Logo Brennecke & FASP Group

Kreditsicherheiten – Teil 22 – Patronatserklärung und Schuldbeitritt


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin


4. Patronatserklärung

Bei der Vergabe von Krediten an Konzerntochtergesellschaften ist die sog. Patronatserklärung, welche von den Muttergesellschaften (Patronin) gegenüber dem potentiellen Kreditgeber (Bank/Gläubiger) abgegeben wird, von Bedeutung. Im Vordergrund steht die Verbesserung der Bonität der Tochtergesellschaft. Darüber hinaus kommt es vor, dass Gesellschafter zugunsten ihr Gesellschaft oder Lieferanten zugunsten ihrer Abnehmer Patronatserklärungen abgeben.

Ob die Erklärung des Patronaten zu einer Haftung des Patrons führt, hängt von dem Rechtsbindungswillen ab. Zur Abgrenzung, ob nur eine unverbindliche Goodwill-Erklärung oder eine Haftung im Sinne einer Bürgschaft ist nach der „weichen“ und „harten“ Erklärung des Patronaten zu differenzieren.

Eine weiche Erklärung beinhaltet lediglich die Absicht der Patronin das Tochterunternehmen zu unterstützen.

Beispiel

„Die Aufrechterhaltung der Bonität unserer Tochterunternehmen gehört zu unseren Aufgaben.“

Während aus dieser Erklärung kein Rechtsbindungswille ersichtlich ist, verpflichtet sich die Patronin mit einer „harten“ Patronatserklärung, für die Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft aufzukommen. Letztere stellt eine Sicherheit für den Kreditgeber dar. Kommt die Patronin ihren Verpflichtungen nicht nach, macht sie sich nach § 280 BGB schadensersatzpflichtig.

Beispiel

„Es ist unsere Aufgabe, dass unsere Tochtergesellschaft in der Zeit der Kreditgewährung derart mit finanziellen Mitteln ausgestattet ist, dass sie jederzeit die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag fristgemäß erfüllen kann.“

5. Schuldbeitritt

Beim Schuldbeitritt tritt neben dem bisherigen Schuldner eine dritte Person in ein bereits bestehendes Schuldverhältnis ein. Anders als bei der Bürgschaft haftet der Dritte nicht für die fremde Schuld des Hauptschuldners, sondern gleichrangig mit dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger.

5.1. Zustandekommen

In dem formlos gültigen Schuldbeitritt gem. §§ 311 I, 241 BGB tritt der Beitretende neben den weiterhin verpflichteten Schuldner in das bereits bestehende Schuldverhältnis ein. Der Beitretende ist neben dem Schuldner verpflichtet, die Hauptforderung zu erfüllen. Beide haften gegenüber dem Gläubiger als Gesamtschuldner.

Als Anhaltspunkt für die Annahme eines Schuldbeitritts kann das überwiegend wirtschaftliche Eigeninteresse des Beitretenden an der Tilgung der Hauptschuld herangezogen werden.

Beispiel

Um die drohende Insolvenz der S-GmbH abzuwenden, tritt Geschäftsführer G einer Kaufpreisverbindlichkeit der G-GmbH bei, so dass die G-GmbH nicht nur die S-GmbH, sondern auch den G auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen kann.

5.2. Anwendbarkeit Vorschriften Verbraucherdarlehensvertrag

Die Vorschriften des Verbraucherdarlehensvertrags sind auf den Schuldbeitritt analog anwendbar. Der Grund hierfür liegt in der Schutzbedürftigkeit des Beitretenden. Bei dem Beitretenden muss es sich um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handeln.

Der Beitretende ist in Folge dessen in einer Haustürsituation über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß zu belehren.

5.3. Sittenwidrigkeit wegen krasser finanzieller Überforderung

An dieser Stelle sind die Bürgschaftsregeln anwendbar. Der Schuldbeitritt eines vermögenslosen nahen Angehörigen ist gem. § 138 I BGB nichtig.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditsicherheiten“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Daria Lehmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Kreditsicherheiten


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 

Normen: § 280 BGB, § 311 BGB, § 241 BGB, § 13 BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBankrecht