17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 34 – Strafverfolgung von Auslandsstraftaten, Zivilrechtlicher Schutz von Unternehmensgeheimnissen
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Oliver Ahnseel
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
9. Strafverfolgung von Auslandsstraftaten (Abs. 6)
Nach dem Grundsatz des Territorialprinzips ist das deutsche Strafrecht nur auf Taten anwendbar, die im Inland begangen wurden. Der § 5 StGB enthält Ausnahmen, bei denen auch bestimmte Auslandsstraftaten vom deutschen Strafrecht erfasst werden.
Mit dem Verweis in § 17 Abs. 6 UWG wird § 5 Nr. 7 StGB für anwendbar erklärt.
Wortlaut des § 5 Nr. 7 StGB:
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
(1) [...]
(7) Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;
Durch den § 17 Abs. 6 UWG wird der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegen den Geheimnisverrat (Abs.1), die Betriebsspionage (Abs. 2 Nr.1) und der Geheimnishehlerei (Abs. 2 Nr. 2) einschließlich der allgemeinen Versuchsstrafbarkeit (Abs. 3) und Strafverschärfung (Abs. 4) auf bestimmte Auslandsstraftaten ausgeweitet.(Fußnote)
Der erweiterte Schutzbereich des § 5 Nr. 7 StGB ist dem Wortlaut nach, ausschließlich auf drei Arten von Unternehmen anwendbar:
Betriebe im räumlichen Geltungsbereich Unternehmen im Geltungsbereich Unternehmen im Ausland in Abhängigkeit
In der ersten Alternative von § 17 Abs. 6 i.V.n. § 5 Nr. 7 StGB sollen Betriebe, die sich im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches befinden vor Geheimnisverrat, Betriebsspionage und Geheimnishehlerei im Ausland geschützt werden. Hierunter fallen alle Betriebe, die Geschäfts- oder Produktionsstätten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.
Des Weiteren erfahren Unternehmen mit Firmen- oder Geschäftssitz im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches strafrechtlichen Schutz im Ausland gegen die Delikte des § 17 UWG.(Fußnote) Ein Unternehmen ist im Unterschied zu einem Betrieb als eine übergeordnete rechtliche Instanz zu verstehen. Ein Unternehmen kann beispielsweise mehrere Betriebe führen.
In den besonderen strafrechtlichen Schutzbereich des § 5 Nr. 7 StGB fallen ferner Unternehmen die einen Firmen- oder Geschäftssitz im Ausland haben, aber von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches abhängig sind. Dies sind in erster Linie ausländische Tochterunternehmen, die von einer inländischen Muttergesellschaft oder einem inländischen Konzern kontrolliert werden. Rechtlich selbstständige Tochterunternehmen sind dagegen nicht vom Auslandsdatenschutz erfasst.(Fußnote)
10. Zivilrechtlicher Schutz von Unternehmensgeheimnissen
Der Schutz der Unternehmensgeheimnisse ist im Zivilrecht gesetzlich kaum geregelt. Im Vergleich zum strafrechtlichen Schutz (§17 UWG), enthält das Zivil- oder sog. Privatrecht trotz der praktischen Bedeutung kaum spezialgesetzliche Regelungen.
Von besonderer Bedeutung sind für betroffene Unternehmen oder Personen daher vertragliche Geheimhaltungsverpflichtungen, die sich beispielsweise aus Arbeits- oder Lizenzverträgen ergeben können.
Im Zivilrecht kommen im Hinblick auf die Unternehmensgeheimnisse folgende Ansprüche in Betracht:
vertragliche Ansprüche 10.1.außervertragliche Ansprüche 10.2.
10.1. Vertragliche Ansprüche
Innerhalb der vertraglichen Ansprüche in Bezug auf Unternehmensgeheimnisse kommen zwei Fallgruppen in Betracht.
Die erste Fallgruppe betrifft Ansprüche gegen Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Vertragliche Ansprüche gegen den Beschäftigten entstehen, wenn dieser gegen Verschwiegenheitspflichten verstößt.
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit in Bezug auf alle beruflichen und persönlichen Belange seines Arbeitgebers verpflichtet.
Insbesondere besteht eine Pflicht zur Verschwiegenheit, wenn die Offenbarung der geheimen Informationen zu einer Schädigung der Interessen des Arbeitgebers führt.
Die zweite Fallgruppe von zivilrechtlichen Ansprüchen umfasst den Geheimnisschutz nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Derartige Ansprüche bestehen, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine explizite Geheimhaltung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus vereinbaren. Auch ohne eine gesonderte Vereinbarung besteht aus Sicht der Rechtsprechung eine nachwirkende Treuepflicht für den Arbeitnehmer.(Fußnote) Dennoch sind ausgeschiedene Arbeitnehmer grundsätzlich frei, während der Arbeitszeit redlich erlangte Geheimnisse, auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zu Nutzen und zu Verwerten.(Fußnote)
Hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Verschwiegenheitspflicht verstoßen, hat der Arbeitgeber einen Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.
10.2. Außervertragliche Ansprüche
Zum Schutz der Unternehmensgeheimnisse existieren neben den vertraglichen Ansprüchen eine Reihe weiterer zivilrechtlicher Ansprüche.
In vielen Fällen ist das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens als geistiges Eigentum gegenüber unerlaubten Handlungen und Verwertungen geschützt. Vor allem Dokumente, Computerprogramme und technische Zeichnungen kommen für den urheberrechtlichen Schutz in Frage. Patente hingegen sind vom Geheimnisschutz nicht erfasst, da die Patentanmeldungen veröffentlicht werden müssen und der Geheimnischarakter damit verloren geht. Die Ansprüche aus Geistigem Eigentum können zusätzlich zu den Ansprüchen aus § 17 UWG zum Schutz der Unternehmensgeheimnisse geltend gemacht werden.
Weitere Ansprüche können sich für den Geheimnisinhaber aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben. § 17 UWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Eine Verletzung von § 17 UWG löst somit einen Schadenersatzanspruch aus.
Eine weitere Schadensersatzpflicht kann sich aus § 826 BGB ergeben.(Fußnote)
10.3. Rechtsfolgen
Besonders in der Praxis relevant sind neben den genannten Schadenersatzansprüchen insbesondere Unterlassungsansprüche. Diese erstrecken sich je nach Fallkonstellation auf die Weitergabe, Verwertung des Geheimnisses oder die Nutzung der Ergebnisse.
Alternativ zur Unterlassung kann der Geheimnisinhaber die Vernichtung oder die Herausgabe der rechtwidrig erlangten Unternehmensgeheimnisse verlangen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0.
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zum vorhergehenden Teil des Buches
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Brennecke Rechtsanwälte
Oliver Ahnseel
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2015
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken.
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten. Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
- "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9
Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema
- Recht im Marketing
Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
- Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
- Onlineshops rechtssicher gestalten
- Lizenzvertragsgestaltung
- Der Gebrauchtsoftwarekauf
- Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK
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