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Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 36 – Anfechtbare Beschlüsse, Heilung von Beschlüssen

3.6.2. Anfechtbare Beschlüsse

Beschlüsse sind anfechtbar, wenn in formeller oder inhaltlicher Sicht gegen Gesetze oder die Satzung verstoßen wurde. Hier ist § 243 Abs. 1 AktG analog anzuwenden.

Folgende formelle Fehler führen zu einer Anfechtbarkeit:

  • Unterschreitung der Ladungsfrist zur Gesellschafterversammlung
  • Nichtladung von teilnahmeberechtigten Dritten auf Grund von Satzungsvorschriften
  • Einberufung der Gesellschafterversammlung an falschem Ort
  • fehlende oder unzulängliche Tagesordnung
  • unzureichende Information der Gesellschafter über die zu treffenden Entscheidungen.

Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen kann sich auch aus einer fehlerhaften Durchführung einer Gesellschafterversammlung ergeben.

Beispiel:

In der Satzung der Zaunvogel GmbH ist vorgesehen, dass die Gesellschafterversammlung beschlussfähig ist, wenn 2/3 der Gesellschafter anwesend sind. Die GmbH hat 12 Gesellschafter. Der Geschäftsführer A der Zaunvogel GmbH lädt am Ende des Jahres alle Gesellschafter ordnungsgemäß zur Gesellschafterversammlung ein. Es erscheinen aber nur 6 der 12 Gesellschafter. Trotzdem kommt es zur Beschlussfassung über die Verwendung der Gewinne der GmbH im nächsten Jahr. Sie sollen dafür genutzt werden, eine neue Filiale in Berlin zu eröffnen.

Der Gesellschafter Z, der bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, hätte gerne einige Einwände gegen die Neueröffnung geltend gemacht, insbesondere ist er nicht mit dem neuen Standort einverstanden. Er ist sich sicher, dass er davon auch die Mehrheit der anderen Gesellschafter hätte überzeugen können. Insgesamt bemängelt er, dass nicht wie in der Satzung vorgesehen 2/3 der Gesellschafter anwesend waren, sondern nur die Hälfte. Da der Geschäftsführer A die Satzungsregelung bezüglich der Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung nicht beachtet hat, ist der gefasste Beschluss fehlerhaft. Z kann ihn anfechten und sodann eine Neu-Abstimmung verlangen.

Sämtliche Beschlüsse, die ohne Beachtung der Satzung geschlossen werden, sind anfechtbar z.B. bei unberechtigtem Ausschluss von Gesellschaftern oder Abweichen von der angekündigten Tagesordnung. Hat der Geschäftsführer das Abstimmungsergebnis falsch ermittelt, ist der Beschluss ebenso fehlerhaft.

Nicht jeder Fehler führt allerdings zu einem fehlerhaften Beschluss, der anfechtbar ist.

Beispiel:

In der Zaunvogel GmbH soll über die Anschaffung eines neuen Druckers für das Büro der Sekretärin des Geschäftsführers abgestimmt werden. Die Anschaffungssumme beläuft sich auf 100 €. Weil in der Gesellschafterversammlung noch über einige weitere Investitionen abgestimmt wird, vergisst Geschäftsführer A vor der Abstimmung das Vertragsdokument für den Drucker vorzulegen. Die Gesellschafterversammlung beschließt einstimmig die Anschaffung des Druckers. Die Nicht-Vorlage des Dokumentes stellt hier zwar einen formellen Fehler dar. Wegen der geringen Auftragssumme führt dieser Fehler aber nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.

Nur erhebliche Fehler führen zu fehlerhaften Beschlüssen, d.h. es ist ein Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem Beschlussergebnis notwendig.

Beispiel:

In der Memento-GmbH gibt es seit längerem einige finanzielle Schwierigkeiten, die den Geschäftsführer X im Oktober 2014 zur Aufnahme eines hohen Kredites zwingen. Bei der Gesellschafterversammlung zwei Wochen darauf, trägt der Geschäftsführer die Geschäftsdokumente unvollständig zusammen und legt diese unvollständigen Dokumente der Gesellschafterversammlung vor. Der Vertrag über die Kreditaufnahme fehlt. Ohne von der Kreditaufnahme zu wissen, beschließen die Gesellschafter eine Kapitalausschüttung.

Weil der Fehler des Geschäftsführers X hier erheblich war und ein Zusammenhang zwischen dem Beschluss zur Kapitalausschüttung und dem Fehler des X besteht, kann der Beschluss durch einen oder mehrere Gesellschafter nachträglich angefochten werden.

