Das Recht der GmbH – Teil 50 – Textmuster: Gesellschafterversammlung; (erneute) Handelsregistereintragung; Aufforderung an die Gläubiger; Veröffentlichungsauftrag des Liquidators
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
10.4 Niederschrift über die Gesellschafterversammlung
Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der A-GmbH vom (Datum)
Wir, A, B und C als alleinige Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts (Ort) unter HRB Nr. . . . . . . eingetragenen Firma „A-GmbH“ mit dem Sitz in (Ort) halten hiermit unter Verzicht auf die Einhaltung aller durch Gesetz oder Satzung vorgeschriebenen Formen und Fristen der Einberufung und Ankündigung eine Gesellschafterversammlung der A-GmbH ab und beschließen einstimmig:
1. Die Gesellschaft ist mit Wirkung zum (Datum) aufgelöst.
2. Herr A ist nicht mehr Geschäftsführer.
3. Die Herren A, geboren am (Datum) und wohnhaft in (Adresse) und C, geboren am (Datum) und wohnhaft in (Adresse) werden zu Liquidatoren bestellt.
4. Jeder Liquidator ist alleinvertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
5. Die Bücher und Schriften der Gesellschaft werden nach Beendigung der Liquidation durch den Gesellschafter A verwahrt, der sich hiermit dazu bereit erklärt.
. . . . . ., den . . . . . .
. . . . . . |
. . . . . . |
. . . . . . |
Gesellschafter A |
Gesellschafter B |
Gesellschafter C |
- Form: Der Auflösungsbeschluss bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, insbesondere nicht der notariellen Beurkundung. Beinhaltet der Beschluss allerdings gleichzeitig eine Satzungsänderung, ist eine notarielle Beurkundung nötig. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Auflösung zu einem Zeitpunkt wirksam werden soll, der vor der durch den Gesellschaftsvertrag festgelegten Mindestdauer der Gesellschaft liegt oder wenn die Auflösung erst beim Eintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses oder nach Ablauf längerer Zeit wirksam werden soll.
- Mehrheitserfordernis: Der Auflösungsbeschluss bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen (nicht der vorhandenen) Stimmen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann also ein abweichendes Mehrheitserfordernis bestimmen, also sowohl eine größere als auch eine geringere Mehrheit vorsehen. Sieht er eine Mehrheit von weniger als der Hälfte der abgegebenen Stimmen als ausreichend an, kommt dies der Einräumung eines Kündigungsrechts, allerdings mittels Gesellschafterbeschlusses, gleich. Bestimmt die Satzung die „Unauflöslichkeit“ der Gesellschaft, was wegen des zwingenden Charakters des § 60 Abs. 1 GmbHG als solches nicht möglich ist, so wird dies dahingehend ausgelegt, dass der Auflösungsbeschluss nur einstimmig gefasst werden kann.
- Auflösungszeitpunkt: Die Auflösung erfolgt zu dem in dem Beschluss angegebenen Zeitpunkt. Bestimmt der Auflösungsbeschluss keinen Auflösungstermin, so wird die Auflösung mit dem Tag der Beschlussfassung wirksam. Die Eintragung im Handelsregister gemäß § 65 GmbHG ist grundsätzlich nur deklaratorisch, es sei denn der Auflösungsbeschluss fällt ausnahmsweise mit einer Satzungsänderung zusammen. Dann wird der Auflösungsbeschluss gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam.
10.5 Eintragung ins Handelsregister
URNr.:
An das
Amtsgericht [Ort]
– Registergericht –
[Straße]
[PLZ] [Ort]
Betr.: A-GmbH
mit dem Sitz in [Ort]
HRB [. . . . . .]
Zur Eintragung in das Handelsregister wird angemeldet:
- Die Gesellschaft ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom (Datum) aufgelöst.
- Herr A ist nicht mehr Geschäftsführer.
- Die Gesellschaft wird abstrakt wie folgt vertreten: Die Liquidatoren vertreten die Gesellschaft gemeinschaftlich. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft alleine.
Durch die Gesellschafterversammlung wurden zu Liquidatoren bestellt:
- Herr A, geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Ort] und
- Herr C, geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Ort].
- Jeder von ihnen ist jeweils alleinvertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Jeder der unterzeichnenden Liquidatoren versichert, dass
- er nicht als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) unterliegt,
- er nicht wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
- des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
- nach den §§ 283 bis 283 d StGB (insbes. Bankrott, schwerer Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Schuldner- oder Gläubigerbegünstigung)
- der falschen Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG,
- der unrichtigen Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 PublizitätsG,
- nach den §§ 263 bis 264 a oder den §§ 265 b bis 266 a StGB (Betrug, Computer-, Subventions- oder Kapitalanlagebetrug, Untreue, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt)
- verurteilt worden ist und dass ihm weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, eines Berufszweiges, eines Gewerbes oder eines Gewerbezweiges ganz oder teilweise untersagt wurde, und auch keine vergleichbaren strafrechtlichen Entscheidungen ausländischer Behörden oder Gerichte gegen den jeweiligen Liquidator vorliegen und dass er über die uneingeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht durch den Notar belehrt wurde.
Als Anlage ist beigefügt:
- Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung der Gesellschaft vom [Datum].
Die Pflichten eines Liquidators sind den Erschienenen bekannt.
Der Notar wird beauftragt und allseits bevollmächtigt, den Vollzug dieser Anmeldung im Handelsregister, insbesondere durch Erstellung einer elektronischen Handelsregisteranmeldung und deren Übermittlung an das Registergericht, zu bewirken und alle hierzu erforderlichen oder sinnvollen Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu treffen.
