Logo Brennecke & FASP Group

Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 41 – Der Prüfungsmaßstab des Bundeskartellamts, Vermutung des § 19 III GWB

4.5.6 Der Prüfungsmaßstab des Bundeskartellamts

Nach § 36 GWB prüft das Bundeskartellamt, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet wird oder ob eine marktbeherrschende Stellung verstärkt wird. Wird dieser Tatbestand erfüllt, so ist der Zusammenschluss zu untersagen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Unternehmen nachweisen können, dass durch den Zusammenschluss auch Versbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und die Nachteile der Marktbeherrschung dadurch ausgeglichen werden. Dafür tragen die Unternehmen die Beweislast. Das bedeutet, dass sie diesen Nachweis positiv führen müssen und dass am Ende der Prüfung durch die Behörden keine begründeten Zweifel mehr am Vortrag der beteiligten Unternehmen haben darf.

Bei der Prüfung selbst wird zunächst der relevante Markt bestimmt. Diese Bestimmung wird nach dem Austauschprinzip (oder Bedarfsmarktkonzept) getroffen. So ist etwa wohl Cola mit Fanta austauschbar, nicht aber Milch mit Schnaps. Fusionsrechtlich unproblematisch wäre es daher, wenn ein Milcherzeuger mit einem Spirituosen-Hersteller innerhalb eines Markts fusionieren würde. Wenn der relevante Markt bestimmt ist, wird ermittelt, ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt. Ob eine solche Stellung vorliegt, bestimmt sich nach der Legaldefinition in § 19 II GWB. Demnach liegt eine marktbeherrschende Stellung vor, wenn der Wettbewerber keinem oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt wird. Das ist etwa der Fall bei einem Monopol oder einem Oligopol. Ansonsten wird auf eine überragende Markstellung abgestellt. Dabei sind etwa die Finanzkraft und der Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten des relevanten Marktes zu berücksichtigen.

Bei der Bemessung der Finanzkraft wird sich nicht nur an den Umsatzerlösen, sondern auch an den Messzahlen wie dem Cash Flow, Gewinnen über mehrere Jahre, Umsatzrenditen oder dem Eigenkapital im Verhältnis zur Bilanzsumme orientiert. Denn es kommt darauf an, in welchem Maße ein Unternehmen seine Finanzkraft in wettbewerbliche Aktionsparameter umsetzen kann. Ein Unternehmen mit großer Finanzkraft kann somit mehr Geld in Werbemaßnahmen investieren oder auch längere umsatzschwache Zeiträume überdauern.

4.5.7 Die Vermutung des § 19 III GWB

In § 19 III GWB wird eine gesetzliche Vermutung dahingehend aufgestellt, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat. Letzten Endes handelt es sich hier aber um eine Wertentscheidung, deren Ergebnis im Vorfeld nicht genau abgeschätzt werden kann. Bei einem möglichen Unternehmenskauf kann es daher zu einer Untersagung durch das Bundeskartellamt kommen. Das hat dann zur Folge, dass die hohen Prüfkosten und der Aufwand für die Vorbereitung für die Fusion den Unternehmen als nicht amortisierte Aufwendungen zur Last fallen. Daher sollte schon vor einem beabsichtigen Unternehmenskauf genau in die Prüfung eingetreten werden, ob eine Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts wegen marktbeherrschender Stellung ergehen könnte.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Risiken Unternehmenskauf

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de 
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 19 GWB, § 36 GWB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosWettbewerbsrecht