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17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 22 – Tatmittel der Betriebsspionage: § 17 Abs. 2 Nr. 1 a UWG

4.5.4. Tatmittel der Betriebsspionage

Voraussetzung für die Betriebsspionage ist, dass die Tathandlung des Sicherns oder Sichverschaffens im Rahmen einer der in § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. a - c UWG aufgeführten Begehungsweisen erfolgte.

Wortlaut des § 17 Abs. 2 Nr. 1:
[..] sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,
unbefugt verschafft oder sichert [...]

Mit dieser Aufzählung versucht der Gesetzgeber die typischen und gefährlichsten Fallkonstellationen der Betriebsspionage zu erfassen. Gleichzeitig erfolgt eine Einengung der Strafbarkeit auf die Methoden, die in der Praxis am ehesten nachweiszuweisen sind.

Nur wenn die Betriebsspionage mit mindestens einem der drei gleichwertigen Tatbestandsmerkmale begangen wurde, kommt eine Strafe nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG in Betracht.

  • Anwendung technischer Mittel --> 4.5.4.1.
  • Herstellung einer verkörperten Wiedergabe --> 4.5.4.2.
  • Wegnahme einer Sache in derdas Geheimnis verkörpert ist --> 4.5.4.3.

Eine exakte Abgrenzung der einzelnen Tatmittelt der Betriebsspionage ist nicht notwendig. In vielen Fällen sind gleichzeitig mehrere der Tatbestandsmerkmale erfüllt.

Beispiel:
Eine Person erstellt mit Hilfe eines Druckers eine verkörperte Wiedergabe des Geheimnisses, um dieses sichern zu können.

Alle drei in Frage kommenden Begehungsweisen der Betriebsspionage müssen weiter ursächlich für die Verschaffung oder Sicherung des Geheimnisses gewesen sein.
Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den drei möglichen den Begehungsweisen der Betriebsspionage und dem Sichern und Verschaffen des Geheimnisses bestehen.

Die Voraussetzung des sogenannten Kausalzusammenhangs lässt sich aus der Formulierung „durch“ in § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG ableiten.

4.5.4.1. Anwendung technischer Mittel (Nr. 1 a)

§ 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. a UWG benennt Fälle, in denen die Betriebsspionage durch Sichern oder Verschaffen „unter der Anwendung technischer Mittel“ erfolgt.

Der Tatbestand der Anwendung technischer Mittel beinhaltet den Einsatz technischer Apparate oder Vorrichtungen zur Kenntniserlangung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses.

Der Begriff der technischen Mittel ist sehr weit zu verstehen und erfasst den Einsatz aller Vorrichtungen, die im weitesten Sinne „der Technik“ zuzurechnen sind. Voraussetzung ist, dass diese Vorrichtung geeignet ist, Unternehmensgeheimnisse zu sichern oder zu verschaffen und der Täter diese Mittel gezielt einsetzt.

Beispiel:
Das Unternehmen X stellt Ohrmarken für Tiere aus Polyuräthan mit Hilfe eines bestimmten Verfahrens her. A ist Beschäftigter einer Zuliefererfirma und zeichnet mit Hilfe einer versteckten Kamera unerlaubt die laufende Produktion der Marken auf.
Von der Fallgruppe der Anwendung technischer Mittel nicht erfasst, ist das Ausspähen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses durch bloßes Beobachten. Nicht erfasst ist ferner das Erstellen von Geheimnisverkörperungen durch Computerausdrucke oder Datenträgerspeicherungen. (--> 4.5.4.2.)

Weitere Beispiele für die Anwendung technischer Mittel :

  • jegliche Art von Abhörgeräten für Gespräche
  • Recorder, Film- und Videokameras
  • Handy
  • Scanner
  • Abfangen von Bildschirmabstrahlungen
  • Anzeigen geheimer Daten am Monitor
  • Anzapfen von Datenleitungen
  • Zugriffe auf Datenverarbeitungsanlagen
  • Verwendung von Applikationssoftware
  • Internet Abhörprogramme

Eines der in Praxis am weitesten verbreiteten Anwendungsfelder technischer Mittel, ist die computergestützte Betriebsspionage sowie der Sonderfall des Reverse Engineering.

  • Computergestützte Betriebsspionage --> 4.5.4.1.
  • Sonderfall des Reverse Engineering --> 4.5.4.2.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
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Normen: § 17 UWG

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