40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung – Teil 26 – Einkommensteuerrecht und Sozialrecht
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2. Teil: Einkommensteuerrecht
1. Kapitel Allgemeines
Die steuerrechtlichen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung hatten bereits in den 50er Jahren ihre gesetzliche Normierung erfahren. Dieser Aspekt ist deshalb von Belang, da das Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung bis heute wohl den Schwerpunt der durch den jeweiligen Rechtsanwender im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu behandelnden Rechtsgebiete abbildet. In steuerrechtlicher Hinsicht sind eine Vielzahl von Vorgaben und Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung zu beachten, so dass die Bearbeitung von Mandanten der betrieblichen Altersversorgung fundierte steuerrechtliche Spezialkenntnisse der Rechtsanwender voraussetzt.
Motivierenden Umsetzungsanreiz bieten aus Arbeitnehmer-Sicht dabei insbesondere die teilweise steuerfreien Einbringungsmöglichkeiten in die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, wodurch die entstehende Nettolohnbelastung im Vergleich zu den Möglichkeiten privater Altersvorsorgeaufwendung deutlich geringer ausfällt.
Auch wenn das Alterseinkünftegesetz mit der nachgelagerten Besteuerung zunächst einmal für viele negativ erschien, so muss man doch feststellen, dass es sie noch gibt – die positiven Effekte durch eine Reform des Gesetzgebers. Für den Einzelnen bedeutet dies eine nicht unbeachtliche Steuerersparnis, die vielen immer noch unbekannt ist und darüber hinaus kaum Aufmerksamkeit durch die Presse erhält. Vor Bezug der Rente kann man kräftig Steuern sparen – bei Arbeitnehmern sind über 200 € und bei freiberuflich Tätigen über 600 € im Durchschnitt pro Monat möglich. Denn durch das Alterseinkünftegesetz ist nicht nur die Besteuerung der Rentenbezüge, sondern auch die Absetzbarkeit der Beiträge neu geregelt worden. Mit Beginn des Rentenbezugs müssen die Leistungen versteuert werden. Doch vorher können die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, in landwirtschaftliche, in ein berufsständisches Versorgungswerk oder auch in die Basis-Rente steuermindernd gelten gemacht werden.
2. Kapitel Überblick
Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung werden steuerlich zweigeteilt behandelt. Leistungen von Unterstützungskassen und Direktzusagen behalten ihren Charakter aus der aktiven Zeit als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 19 Einkommensteuergesetz. Beiträge an Unterstützungskassen und aufgrund von Direktzusagen sind nicht im Sinne von. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung steuerbar.
Während die Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds zu den sonstigen Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 5 Einkommensteuergesetz führen und bis zu einer gesetzlich bestimmten Höhe gem. § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, übersteigende Beiträge gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig und bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Einkommensteuergesetz abzugsfähig sind.
Es gilt der Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung, was so viel bedeutet, dass die Leistungsphase das heißt der Zufluss der Rente in voller Höhe besteuert wird, während die Beitragsphase, also während die Rente aufgebaut wird, steuerlich gefördert wird.
3. Teil: Sozialrecht
1. Kapitel Allgemeines
Die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung liegt neben den steuerlichen Vorteilen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer während der Aufbauphase auch in der grundsätzlichen Freistellung des Versorgungsaufwandes von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. In Abhängigkeit vom jeweiligen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung kann jedoch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt entstehen.
2. Kapitel Direktzusage und Unterstützungskasse
Die Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung aufgrund einer Direktzusage bzw. die Zuwendungen an eine Unterstützungskasse durch den Arbeitgeber sind kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch IV und lösen somit keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung aus.
Allerdings zählen aufgrund gesetzlicher Regelung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch IV Entgelte, die durch Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen der Direktzusagen oder Unterstützungskasse verwendet werden, zum beitragspflichtigen Entgelt. Die für eine Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile gelten jedoch nicht als Arbeitsentgelt, soweit sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung nicht übersteigen das heißt bis 4 % sind die Entgelte in der Ansparphase von der Entrichtung von Sozialversicherungs-Beiträgen frei.
Beitragsrechtlich wird diese Form der betrieblichen Altersversorgung erst nach Eintritt des Leistungsfalles relevant. Leistungen aus einer Direktzusage sind wie sonstige Arten der betrieblichen Altersversorgung als sogenannte Versorgungsbezüge Teil der Beitragsbemessungsgrundlage der Krankenversicherung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3, § 229 Abs. 1 Nr. 5, § 237 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch V).
3. Kapitel Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds
3.1. Beitragsfreiheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV
Nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 Einkommensteuergesetz sind steuerfreie Beiträge bzw. Zuwendungen an Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung bis zur Höhe von insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung dem Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen. Soweit diese Beiträge bzw. Zuwendungen aus einer Entgeltumwandlung stammen, besteht ebenfalls Beitrags-freiheit.
Arbeitnehmer, die von der Förderung nach §§ 10a, 79 ff. Einkommensteuergesetz Gebrauch machen wollen, müssen die Beiträge gemäß § 82 Abs. 2 Einkommensteuergesetz individuell versteuern. Die Individualversteuerung hat zur Folge, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung keine Anwendung findet und dass die Beiträge der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegen.
3.2. Beitragsfreiheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Sozialversicherungsentgeltverordnung sind nach § 40b Einkommensteuergesetz pauschal versteuerte Beiträge und Zuwendungen nicht dem Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen, vorausgesetzt, dass sie zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden. Die Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn es sich um rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge handelt oder im Falle von Entgeltumwandlung diese aus Sonderzusagen (13. Gehalt etc.) finanziert werden. Dagegen unterliegen aus laufendem Arbeitsentgelt finanzierte Beiträge und Zuwendungen im Fall der Entgeltumwandlung der Beitragspflicht auch dann, wenn sie pauschal versteuert werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter.
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zum vorhergehenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Betriebsrentengesetz
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2015