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Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 35 – Nichtige Beschlüsse

3.6. Fehlerhafte Beschlüsse

Durch Verstöße gegen gesetzliche oder satzungsgemäße Vorschriften kann es zu fehlerhaften Beschlussfassungen kommen. Hierbei ist zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen zu unterscheiden.

3.6.1. Nichtige Beschlüsse

Das GmbHG enthält keine Regelungen über nichtige Beschlüsse. Auf Grund dessen kommen die Nichtigkeitsgründe des Aktienrechts zum Tragen. Nichtigkeit kommt nur in Betracht, wenn schwere Verstöße gegen Regelungen des GmbHG oder sonstige Gesetze vorliegen.

Sind Beschlüsse nichtig, entfalten sie gegenüber keiner Person rechtliche Wirkung. Die Organe der GmbH sind nicht an sie gebunden. Die Nichtigkeit als Folge der Verstöße gegen besondere Vorschriften ist erforderlich, um Gläubiger, die durch diese Beschlüsse unangemessen benachteiligt werden können, zu schützen. Denn sie haben im Gegensatz zu den Gesellschaftern keine Möglichkeit, sich gegen unangemessene Beschlüsse zu wehren.

Ist ein Beschluss nichtig und hat ein Geschäftsführer Kenntnis von der Nichtigkeit, darf er die Beschlüsse weder ausführen, noch sie zum Handelsregister anmelden.

Im Gegensatz zur Anfechtbarkeit kann sich jedermann auf die Nichtigkeit berufen. Allerdings können nur die Gesellschafter und klagebefugte Organmitglieder gem. § 249 Akt analog Nichtigkeitsklage erheben.

Folgende formelle Mängel führen zur Nichtigkeit:

  • fehlende Einberufungsbefugnis
  • fehlende, unrichtige Ortsangabe
  • fehlende Aufforderung aller Gesellschafter zur Stimmabgabe, den Gesellschaftern wurde die kommende Beschlussfassung nicht mitgeteilt
  • Beurkundungsmängel

Deshalb hat der Geschäftsführer, der mit der Ladung, Einberufung und der Durchführung der Gesellschafterversammlung betraut ist, peinlich genau darauf zu achten, dass alle gesetzlichen und alle Vorgaben aus der Satzung eingehalten werden.

Folgende inhaltliche Mängel führen zur Nichtigkeit:

  • Verletzung von Gläubigerschutzvorschriften (vgl. § 241 Nr. 3 Fall 2 AktG), z. B. Erhalt des Stammkapitals
  • Verletzung von Vorschriften, die die Gesellschafter, künftige Gesellschafter oder die Öffentlichkeit schützen (MBestG), z. B. Verletzung von Arbeitsschutz
  • Verstoß gegen zwingende Zuständigkeitsregelungen, z. B. Übertragung der Geschäftsführung auf Dritten ohne Anstellungsvertrag
  • Sittenwidriger Beschluss (vgl. § 138 BGB)

Beispiel:

In der Langohr GmbH ärgern sich die Gesellschafter seit langem darüber, dass sie für ihre drei Mitarbeiter so viele Sozialabgaben leisten müssen. Deshalb beschließen die Gesellschafter eines Tages mit einfacher Mehrheit, die Sozialversicherungsabgaben für die Mitarbeiter der GmbH in der Zukunft nicht mehr abzuführen. Dieser Beschluss verletzt die Vorschriften über die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung von Sozialversicherungsabgaben, sodass der Beschluss einen inhaltlichen Mangel aufweist. Dieser Mangel führt zur Nichtigkeit des Beschlusses.

Diese Beschlüsse werden 3 Jahre nach der Handelsregistereintragung geheilt, § 242 Abs. 2 S.1 AktG analog.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 242 AktG, § 241 AktG

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