Bankvertragsrecht – Teil 27 – Akkreditiv
4. Akkreditiv
Bei einem Akkreditiv handelt es sich um ein Zahlungs- und Kreditinstrument, welches die vertragliche Verpflichtung einer Bank (Akkreditivbank) enthält, aufgrund der Weisung des Akkreditivauftraggebers (Importeur) als Schuldner eine Geldzahlung an den Akkreditivbegünstigte (Exporteur) als Gläubiger zu leisten, wenn dieser die an die Auszahlung des Betrages geknüpften Voraussetzungen erfüllt.
Ausschlaggebendes Ziel eines Akkreditivs besteht für den Exporteur darin, neben der Verpflichtung des Importeurs zur Zahlung, das Versprechen der Akkreditivbank zur unwiderruflichen Zahlung zu erhalten.
Für den Importeur besteht der Sinn und Zweck darin, den vertragsgemäßen Warenexport dadurch sicherzustellen, dass der Exporteur die Zahlung aufgrund des Akkreditivs erst dann erhält, wenn er den ordnungsgemäßen Warenexport durch die in den Vertragsbedingungen festgelegten Bedingungen nachweist.
Entwickelt wurden Akkreditive, um im internationalen Außenhandel den Exporteur vor Schäden durch Nichtzahlung bzw. den Importeur vor Schäden durch Nichtlieferung zu schützen.
Hierbei lassen sich zwei Arten von Akkreditiven unterscheiden.
Das sog. Barakkreditiv ist an keine besonderen Auflagen gebunden. Die Auszahlung des Betrages erfolgt schon, wenn die Legitimation durch Ausweis und Unterschrift nachgewiesen ist. Es hat in der Praxis kaum Bedeutung.
Das Dokumentenakkreditiv ist dagegen an die Übergabe von Dokumenten gebunden, die z.B. das Recht an der Ware verkörpern. Erst wenn diese Dokumente nachgewiesen werden, erfolgt die Auszahlung der vereinbarten Summe.
4.1. Rechtsgrundlagen
Bei einem Akkreditiv handelt es sich um ein vom Grundgeschäft losgelöstes abstraktes Schuldversprechen i.S.d. § 780 BGB, so dass die Verpflichtung zur Zahlung aus dem Akkreditiv ohne Rücksicht auf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft begründet wird.
Insgesamt finden sich jedoch kaum gesetzliche Regelungen in den jeweiligen Zivil- und Handelsgesetzten der jeweiligen Staaten. Dies liegt zum einen daran, dass eine gesetzliche Regelung dem raschen Wandel der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gerecht geworden wäre und zum anderen daran, dass Schwierigkeiten bestehen nationaler Regeln aufzustellen, wenn deren Anwendungsbereich allein im internationalen Außenhandel von Bedeutung ist.
Aus diesem Grund wurden für die Abwicklung von Akkreditiven eigene Regelungen geschaffen. Hierfür von Bedeutung ist insbesondere die Einheitliche Richtlinie und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA) der internationalen Handelskammer in Paris.
4.2. Rechtsverhältnis zwischen Bank und Akrreditivauftraggeber
Zwischen der Bank und dem Akkreditivauftraggeber besteht grundsätzlich Vertrag, der die Bank verpflichtet, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Bezahlung an den Gläubiger (Akkreditivbegünstigten) zu Lasten des Akkreditivauftraggebers vorzunehmen.
4.3. Rechtsverhältnis zwischen Bank und Gläubiger
Zwischen der Bank und dem Gläubiger (Akkreditivbegünstigten) bestehen in der Regel keine vertraglichen Verhältnisse. Es besteht einzig und allein ein abstraktes Zahlungsversprechen der Bank gegenüber dem Begünstigten.
4.4. Rechtsverhältnis zwischen Akrreditivauftraggeber und Gläubiger
Der Akkreditivauftraggeber und der Akkreditivbegünstigste haben zumeist einen Kaufvertrag hinsichtlich der Lieferung über Waren geschlossen. Hierbei gibt es keine Besonderheiten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Akkreditivauftraggeber durch Vereinbarung mit dem Gläubiger zur Stellung des Akkreditivs.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Bankvertragsrecht
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Dezember 2014