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Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 29 – Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH

1.6. Haftung gegenüber der GmbH

Der Geschäftsführer haftet der GmbH immer dann, wenn er seinen Ermessensspielraum verlässt und wenn er die Grenzen des verantwortungsbewussten, ausschließlich am Unternehmensinteresse orientierten, auf sorgfältigem Ermittlungen basierenden Handelns überschreitet. Dies bedeutet für den Geschäftsführer, dass er zu treffende Entscheidungen sorgfältig vorbereiten muss. Hierbei hat er alle Entscheidungsalternativen abzuwägen und ggf. externen Rat herbeizuholen. Je höher das Risiko ist, desto aufmerksamer und detaillierter muss der Geschäftsführer die Entscheidung vorbereiten und abwägen.

Die Gesetzgebung, die Rechtsprung und die Literatur haben konkrete Pflichten des Geschäftsführers entwickelt. Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Pflichten haftet er persönlich.Zu den Pflichten zählen das Führen der Geschäftsbücher, die Einhaltung der steuerrechtlichen Verpflichtungen, Arbeitsschutz etc.

Eine persönliche Haftung kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:

  • Erhebliche Überschreitung von Kompetenzen
  • Verstoß gegen gesetzliche Verbote und Gebote
  • Verstoß gegen steuerrechtliche, arbeitsrechtliche, gewerberechtliche und umweltschutzrechtliche Vorschriften
  • Mangelnde Kooperation mit andern Organen der GmbH
  • Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
  • Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht und Pflicht zur Loyalität

Beispiel:

A ist seit dem 01.01.2013 bei der G-GmbH als Geschäftsführer angestellt. Die G-GmbH verkauft Einbauküchen. A ist nach der Satzung auch für den Verkauf zuständig, aber keinen Weisungen der Gesellschafter unterworfen. Kurz nach Beginn seiner Tätigkeit fragt eine französische Firma per E-Mail nach zehn Küchen zu einem Gesamtwert von 60.000 €. A bestätigt die Verfügbarkeit der angefragten Küchen, schließt über Fax den Kaufvertrag ab und lässt die Küchen ausliefern. Über diesen Vorgang hat er keinen Gesellschafter informiert. Er hat die französische Firma nicht hinsichtlich ihrem Bekanntheitsgrad und ihrer Bonität überprüft. Die Bezahlung des Kaufpreises bleibt aus, jedes weitere Vorgehen gegen die französische Firma geht ins Leere. Nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft stellt sich heraus, dass es sich bei der französischen Firma um Betrüger handelt. A hat folgende Pflichten verletzt:
1. Er hätte sich vor Vertragsschluss und Auslieferung genau mit der Firma auseinandersetzen müssen, z. B. durch Überprüfung der Handelsregisterauszüge und Auskünfte über den Betrieb.
2. Auf Grund seiner erst kurzen Geschäftsführerstellung, hätte er z.B. andere Gesellschafter nach der Firma befragen müssen, wenn es unüblich ist, dass zehn Küchen auf einmal verkauft werden.
3. Vertragsschlüsse, die über elektronische Kommunikationsmittel zustande kommen, sind immer risikohaft. Dass hätte er wissen müssen.
4. Ein sorgfältiger Geschäftsführer hätte Vorkasse oder eine Sicherung vereinbart.

A haftet der Gesellschaft persönlich für den entstandenen Schaden in Höhe von 60.000 € und der weiteren Schäden, wie Rechtsverfolgungskosten.

Beispiel:

Geschäftsführer A will das Vermögen der Klein aber Fein GmbH, einem Familienbetrieb mehren. Das Gesellschaftsvermögen beträgt lediglich 30.000 €. Trotzdem erwirbt A nach Absprache mit den Gesellschaftern eine Schiffsanleihe in Höhe von 20.000 € und nimmt dafür im Namen der GmbH ein Darlehen auf. Aus mehreren Artikeln in der Tagespresse weiß er, dass solche Schiffanleihen aufgrund der weltwirtschaftlichen Lage reine „Risikoinvestitionen“ sind. Er weiß um das Risiko des Totalverlustes der Investition und tätigt das Geschäft trotzdem. Er haftet, wenn der GmbH ein Verlust entstanden ist.

Gegenüber der GmbH haftet der Geschäftsführer wegen Zahlungen, die aus dem Vermögen der GmbH gemacht werden und die der Kapitalerhaltung dienen sollen.

Beispiel: Einschränkung der Haftung

Die GmbH betreibt ein wetterabhängiges Saisongeschäft und muss mehrere Mitarbeiter auch im Winter bezahlen. Dazu dienen Rücklagen, die im Sommer erwirtschaftet werden. Anstatt diese Rücklage im Winter einzusetzen tätigt der Geschäftsführer im Herbst Investitionen, obwohl er die Situation kennt. Dies löst seine Haftung gegenüber der GmbH aus.

Vereinbarungen, die die Haftung des Geschäftsführers einschränken, sind nur sehr begrenzt möglich.

Beispiel: Ausschluss der Haftung

Geschäftsführer A setzt durch, dass in seinem Anstellungsvertrag die Haftung für steuerrechtliche Probleme ausgeschlossen wird. Solch eine Regelung ist unwirksam.

Ein Geschäftsführer kann dieses Risiko vermeiden, indem er eine Haftpflichtversicherung abschließt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Jnauar 2015


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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