Inhaltliche Fehler, die zu einer Anfechtbarkeit führen, sind:

  • Treuepflichtverletzungen
  • Erstreben von Sondervorteilen
  • Verletzung des GmbH-Zwecks

Beispiel:

A, B und C sind Gesellschafter der X-GmbH. Für größere Geschäfte sieht die Satzung eine einstimmige Beschlussfassung vor. A und B wollen ein Grundstück der GmbH verkaufen, da sie einen Käufer gefunden haben, der ein außerordentlich gutes Angebot macht und der Verkauf das Geschäft der GmbH aufgrund des Kapitalzuflusses wieder stärken könnte. Als es zur Beschlussfassung kommt, enthält sich C der Stimme und es kommt kein Beschluss über den Verkauf zustande.

Vorliegend hat C seine Treuepflicht gegenüber dem Interesse der GmbH grundlos verletzt. A und B können C auffordern, dem Verkauf zuzustimmen und bei Weigerung gegen ihn eine Leistungsklage erheben.

Anfechtbare Beschlüsse können im Gegensatz zu nichtigen Beschlüssen im Handelsregister eingetragen werden. Das Eintragungsverfahren kann aber bis zur Klärung der Anfechtung ausgesetzt werden.

3.6.2.1. Anfechtungsklage

Gegen einen fehlerhaften Beschluss kann eine Anfechtungsklage erhoben werden. In einem Prozess wird die GmbH von den Geschäftsführern vertreten.

3.6.2.1.1. Anfechtungsberechtigte

Die Satzung sollte regeln, wer unter welchen Voraussetzungen zur Anfechtung berechtigt ist, z. B. nach vorheriger Aufforderung. Unter bestimmten Voraussetzungen soll aufgrund der Treuepflicht ein Gesellschafter nicht anfechtungsbefugt sein. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens hindert einen Gesellschafter z.B. daran, eine Anfechtungsklage zu erheben, wenn er für den fehlerhaften Beschluss gestimmt hat: Denn dann soll er sich nicht im Nachhinein dagegen wenden können.

Beispiel:

Die Gesellschafter A, B und C beschließen, den Geschäftsführer-Gesellschafter D zu entlasten, dies wird beschlossen, obwohl E, F und G dagegen gestimmt haben und die erforderliche Mehrheit nicht vorlag. D, der im Vorfeld der Gesellschafterversammlung risiko- und verlustreiche Geschäfte für die GmbH tätigte, kann gegen die Entlastung seiner Person als Geschäftsführer nicht vorgehen und den fehlerhaften Beschluss anfechten.

Geschäftsführer sind nicht anfechtungsberechtigt, können aber die Ausführung des Beschlusses verweigern. (Fußnote)

Beispiel:

§ 12 Anfechtungsklage

1. Alle Gesellschafter können gegen einen fehlerhaften Beschluss der Gesellschafterversammlung die Anfechtungsklage erheben.

2. Hat ein Gesellschafter für den fehlerhaften Beschluss gestimmt, darf er die Anfechtungsklage nicht erheben.

3.6.2.1.2. Anfechtungsfrist

Eine Anfechtungsfrist ist im GmbHG nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung soll die Klage deshalb binnen angemessener Frist erhoben werden. Um hier Schwierigkeiten zu entgehen, sollte in der Satzung die Monatsfrist festgelegt werden. Beginn der Anfechtungsfrist kann der Tag der Beschlussfassung sein oder der Zugang des Protokolls der Gesellschafterversammlung.

3.6.3. Heilung von Beschlüssen

Formelle wie auch inhaltliche Fehler können geheilt werden, jedoch nicht gravierende Fehler wie die unzureichende Einladung aller Gesellschafter oder sittenwidrige Beschlüsse.

Zum einen kann ein anfechtbarer Beschluss durch einen neuen - inhaltlich gleichlautenden - ersetzt werden und den älteren betätigen. Ab dem Zeitpunkt der Bestätigung ist die Anfechtbarkeit beseitigt und der fehlerhafte Beschluss geheilt. (Fußnote)

Zum anderen kann der anfechtbare Beschluss durch Genehmigung geheilt werden. Dies gilt insbesondere für Teilnahme- und Informationsrechte eines Gesellschafters. Genehmigt ein Gesellschafter, dessen Teilnahmerechte z.B. verletzt wurden, den fehlerhaften Beschluss, kann der Beschluss nicht mehr angefochten werden, auch nicht von anderen Gesellschaftern.

Von der Genehmigung ist der sog. Rügeverzicht zu unterscheiden. Ein Rügeverzicht hat nur den Verlust des Anfechtungsrechts des Verzichtenden zur Folge. Die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses bleibt dagegen bestehen. Er kann von anderen angefochten werden.

Sowohl die Genehmigung als auch der Rügeverzicht können von den Gesellschaftern stillschweigend erklärt werden. (Fußnote)

Beispiel:

In der Gesellschafterversammlung wird ein Beschluss gefasst, durch den dem Geschäftsführer A die Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt wird. Jedoch ist in der Satzung die Gesamtvertretungsbefugnis geregelt. Gesellschafter B, der auf die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses hingewiesen wird, geht nicht dagegen vor. Er kann den Beschluss nicht anfechten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 


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