Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 24 – Auswahl und Abberufung des Geschäftsführers
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Fabian Dietz
wissenschaftlicher Mitarbeiter
1.2. Auswahl
In der Satzung kann geregelt werden welche weiteren Voraussetzungen ein Geschäftsführer erfüllen muss, um sicher zu stellen, dass die Anforderungen, die die Führung einer GmbH mit sich bringt, gegeben sind.
Beispiel:
Die Gesellschafter A, B und C der Seriös Verkaufen GmbH befürchten eine unprofessionelle Führung der Gesellschaft. Deswegen wird Folgendes in der Satzung bestimmt:
§ 11 Bestellung des Geschäftsführers
1. Der Geschäftsführer muss das Alter von 40 Jahren erreicht haben; er darf aber nicht älter als 70 Jahre sein.
2. Der Geschäftsführer muss in einem der GmbH vergleichbaren Unternehmen beschäftigt gewesen sein und dies durch Zeugnisse nachweisen.
3. Der Geschäftsführer muss Diplom-Kaufmann sein.
Zum Geschäftsführer wird Z ernannt, der 45 Jahre alt ist und als Prokurist in einem mit der Gesellschaft vergleichbaren Betrieb beschäftigt war.
Satzungsmäßig kann ein Vorschlagsrecht bestimmt werden. Dies kann einem Gesellschafter, mehreren oder einem Gremium übertragen werden.
Beispiel:
In der Satzung der Delta-GmbH ist geregelt:
§ 11 Bestellung des Geschäftsführers
1. Der Geschäftsführer wird auf Vorschlag der Vorschlagsberechtigten durch einfachen Mehrheitsbeschluss bestellt.
2. Vorschlagsberechtigt ist derjenige Gesellschafter, der alleine die meisten Anteile an der Gesellschaft hält. Sind dies mehrere Gesellschafter, so haben diese gemeinsam das Vorschlagsrecht.
Gesellschafter A und B halten jeweils 30 % an der Delta-GmbH, die übrigen beiden Gesellschafter C und D halten jeweils nur 20 %. Soll nun per Gesellschafterbeschluss ein Geschäftsführer bestellt werden, haben A und B gemeinsam das Recht, einen vorzuschlagen. Dann wird über den neuen Geschäftsführer abgestimmt.
Die Dauer der Bestellung sollte in die Satzung aufgenommen werden, falls die Bestellung zeitlich befristet werden soll.
Beispiel:
Die Gesellschafter der Delta-GmbH wollen, dass die Bestellung eines Geschäftsführers immer nur auf 2 Jahre erfolgen und dann jeweils ein neuer Geschäftsführer bestellt werden soll. Daher regeln sie in der Satzung:
§ 5 Dauer Bestellung Geschäftsführer
3. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Nach dem Ablauf von 2 Jahren ist ein neuer Geschäftsführer zu bestellen.
1.3. Abberufung
Ein Geschäftsführer kann grundsätzlich jederzeit abberufen werden, § 38 Abs. 1 GmbHG.
Das Gesetz bezeichnet die Abberufung als Widerruf der Bestellung. Die Satzung kann vorsehen, dass eine Abberufung nur erfolgen kann, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, § 38 Abs. 2 GmbHG. Hinsichtlich der Abberufung haben die Gesellschafter eine große Entscheidungsfreiheit. Eine Abberufung erfolgt regelmäßig dann, wenn der Geschäftsführer schwerwiegende Pflichtverletzungen begeht oder grundsätzlich unfähig zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist. Für eine Abberufung muss bei der GmbH kein Schaden eingetreten sein. Die Satzung sollte für die Abberufung einen Beschluss der Gesellschafterversammlung vorsehen.
Beispiel:
Der Geschäftsführer A der Bauer GmbH tätigt verlustreiche Geschäfte für die Gesellschaft mit Firmen, an denen er selbst als Gesellschafter beteiligt ist. In der Satzung ist geregelt:
§ 12 Abberufung des Geschäftsführers
1. Der Geschäftsführer wird abberufen, wenn der Jahresabschluss unter dem des vorherigen Jahres liegt. Die Gesellschafter können aber bestimmen, dass der Geschäftsführer weiterhin tätig bleibt, wenn er die Lage der GmbH nicht verschuldet hat.
2. Der Geschäftsführer wird abberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere: geschäftsschädigende Handlungen, grobe Pflichtverletzungen und die Erfüllung des Untreuetatbestandes.
3. Über die Abberufung entscheidet die Gesellschafterversammlung mit einer einfachen Mehrheit. Der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer hat kein Stimmrecht.
Die Gesellschafterversammlung kann A abberufen.
Es empfiehlt sich, die wichtigen Gründe in der Satzung detailliert aufzunehmen, um bei einem Verhalten des Geschäftsführers, dass der GmbH schadet, die Abberufung durchsetzen zu können. Der Geschäftsführer, der auch Gesellschafter ist, kann bei der Beschlussfassung über seine Abberufung mitstimmen. Dies kann durch die Satzung ausgeschlossen werden. Soll er wegen einem wichtigen Grund abberufen werden, hat er grundsätzlich kein Stimmrecht.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Fabian Dietz
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2015
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
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- Gesellschaftsgründungen:
z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
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- Liquidation von Gesellschaften
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- Geschäftsführerverträgen
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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