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40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung – Teil 15 – Pensionsfonds, Unterstützungskasse



Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.4. Pensionsfonds §§ 1 Abs. 1 Satz 2; 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG; 112 Abs. 1 VAG

Pensionsfonds sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens ausschließlich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zu Gunsten von Arbeitnehmer erbringen. Die Rechtsform kann eine Aktiengesellschaft oder ein Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit sein. Führt ein Arbeitgeber eine Pensionsfondsversorgung ein, verpflichtet er sich, für die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer Verträge zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 Bürgerliches Gesetzbuch mit dem Pensionsfonds abzuschließen. Versicherungsnehmer wird der Arbeitgeber. Er schuldet die Beitragszahlung an den Pensionsfonds. Der Arbeitnehmer erhält im Gegenzug einen eigenen Anspruch gegen den Pensionsfonds auf Leistungen von Betriebsrenten im zugesagten Umfang. Die Rechtsgrundlagen des Pensionsfonds ergeben sich aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz.

Der Pensionsfonds unterscheidet sich von der Pensionskasse insoweit, als das die Versicherung und Kapitalanlage auch durch Dritte erfolgen können, und durch die Liberalisierung der Anlageschutzregelungen. Er unterscheidet sich von der fondsgebundenen Lebensversicherung; diese ist Versicherung mit Übernahme des Erlebensfallrisikos und des Lebensrisikos. Andererseits trägt der Versicherte das Risiko der Performance.

Pensionsfonds erbringen ausschließlich Altersversorgungsleistungen für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmer (§ 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz), und zwar entweder in Form einer lebenslangen Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans bis zum 85. Lebensjahr mit unmittelbar anschließender Restverrentung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (§ 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz). Insoweit sind also Kapitalleistungen ausgeschlossen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Pensionsfonds dazu dienen, neben der gesetzlichen Rentenversicherung eine kapitalgedeckte Altersversorgung mit vergleichbaren Leistungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung aufzubauen.

Die Versorgung über einen Pensionsfonds kann mit einer beitragsorientierten Zusage oder mit einer Leistungszusage verbunden werden. Die Leistungszusage wird in der Praxis kaum vorkommen, weil der Arbeitgeber das Anlagerisiko trägt, wenn der Pensionsfonds die Leistungen nicht erwirtschaftet. Ferner ist eine Beteiligung des Arbeitnehmers im Wege der Entgeltumwandlung möglich.

4.5. Unterstützungskasse § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG

Ähnlich, wie der Pensionsfonds, ist der Durchführungsweg der Unterstützungskasse ausgestaltet. Diese unterliegen jedoch nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz und sind daher bei der Anlage ihres Kapitals frei, so dass auch Investitionen im Trägerunternehmen möglich sind. Der Gesetzgeber definiert die Unterstützungskasse als rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen (Verein oder GmbH), die auf ihre einmaligen und/oder laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung keinen Rechtsanspruch gewähren. Durch den Ausschluss des Rechtsanspruchs unterscheiden sie sich von den Pensionskasse und Pensionsfonds. Der Ausschluss des Rechtsanspruchs ist für den Arbeitnehmer jedoch nicht nachteilig, da gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz und der ständigen Rechtsprechung der Arbeitgeber für die Erfüllung der Versorgungszusage einzustehen hat.

Unterstützungskassen sind mit einem Sondervermögen ausgestattet, das durch Zuwendungen des Arbeitgebers und durch eigene Vermögenserträge aufgebaut und erhalten wird. Dabei sind zwei Arten zu unterscheiden, nämlich die polsterfinanzierte und die rückgedeckte Unterstützungskasse.

Bei der polsterfinanzierten Unterstützungskasse entscheidet der Arbeitgeber über die Dotierung. Eine ausreichende Vorausfinanzierung der zugesagten Versorgungsleistungen ist auf diesem Wege regelmäßig nicht möglich. Attraktiv ist dieser Durchführungsweg gleichwohl wegen der Möglichkeit des Trägerunternehmens, die angesammelten Mittel im Wege von Darlehen zur Finanzierung des Unternehmens heranzuziehen.

Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse schließt diese mit einem Lebensversicherungsunternehmen eine Versicherung bezüglich der zu erbringenden Leistungen ab. Die Leistungen werden damit bei Eintritt des Versorgungsfalls letztendlich von einem Lebensversicherungsunternehmen erbracht. Eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse ist eine Versorgungseinrichtung, die sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen, die einem Leistungsempfänger oder Leistungsanwärter in Aussicht gestellt werden, in voller Höhe durch Abschluss einer Versicherung verschafft. Der Arbeit-nehmer ist Versicherter. Er oder seine Hinterbliebenen erlangen kein Bezugsrecht gegen das Versicherungsunternehmen. Bezugsberechtigter ist das Unternehmen bzw. die Unterstützungskasse. Es liegt damit keine Direktversicherung sondern ein reines Finanzierungsinstrument vor. Der Arbeitnehmer hat nur Ansprüche aus der Versorgungszusage. Anders als bei der polsterfinanzierten Unterstützungskasse ist auf diese Weise eine vollständige Vorausfinanzierung der Versorgungsleistungen möglich.

Wenn ein Arbeitgeber eine Unterstützungskasse mit der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung beauftragt und diese eine Rückdeckungsversicherung abschließt, kann im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers der Insolvenzverwalter keine Auskehrung des Rückkaufswertes der Rückdeckungsversicherung verlangen. Versicherungsnehmerin ist die Unterstützungskasse selbst und nur ihr stehen Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu und nicht dem Arbeitgeber.

Bei der Unterstützungskasse ist zwischen drei Rechts-beziehungen zu unterscheiden, nämlich zwischen Arbeit-nehmer und Unterstützungskasse (Leistungsverhältnis), Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Versorgungsverhältnis, Valuta-verhältnis) und Unterstützungskasse und Arbeitgeber/ Trägerunternehmen (Deckungsverhältnis). Was der Arbeit-geber im Verhältnis zum Versorgungsträger kann, weicht möglicherweise von dem ab, was er im Verhältnis zum Arbeitnehmer darf.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter.


 

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Monika Dibbelt
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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Normen: § 1 BetrAVG, § 1b BetrAVG, § 112 VAG

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