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Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 22 – Gutgläubiger Erwerb

5.6. Gutgläubiger Erwerb

Seit Inkrafttreten des Modernisierungsgesetzes (MoMiG) 2008 ist der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen möglich geworden, § 16 Abs. 3 GmbHG. Wer welche Geschäftsanteile hält, ergibt sich aus der Gesellschafterliste. Diese Gesellschafterliste muss persönliche Daten sowie den Betrag der jeweils übernommenen Stammeinlage enthalten. Bei Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse muss diese aktualisiert werden, § 30 Abs. 1 GmbHG. Die notwendigen Angaben der Gesellschafterliste ergeben sich aus § 40 Abs. 1 GmbHG. Der Erwerber kann davon ausgehen, dass die in der Gesellschafterliste angegebenen Personen auch tatsächlich diese Geschäftsanteile halten. Die Gesellschafterliste setzt einen Rechtsschein für die Richtigkeit der Angaben.

Beispiel:

W möchte von S Geschäftsanteile an der Zottelhund-GmbH erwerben. S bietet ihm 30 % der Geschäftsanteile zu einem Preis von 40.000 € an. Vor dem Geschäftsabschluss überprüft W die Gesellschafterliste und die Handelsregisterangaben der Zottelhund-GmbH, wo S als Gesellschafter mit insgesamt 40 % der Geschäftsanteile eingetragen ist. Tatsächlich hält S aber nicht mehr 40 % der Geschäftsanteile, weil er diese schon vor zwei Wochen komplett an einen anderen Interessenten veräußert hat. Weil aber die Gesellschafterliste und das Handelsregister einen Rechtsschein dafür setzen, dass S so wie es dort steht auch tatsächlich noch an der Gesellschaft beteiligt ist, kann W gutgläubig Geschäftsanteile in Höhe von 30 % an der Z-GmbH erwerben, obwohl S eigentlich gar keine Anteile mehr veräußern kann. Schließen W und S das Geschäft ab, so erwirbt W 30 % der Geschäftsanteile an der Zottelhund-GmbH.

Ausgeschlossen ist der gutgläubige Erwerb dann, wenn der Erwerber die fehlende Berechtigung des Gesellschafters kannte oder kennen musste.

Beispiel:

Im vorherigen Beispiel weist ein Bekannter von W, der mit den anderen Gesellschaftern der Zottelhund-GmbH gut befreundet ist, W darauf hin, dass S erst kürzlich seine Geschäftsanteile verkauft hat. Trotz dieses Hinweises geht W vor seinem Erwerb den Hinweisen nicht nach und fragt auch nicht bei den anderen Gesellschaftern oder S nach. Hier hätte W erkennen können und müssen, dass S in Wirklichkeit keine 30 Prozent der Geschäftsanteile mehr hält und dass er diese deshalb auch nicht erwerben kann. Ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen.

Die Gesellschafterliste ist für den Erwerber von großem Vorteil, da er die vom Veräußerer gehaltenen Anteile nicht mehr selbst mühsam zu recherchieren braucht.

Für die Gesellschafterliste ist der Geschäftsführer verantwortlich. Er muss dafür sorgen, dass diese immer aktuell ist und die Angaben der Wahrheit entsprechen. Entspricht die Gesellschafterliste nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten, muss der Geschäftsführer unverzüglich handeln und die Gesellschafterliste korrigiert dem Handelsregister zukommen lassen. Ansonsten macht er sich gegenüber Gläubigern und Gesellschaftern, deren Beteiligung sich geändert hat, schadensersatzpflichtig, § 40 Abs. 3 GmbHG.

Beispiel:

Gesellschafter T steigt am 01.03.2014 aus der Goldene Zeiten GmbH aus, die sich auf den Handel mit Goldwaren spezialisiert hat. Der Geschäftsführer B vergisst bis Mitte Mai 2014, den Austritt von im Handelsregister kenntlich zu machen, sodass T als Gesellschafter dort stehen bleibt. Am 10.05.2014 schickt der Großkunde Herr Zimmermann dem ehemaligen Gesellschafter T eine schriftliche Warenbestellung für einen Wert von 30.000 €, nachdem er zuvor im Handelsregister gesehen hatte, dass T Gesellschafter der GmbH ist. T vergisst das Schreiben an die Goldene Zeiten GmbH weiterzuleiten, der Auftrag erreicht die anderen Gesellschafter nicht. Als sich Wochen später alles aufklärt, hat Herr Zimmermann kein Interesse mehr an den Waren, sodass der Goldene Zeiten GmbH ein Schaden wegen des entgangenen Auftrages entsteht. Dies begründet eine Schadensersatzpflicht von Geschäftsführer A gegenüber der GmbH, da der Schaden nur deshalb entstand, weil A das Handelsregister nach dem Austritt von T nicht aktualisiert hat.

Gesellschafterlisten können jederzeit unter www.handelsregister.de eingesehen werden. Stimmt der Inhalt der Gesellschafterliste nicht mit dem wahren Anteil eines Gesellschafters an der GmbH überein, ist damit sogar der Erwerb eines Geschäftsanteils vom einem Nichtberechtigten, d.h. einem Gesellschafter, der den Geschäftsanteil tatsächlich gar nicht mehr hält, möglich.


Beispiel:

A will den Anteil von B an der C-GmbH kaufen, Geschäftsführer ist F. Der Geschäftsanteil ist in der Gesellschafterliste mit 50.000 € angegeben. A und B lassen den Kaufvertrag über den Geschäftsanteil notariell beurkunden. B ist in Wirklichkeit aber nur mit 30.000 € an der C-GmbH beteiligt. Dies wusste A nicht. Er hat durch den Kaufvertrag mit B dessen angeblichen Anteil an der C-GmbH in Höhe von 50.000 € erworben. Der Geschäftsführer F der C-GmbH ist für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig, da die Gesellschafterliste unwahre Angaben erhielt und er für die ordnungsgemäße Pflege dieser verantwortlich ist. A hat gegen F einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.000 €.

Gegen eine falsche Eintragung eines Gesellschafters in der Gesellschafterliste kann der Geschäftsführer einen Widerspruch eingetragen lassen. Ein gutgläubiger Erwerb ist dann nicht mehr möglich.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 16 GmbHG, § 30 GmbHG

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