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Kreditsicherheiten – Teil 24 – Pfandrecht an beweglichen Sachen: Forderung und Übergabe


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin


6.2.2. Zu sichernde Forderung

Das Pfandrecht ist ebenso wie die Bürgschaft als akzessorisches Sicherungsmittel ausgestaltet und hängt von der zu sichernden Forderung ab. Ist die Forderung erloschen oder bestand sie von Anfang an nicht, kann kein wirksames Pfandrecht bestellt werden.

Beispiel

Gustav hat Simon eine hochwertige Kameraausrüstung verkauft. Sie einigen sich darauf, dass der Goldring von Simon für die Absicherung der Kaufpreisschuld dienen soll. Gustav hat Simon jedoch bei Kaufvertragsschluss arglistig über die Hochwertigkeit der Kameraausrüstung getäuscht. Die arglistige Täuschung hindert das Zustandekommen des Kaufvertrages und somit der Forderung. Die Bestellung des Pfandrechts ist folglich unwirksam.

Es ist für die Wirksamkeit unschädlich, ob die zu sichernde Forderung noch nicht entstanden ist. Entscheidend ist zum einen, die Annahme, dass die Forderung noch entstehen wird. Bestehen daran Zweifel, erlischt das Pfandrecht. Zum anderen ist entscheidend, dass die künftige oder bedingte Forderung, die besichert werden soll, bestimmbar ist. Die vorherige Bestimmung der Höhe bzw. der Höchstbetrag ist nicht erforderlich.

Beispiel

Günther und Simon einigen sich über den Kauf eines Tisches. Der Tisch soll nach den Wünschen von Simon in der Werkstatt von Günther angefertigt werden. Günther ist mit der Erstellung des Tisches einverstanden, wenn er von Simon ein Pfand erhält. Simon überreicht seine wertvolle Plattensammlung an der das Pfandrecht bestellt werden soll. Obwohl das Pfandrecht für eine Forderung bestellt wurde, welche erst in der Zukunft entstehen wird, ist die Bestellung wirksam.
Jede Forderung vermögensrechtlicher Art, d.h. die zum Zeitpunkt der Pfandreife in einer Geldforderung übergehen kann, kann durch ein Pfandrecht gesichert werden.

6.2.3. Übergabe

Eine wirksame Bestellung des Pfandrechts setzt die Übergabe des Pfandgegenstands voraus. Neben der tatsächlichen Übergabe ist die Vereinbarung von Übergabesurrogaten möglich. Maßgeblich ist, dass der Verpfänder den Besitz an dem Pfandgegenstand vollständig aufgibt, § 854 I BGB. Eine Bestellung des Pfandrechts, bei der der Pfandgegenstand beim Verpfänder verbleiben soll in dem ein Besitzkonstitut i.S.d. § 930 BGB vereinbart wird, ist nicht möglich.

Wurde der Kredit z.B. zur Anschaffung von Betriebsmitteln aufgenommen, stellt sich die Frage, inwiefern die wirtschaftliche Disposition des Unternehmers durch Verzicht auf den unmittelbaren Besitz zur Sicherung des Kredits, beeinträchtigt wird. Die Aufnahme von Krediten zur Anschaffung von Betriebsmitteln erfolgt meist mit der Absicht diese im Unternehmen zu nutzen um mit den daraus entstehenden Einnahmen, den Kredit fristgerecht zu tilgen. Die Herausgabe der Betriebsmittel als Sicherungsmittel ist zumindest aus ökonomischer Sicht mit den Bedürfnissen eines Unternehmers unvereinbar und beschränkt sich eher auf private Gebrauchsgegenstände.

6.2.3.1. tatsächliche Übergabe

Befindet sich der Schuldner (Verpfänder) im unmittelbaren Besitz über den Pfandgegenstand ist eine tatsächliche Übergabe nach den Grundsätzen des § 929 S.1 BGB unabdingbar. Als Folge der Übergabe erlangt der Gläubiger unmittelbaren Besitz am Pfandgegenstand.

Beispiel

Günther und Simon einigen sich über die Verpfändung der Uhr. Gleichzeitig übergibt Simon die Uhr an Günther. Vor der Bestellung war Simon unmittelbarer Besitzer der Uhr, nun ist es Günther.

Ist der Gläubiger bereits im Besitz der Sache, genügt die Einigung, § 1205 I 2 BGB.

Beispiel

Günther ist bereits im Besitz der Uhr. Günther und Simon einigen sich, dass die Uhr verpfändet werden soll. Eine Übergabe ist nicht mehr erforderlich.

6.2.3.2. Übergabesurrogat

Ist der Schuldner mittelbarer Besitzer, kann die Übergabe durch Übertragung des Besitzes ersetzt werden. Die Anzeige der Verpfändung an den unmittelbaren Besitzer ist hierbei Wirksamkeitsvoraussetzung, § 1205 II BGB.

Beispiel

Zur Sicherung seiner Schulden bei Günther verpfändet Simon ihm seinen wertvollen Goldring. Der Ring befindet sich allerdings in dem Tresor von Simons Vater. Simon ist lediglich mittelbarer Besitzer, sein Vater ist unmittelbarer Besitzer. Simon überträgt seinen mittelbaren Besitz auf Günther und setzt seinen Vater darüber in Kenntnis, dass der Ring mit einem Pfandrecht belastet ist. Das Pfandrecht wurde wirksam bestellt. Wird die Verpfändung dem Vater als unmittelbaren Besitzer nicht angezeigt, sondern nur der mittelbare Besitz des Simon auf Günther übertragen, ist die Bestellung des Pfandrechts nicht wirksam, da der unmittelbare Besitzer über die Verpfändung informiert werden muss.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditsicherheiten“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Daria Lehmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin,mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

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