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Kreditvertragsrecht – Teil 44 – Verbraucherdarlehensvertrag: Rechtsfolgen von Formmängeln, laufende Information


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


3.5. Rechtsfolgen von Formmängeln

Wurde die Schriftform des Verbraucherdarlehensvertrages insgesamt nicht eingehalten, so ist der Vertrag als solcher nichtig und die erbrachten Leistungen müssen zurückerstattet werden.

Beispiel

Herr S ist Autohändler und will Frau E ein Darlehen für den Erwerb eines seiner gebrauchten Kfz gewähren. Hierzu schließen er und Frau E mündlich einen Darlehensvertrag ab.
Auf eine schriftliche Urkunde verzichten sie. Noch bevor Herr S die Darlehenssumme an Frau E ausbezahlt hat, überweist Frau E die erste Darlehensrate mitsamt Zinsen an Herrn S.
Da die Schriftform insgesamt nicht eingehalten wurde, ist der Darlehensvertrag, solange der Darlehensbetrag noch nicht ausbezahlt wurde, nichtig. Macht Frau E nun den Einwand der nicht eingehaltenen Schriftform geltend, muss Herr S ihr die bereits erbrachte Darlehensrate inklusive Zinsen zurückbezahlen. Zur Ausbezahlung des Darlehensbetrages kommt es dann nicht mehr.

Dasselbe gilt, wenn der Darlehensgeber zwar die Schriftform grundsätzlich eingehalten hat, aber seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist, weil er nicht alle oben dargestellten erforderlichen Angaben in den Vertrag aufgenommen hat.

Wurde der effektive Jahreszins in Bezug auf das Darlehen zwar schriftlich fixiert, aber zu niedrig angegeben, ist der Darlehensvertrag an sich wirksam. Der vereinbarte Nominalzins wird allerdings entsprechend vermindert.

Beispiel

Herr B schließt einen Darlehensvertrag mit seiner Bank ab. In der Vertragsurkunde wird ein Nominalzins von 12 % festgehalten und ein effektiver Jahreszins von 15 % genannt. Bei korrekter Berechnung beträgt der effektive Jahreszins aber nicht 15 %, sondern tatsächlich 18 %. Wegen dieses Fehlers wird der Nominalzinszins von 12 % automatisch um die Abweichung des angegebenen vom tatsächlichen effektiven Jahreszins, insgesamt also um 3 %, vermindert. Der Nominalzins beträgt demnach nur 9 %. Der Darlehensvertrag ist aber wirksam.

Für die übrigen Informationspflichten gilt, dass falsche Angabe keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Vertrags haben, soweit es sich nicht um wesentliche Vertragsbestandteile handelt. Nur bei grober Unrichtigkeit ist davon auszugehen, dass die Informationen für den Darlehensnehmer haltlos sind und damit so behandelt werden müssen, als seien sie nicht erteilt worden.

Ist ein Vertrag infolge des Formmangels nichtig, kann er geheilt werden, indem der Verbraucher das Darlehen empfängt, bzw. in Anspruch nimmt. Der Darlehensvertrag wird dann gültig und rechtlich wirksam.

Beispiel

Herr K schließt bei der X-Bank einen Kreditvertrag ab. Die X-Bank informiert ihn zwar vor dem Abschluss des Vertrages darüber, welches Verfahren der Darlehensnehmer einzuhalten hat, wenn er den Darlehensvertrag kündigen will, allerdings versäumt die Bank es, dies in den Kreditvertrag schriftlich aufzunehmen. Das Darlehen wird zwei Wochen später an Herr K ausbezahlt, der sich davon ein neues Auto kauft.
Durch die fehlenden Informationen im Vertrag war dieser zunächst unwirksam. Er wurde dann aber durch die Auszahlung der Darlehensvaluta an Herr K wirksam. Der Fehler wurde geheilt.

3.6. Laufende Information

Der Verbraucher soll während der Laufzeit des Darlehensvertrages über etwaige Änderungen informiert werden. Nur so ist es ihm möglich, entsprechend zu reagieren und zum Beispiel eine Umschuldung vorzunehmen.
Der Darlehensgeber muss den Verbraucher beispielsweise spätestens drei Monate vor Ablauf einer Zinsbindungsperiode oder vor dem Ende des gesamten Darlehensvertrages darüber informieren, ob und zu welchen Konditionen der Vertrag fortgesetzt werden kann.Verstößt der Darlehensgeber gegen diese Pflichten, so hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz.

Beispiel

Die X-Bank und Herr M haben einen Darlehensvertrag abgeschlossen, der bis Ende Juni 2014 laufen soll. Erst Ende Mai 2014 informiert die X-Bank Herrn M darüber, dass noch 10.000 EUR des Darlehens offen sind, die Bank aber den Darlehensvertrag nicht fortsetzen möchte und Herr M deshalb bis Ende Juni die 10.000 EUR zurückzahlen muss. Herr M ist nun auf eine Anschlussfinanzierung angewiesen und schließt dazu im Juni 2014 einen neuen Darlehensvertrag mit der C-Bank ab. Die monatlichen Zinsen belaufen sich auf 5 %. Hätte die X-Bank Herrn M früher informiert und Herr M bereits im April einen Anschluss-Darlehensvertrag bei der C-Bank abgeschlossen, hätte er nur 4 % Zinsen zahlen müssen, weil die Zinsen seit Februar 2014 stark angestiegen sind.
Die X-Bank war dazu verpflichtet, Herrn M bereits 3 Monate vor Ablauf des Darlehensvertrages, also im März 2014, zu informieren. Den Schaden, den Herr M nun erleidet, weil er nicht früher den Anschluss-Vertrag bei der C-Bank zu den günstigeren Konditionen abgeschlossen hat und nun höhere Zinsen bei der C-Bank zahlen muss, muss die X-Bank ihm ersetzen.

Bei Darlehen mit veränderlichem Sollzinssatz wird der Sollzinssatz erst dann angepasst, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über den angepassten Sollzinssatz, die angepasste Höhe der Teilzahlungen sowie die Anzahl und Fälligkeit der Teilzahlungen informiert hat.

Die laufenden Informationen müssen in Textform erfolgen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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