Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 21 – Abfindung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Fabian Dietz
wissenschaftlicher Mitarbeiter
5.5. Abfindung
Bei einer Einziehung hat der betroffene Gesellschafter ein Interesse an einer möglichst hohen Abfindung und die GmbH an ihrer Kapitalerhaltung.
Fehlt eine Satzungsregelung über die Art und Weise der Abfindung, ist der betroffene Gesellschafter mit dem Verkehrswert seines Geschäftsanteils abzufinden. Die Ermittlung des Verkehrswertes kann schwierig, teuer und zeitintensiv sein.
Aus diesem Grund wird empfohlen, Abfindungsregelungen in die Satzung der GmbH aufzunehmen. Auf Grund von Wertänderungen der Geschäftsanteile ist eine dynamische Regelung angebracht.
Beispiel:
Wegen einer Haftstrafe von Gesellschafter A wird aus wichtigem Grund sein Geschäftsanteil am 06.03.2014 eingezogen. In der Satzung der GmbH heißt es zur Abfindung:
§ 13 Abfindung
1. Wird der Geschäftsanteil eines Gesellschafters aus wichtigem Grund per Gesellschafterbeschluss eingezogen, steht ihm eine Abfindung zu.
2. Der Wert der Abfindung wird vom Geschäftsführer ermittelt und in 6 Raten innerhalb von 6 Wochen nach der Einziehung an den Gesellschafter ausbezahlt.
3. Der Wert jedes Geschäftsanteils wird alle 2 Jahre vom Geschäftsführer kaufmännisch mittels aller erforderlichen Unterlagen ermittelt und den Gesellschaftern mitgeteilt.
Der Geschäftswert des eingezogenen Gesellschaftsanteil des A beträgt nach der letzten Ermittlung der Geschäftsführung 60.000 €. Die Gesellschaft muss A gemäß der Satzung die 60.000 € in sechs Raten innerhalb von 6 Wochen nach der Einziehung auszahlen.
Ist dem Geschäftsführer die Ermittlung des Wertes übertragen, ist Vorsicht geboten: ermittelt er den Wert falsch, macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.
Beispiel:
Der Geschäftsanteil des Gesellschafters A soll wegen seiner Haftstrafe eingezogen werden. Gemäß der Gesellschaftssatzung steht ihm eine Abfindung zu. Weil der Geschäftsführer den Wert des Geschäftsanteils von Gesellschafter A auf 60.000 € geschätzt hat, werden an Gesellschafter A 60.000 € ausbezahlt. Allerdings stellt sich nach einigen Wochen heraus, dass der Geschäftsführer den Wert des Geschäftsanteils geschätzt hat, ohne alle Unterlagen vollständig zu prüfen. In Wirklichkeit betrug der wirtschaftliche Wert des Geschäftsanteils lediglich 30.000 €. A hat also wegen der fehlerhaften Wertermittlung durch den Geschäftsführer eine zu hohe Abfindung von der GmbH erhalten. Der Geschäftsführer hat sich gegenüber der GmbH schadensersatzpflichtig gemacht.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Fabian Dietz
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Stand: Januar 2015
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
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- Gesellschaftsgründungen:
z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
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- Geschäftsführerverträgen
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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