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Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 38 – Das Ausscheiden eines Gesellschafters

5. Das Ausscheiden eines Gesellschafters

Zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH kommt es häufig auf Grund von Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern. In diesem Fall können die Mitgesellschafter oder der betroffene Gesellschafter selbst das Ausscheiden verlangt wird.

5.1. Satzungsregelung

Die Gesellschafter können in der Satzung die Voraussetzungen für das Ausscheiden eines Gesellschafters und die Folgen für den Gesellschaftsanteil des Ausscheidenden frei regeln. Üblicherweise wird als Folge des Ausscheidens die Übernahme des Geschäftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters durch die anderen gewählt. Dafür erhält der ausscheidende Gesellschafter regelmäßig eine Abfindung. Möglich ist aber auch die Übertragung an einen außerhalb der GmbH stehenden Dritten.

Beispiel:

Die Geschäftsanteile der A-GmbH sollen innerhalb der Familie der Gesellschafter A, B und C bleiben. Die Satzung bestimmt daher, dass die Gesellschafter im Falle ihres Ausscheidens jemanden aus ihrer Verwandtschaft bestimmen können und derjenige den Geschäftsanteil übernimmt:

§ 12 Ausscheiden eines Gesellschafters

1. Jeder Gesellschafter hat das Recht, seine Mitgliedschaft in der GmbH mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen.

2. In diesem Fall ist der Wert seines Geschäftsanteils zu ermitteln.

3. Jeder Gesellschafter kann einen seiner Verwandten benennen, der den Geschäftsanteil übernehmen soll. Die übrigen Gesellschafter beschließen einstimmig, wer den Geschäftsanteil übernehmen soll. Wird ein einstimmiger Beschluss nicht gefasst, ist erneut abzustimmen. Für die zweite Abstimmung reicht die ¾ Mehrheit.

4. Für den übernommenen Geschäftsanteil zahlen die Gesellschafter dem Ausscheidenden eine Abfindung in Höhe des ermittelten Wertes des Geschäftsanteils.

Als Gesellschafter A 65 Jahre alt wird, beschließt er, aus der GmbH auszuscheiden. Den anderen beiden Gesellschaftern B und C teilt A mit, dass sein Sohn T von nun an seinen Geschäftsanteil übernehmen soll. B und C können nun einstimmig beschließen, dass der Sohn T den Geschäftsanteil von A übernehmen soll. Sie können aber auch beschließen, dass einer von ihnen den Geschäftsanteil des A übernehmen soll oder dass der Geschäftsanteil von A unter ihnen aufgeteilt wird. Dann müssen sie A eine Abfindung in Höhe des Wertes seines Geschäftsanteils zahlen.

Die Satzung kann Regelungen darüber enthalten, wie die Gesellschafter das Ausscheiden eines anderen Gesellschafters erreichen können.

Beispiel:

In der Satzung der Iglu-GmbH ist bestimmt:

§ 13 Ausscheiden eines Gesellschafters

1. Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit das Ausscheiden eines Gesellschafters fordern.

2. Voraussetzung dafür ist, dass ein wichtiger Grund für das Ausscheiden vorliegt.

3. Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • Untreue gegenüber der GmbH
  • Treuewidriges Abstimmungsverhalten
  • Handeln entgegen dem Zweck der GmbH

4. Der betroffene Gesellschafter stimmt nicht mit.

Zwei der 4 Gesellschafter wollen, dass Gesellschafter P aus der GmbH ausscheidet. Grund dafür ist, dass P schon einige Male im Geschäftsverkehr so harte Kritik an der Iglu-GmbH geäußert hat, dass Geschäfte mit Kunden nicht zustande gekommen sind.

Mit diesem Verhalten schadet P der GmbH, sodass ein wichtiger Grund für ein Ausscheiden des P vorliegt. Über sein Ausscheiden wird abgestimmt, wobei P nicht mitstimmt, weil er selbst betroffen ist. Stimmen nun zwei der drei übrigen Gesellschafter für ein Ausscheiden des P, ist das Ausscheiden des P mit einfacher Mehrheit wirksam beschlossen.

5.2. Ermittlung des Wertes des Geschäftsanteils

Für die Abfindungsregelung ist sinnvoll, die Wertermittlung des Geschäftsanteils in der Satzung genau zu bestimmen.

Beispiel:

In Satzung der Delta-GmbH ist geregelt:

§ 14 Geschäftsanteil beim Ausscheiden

1. Der ausscheidende Gesellschafter erhält für seinenGeschäftsanteil eine Abfindung.

2. Der Wert wird an Hand der geschäftlichen Unterlagen überdie wirtschaftlichen Verhältnisses der GmbH und des letztenJahresabschlusses bestimmt. Der Wert entspricht dem Verkaufswert des Geschäftsanteils zum Zeitpunkt des Ausscheidens.

3. Der Wert wird von dem Steuerberater / Berater X aufgrund der ihm von den Gesellschaftern zur Verfügung gestellten Dokumente ermittelt.

4. Nach der Ermittlung entscheiden die Gesellschafter über die Höhe der Abfindung per Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

5. Den Auszahlungsbetrag erhält der ausscheidende Gesellschafter binnen einer Frist von 4 Wochen nach seinem Ausscheiden.

Gesellschafter A scheidet aus der GmbH aus. Er erhält hierzu gemäß § 14 der Satzung eine Abfindung, deren Wert durch den Steuerberater der GmbH, Herrn Maier, anhand der GmbH-Unterlagen ermittelt wird. Maßgeblich für die Abfindung ist der Verkaufswert des Geschäftsanteils des A, der von den wirtschaftlichen Verhältnissen der GmbH abhängt. Herr Maier ermittelt einen Verkaufswert für die Geschäftsanteile des A in Höhe von 10.000 €.

Die übrigen Gesellschafter beschließen am 01.11.2014 einstimmig, dass A eine Abfindung i.H.v. 10.000 € bekommen soll. Bis zum 01.12.2014 wird die Abfindung an A ausbezahlt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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