[Ort], den [Datum]
[Unterschriften der Liquidatoren]
. . . . . .
10.6 Aufforderung an die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche
A-GmbH in Liquidation mit dem Sitz in [Ort]
Die Liquidatoren
Aufforderung an die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom [Datum] ist die A-GmbH mit dem Sitz in [Ort] aufgelöst.
Die Gläubiger der A-GmbH in Abwicklung mit dem Sitz in [Ort] werden aufgefordert, sich bei derselben zu melden.
[Ort], den [Datum]
A-GmbH in Liquidation
Die Liquidatoren
A |
B |
. . . . . . |
. . . . . . |
- Bekanntmachung Gläubigeraufruf: Gem. § 65 Abs. 2 GmbHG haben die Liquidatoren die Auflösung der Gesellschaft zu drei verschiedenen Malen in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen und gleichzeitig die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden (also ihre Ansprüche anzumelden). Die Gesellschaftsblätter sind in § 12 GmbHG definiert. Jedenfalls erfolgt die Bekanntmachung also im elektronischen Bundesanzeiger, daneben auch in etwaigen weiteren durch den Gesellschaftsvertrag bezeichneten Gesellschaftsblättern. § 12 S. 3 GmbHG stellt nunmehr klar, dass die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ausreicht, wenn der Gesellschaftsvertrag die Bekanntmachung im Bundesanzeiger (also ohne den Zusatz „elektronisch“) vorsieht, wie dies bei älteren, nicht geänderten Satzungen – aus der Zeit vor der Einführung des elektronischen Bundesanzeigers – üblicherweise der Fall ist. Der Gläubigeraufruf dient dem Schutz der Gläubiger, die mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens die Haftungsmasse und mit der Löschung der Gesellschaft auch ihre Schuldnerin verlieren.
- Inhalt: In der Bekanntmachung ist auf die Auflösung der Gesellschaft hinzuweisen. Der Grund der Auflösung kann, muss aber nicht angegeben werden. Außerdem muss die Aufforderung an die Gläubiger enthalten sein, sich bei der Gesellschaft zu melden. Außerdem sind Firma und Sitz der Gesellschaft anzugeben.
- Zeitpunkt des Aufrufs: Da der Zeitpunkt gesetzlich nicht bestimmt ist, hat er nach allgemeinen Grundsätzen unverzüglich nach der Auflösung zu erfolgen. Die Eintragung der Auflösung und der Liquidatoren im Handelsregister braucht nicht abgewartet zu werden.
- Dreimalige Bekanntmachung: Der Aufruf ist dreimal in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen, § 65 Abs. 2 S. 1 GmbHG. Erst wenn ein Jahr seit dem Tage verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger zum dritten Mal bekanntgemacht ist, darf das Vermögen verteilt werden, § 73 Abs. 1 GmbHG (sog. Sperrjahr). Der Aufruf muss in jedem Gesellschaftsblatt zu drei verschiedenen Terminen und wohl auch an drei verschiedenen Tagen (wenn es mehrere Tagesausgaben gibt) erscheinen, Fristen zwischen den einzelnen Bekanntmachungen sind nicht vorgeschrieben.
- Unterlassen des Gläubigeraufrufs: Wird der Gläubigeraufruf durch die Liquidatoren versäumt, so beginnt das Sperrjahr erst mit dem verspäteten Aufruf, das Vermögen darf vor Ablauf des Sperrjahres nicht verteilt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Schadensersatzpflicht der Liquidatoren gem. §§ 71 Abs. 4, 43 Abs. 1 und 2 GmbHG.
10.7 Erneute Handelsregistereintragung
URNr.:
An das
Amtsgericht . . . . . .
– Registergericht –
. . . . . .
Betr.: A-GmbH
mit dem Sitz in . . . . . .
HRB . . . . . .
Zur Eintragung in das Handelsregister wird angemeldet:
- Die Liquidation der Gesellschaft ist beendet.
- Die Firma der Gesellschaft ist erloschen.
Der Gesellschafter A hat die Bücher und Schriften der Gesellschaft zur Verwahrung übernommen.
Als Anlagen sind beigefügt:
- Belegexemplare des elektronischen Bundesanzeigers über die dreimalige Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs.
. . . . . ., den . . . . . .
(Unterschriften der Liquidatoren)
. . . . . .
10.8 Beispiel für Veröffentlichungsauftrag des Liquidators
An die
Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH
Postfach 10 05 34
50445 Bonn
(Telefondurchwahl: 0221/2029-233)
oder über die Internetadresse: www.bundesanzeiger.de
oder über die E-Mail Adresse: vertrieb@bundesanzeier.de
Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger
Sehr geehrte Damen und Herren,
die ... GmbH wurde durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst. Als Liquidator beantrage ich gem. § 73 Abs. 1 GmbHG die dreimalige Veröffentlichung des nachstehenden Mustertextes im elektronischen Bundesanzeiger:
..... GmbH i.L.
Postanschrift: .... (Amtsgericht .....; HRB ...)
Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Entstehende Kosten bitte ich der Gesellschaft aufzugeben. Für eine baldige Erledigung wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Ort, Datum
...........................
(der Liquidator)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.
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Harald Brennecke
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Brennecke Rechtsanwälte
Stand: Januar 2015
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
- Rechtsformwahl
- Wahl des Firmennamens
- Gesellschaftsgründungen:
z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
- Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
- Liquidation von Gesellschaften
- Firmenkäufen
- Due Diligence
- Geschäftsführerverträgen
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
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