Bank nicht einlösen, sie kann es allerdings. Dies würde zu einer geduldeten Überziehung des Kontos führen. Eine Teileinlösung bei nur teilweiser Deckung bedarf gesonderter Vereinbarung.
In aller Regel werden die Sonderbedingungen für den Scheckverkehr als AGB einbezogen. Sie enthalten unter anderem die Verpflichtung, nur offizielle Scheckvordrucke der Bank zu verwenden. Anderenfalls besteht ihrerseits keine Einlösungspflicht.
Das Verhältnis endet zumeist mit dem Ende des Giroverhältnisses, kann jedoch auch vorher grund- und fristlos kündbar. Nach dem Ende des Scheckverhältnisses muss der Kontoinhaber ungenutzte Vordrucke unverzüglich an die Bank zurückgeben.
Zwischen der Bank und dem Schecknehmer besteht grundsätzlich kein Rechtsverhältnis, es sei denn die Bank hätte eine Deckungsbestätigung oder gar eine Einlösungszusage abgegeben, sodass es hier auch nicht zu Pflichtverletzungen kommen kann.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Bankvertragsrecht
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Dezember 2014
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.
Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:
- Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
- Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
- Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
- Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
- Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
- Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
- Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
- Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
- Abwicklung von Leasingverträgen
- Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
- Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
- Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings
Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:
- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
- Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
- Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
- Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
- Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
- Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
- Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
- Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
- Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
- Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
- Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26