Kreditvertragsrecht – Teil 48 – Verstoß gegen die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin
3.9.2. Verstoß gegen die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen
Bearbeitungsgebühren sind als allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB einzuordnen, weil sie in den vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnissen der Banken enthalten und somit der richterlichen Kontrolle zugänglich sind.
3.9.2.1. Keine überraschende Klausel gem. § 305 c BGB
Bearbeitungsgebühren sind in Verbraucherkreditverträgen in der Praxis sehr verbreitet, so dass ein erfahrener Verbraucher bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags mit einer Bearbeitungsgebühr rechnen muss. Hinzu kommt, dass die Bearbeitungsgebühren im Verbraucherdarlehensvertrag in der Regel gut sichtbar, an zentraler Stelle mit dem Netto-Darlehensbetrag, den Zinsen, der monatlichen Rate und den Gesamtkosten des Darlehens ausgewiesen werden. Damit können Bearbeitungsgebühren nicht als überraschende Klausel gem. § 305 c BGB eingestuft werden.
3.9.2.2. Unwirksamkeit gem. § 307 Abs. 2 BGB
Mit der Abrechnung einer Bearbeitungsgebühr wird von dem gesetzlichen Leitbild der Gegenleistung für ein Darlehen - laufzeitabhängiges Entgelt in Form von Zinsen - abgewichen und der Verbraucher damit unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung liegt im Allgemeinen vor, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Gedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Entgelte stellen außerdem dann eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar, wenn die mit dem Entgelt vergütete Nebenleistungen aus eigenem bzw. überwiegendem Interesse der Bank oder zur Erfüllung einer eigenen gesetzlichen Pflicht vorgenommen wird und nicht als Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher. Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten erfüllen diese Voraussetzungen, so dass sie ihn unangemessen benachteiligen.
Selbst wenn mit der Bearbeitungsgebühr ein gerechtfertigtes Entgelt für eine gesonderte Dienstleistung im überwiegenden Interesse des Verbrauchers abgerechnet werden würde, ergäbe sich unter dem Aspekt, dass die Bearbeitungsgebühren nicht nach dem Aufwand der Bank berechnet werden, sondern nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages, eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers. Mit der Darlehenssumme steigen die Bearbeitungsgebühren, ohne dass der Aufwand steigt bzw. die gesteigerten Bearbeitungsgebühren aus einem anderen Grund sachlich gerechtfertigt sind. Bearbeitungsgebühren benachteiligen damit den Verbraucher unangemessen und sind deshalb im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB unwirksam.
3.9.2.3. Verstoß gegen das Transparentgebot gemäß § 307 I 2 BGB
Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen verstoßen zudem als Preisnebenabreden gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 I 2 BGB. Das Transparenzgebot gebietet der Bank, dem Kunden die Höhe der Gebühren und die dadurch resultierenden Nachteile zu verdeutlichen.
Die Höhe der Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten wird von den Banken in der Regel in Prozent vom Nettodarlehensbetrag und damit in einem Euro-Betrag angegeben, sodass die Höhe der Bearbeitungsgebühr selbst transparent dargestellt wird.
Anders sieht es hingegen mit den wirtschaftlichen Nachteilen aus. Die wirtschaftlichen Nachteile liegen in der Höhe der Bearbeitungsgebühr und in der Tatsache, dass die Bearbeitungsgebühr auf die Kreditsumme aufgeschlagen wird. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr allein macht die tatsächlichen Kosten und damit die Nachteile für den Verbraucher nicht ersichtlich, sondern führt ihn vielmehr in die Irre. Denn die auf die Bearbeitungsgebühr anfallenden Zinsen werden ihm verschwiegen.
Nur durch einen entsprechenden Hinweis auf die Zinsen, die der Verbraucher für die um die Bearbeitungsgebühr erhöhte Kreditsumme aufbringen muss, wäre das Transparenzgebot gewahrt.
Indem die Bearbeitungsgebühr zu dem eigentlichen Darlehensbetrag hinzugerechnet wird, erscheint der Sollzinssatz, der von den Verbrauchern oft als Preis wahrgenommen wird, niedriger. Darüber hinaus entsteht für den Verbraucher durch die Bearbeitungsgebühr ein Nachteil, wenn dieser das Darlehen vorzeitig zurückzahlen will. Die Bearbeitungsgebühr wird bei einer vorzeitigen Kündigung nicht anteilig rückerstattet.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Kreditvertragsrecht
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: Dezember 2014
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.
Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:
- Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
- Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
- Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
- Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
- Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
- Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
- Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
- Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
- Abwicklung von Leasingverträgen
- Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
- Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
- Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings
Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:
- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
- Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
- Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
- Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
- Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
- Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
- Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
- Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
- Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
- Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
- Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26